Diese Seite stellt die Gliederung der Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden vor und erläutert die Formen der interkommunalen Zusammenarbeit.
1. Die Gliederung der kommunalen Ebene
Nähere Informationen zur Gebietsstruktur des Landes Sachsen-Anhalt erhalten Sie auf den Webseiten des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt.
Die Landkreise sind Gebietskörperschaften, die, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind (z. B. Rettungsdienst, Kreisstraßen) oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden übersteigt. Sie unterstützen die Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.
Die Gemeinden sind Grundlage und Glied des demokratischen Staates. Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und verwalten in eigener Verantwortung alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze. In ihrem Gebiet sind sie die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
In Sachsen-Anhalt gibt es unterschiedliche Arten von Gemeinden:
1.2.1 Kreisfreie Städte
Es gibt drei kreisfreie Städte:
Stadt Dessau-Roßlau, Stadt Halle und Landeshauptstadt Magdeburg.
1.2.2. Kreisangehörige Gemeinden
Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt haben, sind kreisangehörige Gemeinden. Viele Gemeinden in Sachsen-Anhalt tragen die Bezeichnung „Stadt“ aufgrund ihres städtischen Gepräges oder aus historischen Gründen.
Die kreisangehörigen Gemeinden unterscheidet man in zwei Gruppen: Einheitsgemeinden und Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden.
- Einheitsgemeinden sind kreisangehörige Gemeinden, die hauptamtlich mit einer eigenen Verwaltung verwaltet werden. In Einheitsgemeinden können nach Maßgabe des
§ 81 KVG LSA Ortschaften nach dem Modell Ortschaftsrat oder Ortsvorsteher gebildet werden. Ortschaftsrat und Ortsvorsteher vertreten die Interessen der Ortschaft innerhalb der Einheitsgemeinde und wirken auf ihre gedeihliche Entwicklung hin (§ 84 KVG LSA ). Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte eine Ortsbürgermeisterin oder einen Ortsbürgermeister. Die Aufgaben der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters bestimmt§ 85 KVG LSA . - Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sind rechtlich selbständige (kreisangehörige) Gemeinden, die jedoch nicht über eine eigene Verwaltung verfügen. Die Aufgaben der Gemeindeverwaltung werden ausschließlich von der Verbandsgemeindeverwaltung erledigt. Die von den Organen der Mitgliedsgemeinde getroffenen Entscheidungen werden durch die Verbandsgemeindeverwaltung vollzogen.
1.2.3. Verbandsgemeinden
Verbandsgemeinden sind Gebietskörperschaften, deren Gebiet aus dem Gemeindegebiet ihrer Mitgliedsgemeinden besteht. Verbandsgemeinden erfüllen anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden die in § 90 Abs. 1 KVG LSAA bestimmten Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Darüber hinaus erfüllen sie die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht. Die Verbandsgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, die ihnen entweder von allen Mitgliedsgemeinden oder mit ihrem Einvernehmen von einzelnen Mitgliedsgemeinden übertragen werden.
2. Interkommunale Zusammenarbeit
Die Kooperation von zwei oder mehreren Kommunen zur gemeinsamen oder arbeitsteiligen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ist ein seit Jahren in Sachsen-Anhalt praktiziertes Organisationsmodell. Die vielfältigen Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit bieten den Kommunen neben der Stärkung und Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit auch die Möglichkeit, die Kosten für die Aufgabenwahrnehmung zu senken und auf die demografische Entwicklung zu reagieren, um die vorhandenen Ressourcen effizient nutzen und die öffentlichen Angebote in hoher Qualität aufrechterhalten zu können.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine interkommunale Zusammenarbeit bildet das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Sachsen-Anhalt (GKG-LSA).
In einer Arbeitsgemeinschaft können Gemeinden und/oder Landkreise durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemeinsam Angelegenheiten, die sie betreffen, beraten, abstimmen und versuchen, Lösungen zu finden (Einfache Arbeitsgemeinschaften § 2a GKG-LSA). Die Beratung und Koordination in einer Arbeitsgemeinschaft ermöglicht es den Kommunen, ihre Aufgaben zweckmäßiger und den regionalen Interessen entsprechend zu erfüllen. Darüber hinaus wird mit der besonderen Arbeitsgemeinschaft nach § 2b GKG-LSA die Möglichkeit eröffnet, eine Arbeitsgemeinschaft mit Bindungswirkung zu bilden. Danach kann bei einer Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten diesen Beschlüssen zugestimmt haben. In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass die zuständigen Organe der Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist über die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen haben.
Im Rahmen einer Zweckvereinbarung (§§ 3 - 5 GKG-LSA) können kommunale Körperschaften befristet oder unbefristet vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere Aufgaben der übrigen Beteiligten zur Erfüllung übertragen werden (delegierende Zweckvereinbarung) oder eine oder mehrere Aufgaben in deren Namen und Auftrag durchführt (mandatierende Zweckvereinbarung). Möglich ist auch die Gestattung der Mitbenutzung der von einer Körperschaft betriebenen Einrichtung oder Verwaltung durch die übrigen Beteiligten. In einer mandatierenden Zweckvereinbarung kann auch der Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle vereinbart werden (§ 3 Abs. 2 GKG_LSA).
Kommunale Gebietskörperschaften können sich zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (
