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Diese Seite informiert über den Verwaltungsaufbau, die Aktenführung, die amtliche Statistik sowie die Grundsätze der Verwaltungsmodernisierung.

Die Landesverwaltung Sachsen-Anhalt gliedert sich in die unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung. Träger der unmittelbaren Landesverwaltung sind die obersten, oberen und unteren Landesbehörden sowie die Einrichtungen des Landes. Träger der mittelbaren Landesverwaltung sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts (Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden) sowie Anstalten und staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts und Beliehene.

Rechtliche Grundlage für die Organisation der Landesverwaltung ist das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (OrgG LSA). Diese Seite gibt einen Überblick über den Verwaltungsaufbau, die Aktenführung sowie die fortlaufende Modernisierung der Landesverwaltung.

Die nachfolgende Organisationsübersicht zeigt den Aufbau der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt:

Organisationsübersicht der Landesverwaltung (PDF)

Aktenplan der Landesverwaltung

Die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes (außer der Finanzverwaltung (Steuerverwaltung), der Justizverwaltung, dem Verfassungsschutz und der Vertretung des Landes Sachsen-​Anhalt beim Bund) verwalten ihre Akten und Dokumente nach den Bestimmungen der „Elektronischen Aktenverordnung Sachsen-​Anhalt – EAktVO LSA“ und der „Papieraktenordnung für die unmittelbare Landesverwaltung Sachsen-​Anhalt (PAktO)“.

Als Grundlage für die gesamte Aktenbildung dient ein Aktenplan (nicht barrierefreies Dokument). Fragen zum Aktenplan können gerichtet werden an pressestelle[at]mi.sachsen-​anhalt.de.

Der Aktenplan ist systematisch nach Aufgaben gegliedert. Er ist unabhängig von Organisation und Geschäftsverteilung nach Querschnitts- und übrigen Fachaufgaben gegliedert. Durch die verbindliche Nutzung des Aktenplans wird sichergestellt, dass die Dokumente bei allen Dienststellen, die in demselben Verwaltungszweig tätig sind, einheitlich geordnet werden.

Elektronischen Aktenverordnung Sachsen-Anhalt – EAktVO LSA Papieraktenordnung für die unmittelbare Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (PAktO) Aktenplan (nicht barrierefreies Dokument)

Verwaltungsmodernisierung

Mit dem seit 3. November 2015 in Kraft getretenen Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-​Anhalt (OrgG LSA) ist die Verwaltungsmodernisierung im § 2 gesetzlich festgelegt worden.

Danach ist die Verwaltung des Landes den Veränderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie dem informationstechnischen Fortschritt entsprechend fortwährend weiterzuentwickeln. Entscheidende Ziele sind dabei die Dienstleistungsorientierung und Bürgernähe der Verwaltung, die Sicherung einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Entwicklung des Landes auch hinsichtlich der besonderen Belange der Wirtschaft, die soziale Ausgewogenheit, der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns.

Die Erledigung der durch die Landesverwaltung wahrzunehmenden Aufgaben ist so zu organisieren, dass diese mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt werden und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird (Wirtschaftlichkeits-​ und Effizienzgrundsatz).

Darüber hinaus sind alle Aufgaben der Landesverwaltung einschließlich der staatlichen Aufgaben der mittelbaren Landesverwaltung zur Erfüllung nach Weisung laufend kritisch daraufhin zu überprüfen, ob deren Wahrnehmung erforderlich ist oder ihre Erledigung zweckmäßiger oder wirtschaftlicher ausgestaltet werden kann (Aufgabenkritik).

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-​Anhalt (OrgG LSA)
Aufgabenkritik

„Aufgabenkritik“ bedeutet „kritische Überprüfung der den Bediensteten zugewiesenen Aufgaben. Ihre Durchführung ist eine verpflichtende Daueraufgabe für alle Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung" (Landesbehörden und Einrichtungen des Landes). Rechtliche Grundlage hierfür ist § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt.

Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat die Landesverwaltung die Erledigung der durch sie wahrzunehmenden Aufgaben so zu organisieren, dass die Aufgaben mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt werden und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird.

Abs. 2 regelt, dass die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes den jeweiligen Aufgabenbestand fortlaufend zu erfassen und fortzuschreiben haben.

Nach Abs. 3 sind alle Aufgaben der Landesverwaltung einschließlich der staatlichen Aufgaben der mittelbaren Landesverwaltung zur Erfüllung nach Weisung kritisch daraufhin zu überprüfen, ob deren Wahrnehmung erforderlich ist oder ihre Erledigung zweckmäßiger oder wirtschaftlicher ausgestaltet werden.

Eine Aufgabenkritik beinhaltet folgende Prüfschritte:Schritt 1: Ermittlung des AufgabenbestandesSchritt 2: Zweckkritik: Ist die Aufgabe noch erforderlich oder kommt ein Verzicht in Betracht?Schritt 3: Vollzugskritik: Kann die Erledigung der (unverzichtbaren) Aufgaben zweckmäßiger oder wirtschaftlicher ausgestaltet werden? Kann die Aufgabe auf eine andere Einheit verlagert werden?

Bei der Durchführung einer Aufgabenkritik können sich Schnittmengen zu damit verwandten Themenfeldern ergeben, z. B. zu

  • der Deregulierung (§ 7 Abs. 4 Organisationsgesetz Sachsen-​Anhalt),
  • der Zentralisierung,
  • dem Bürokratieabbau bzw. der „Entlastung von Bürokratie“,
  • dem „Kampf gegen den Amtsschimmel“,
  • der Planungs-​ und Genehmigungsbeschleunigung,
  • der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung (-> „Digitalisierungsrendite“; Umsetzung des OZG),
  • der Reduzierung des Berichtswesens,
  • der Abschaffung von Widerspruchsverfahren,
  • der Frage, in wieviel Stufen die Landesverwaltung organisiert wird (Zwei-/Dreistufigkeit),
  • der Übertragung der Fördermittelbearbeitung auf z.B. die Investitionsbank oder
  • der Kommunalisierung von Aufgaben zur Entlastung von Landesbehörden.

Im Vorfeld der Durchführung einer Aufgabenkritik ist es daher sinnvoll, präzise die Stoßrichtung der Untersuchung festzulegen, um unausgesprochene unterschiedliche Erwartungshaltungen bezüglich des Untersuchungsergebnisses zu vermeiden. Der Untersuchungsauftrag muss daher präzise beschrieben sein.

Neben der unmittelbaren Landesverwaltung können sich auch andere Institutionen mit der Aufgabe „Aufgabenkritik“ befassen, z. B. der Landesrechnungshof oder eine vom Landtag nach Art. 55 der Landesverfassung Sachsen-​Anhalt eingesetzte Enquetekommission.

Funktionalreform

Staatliche Aufgaben sind unter Beachtung ihrer örtlichen und überörtlichen Bezüge sowie einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinden und Landkreise zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen (Subsidiaritätsgebot). Bei entsprechender Eignung der Aufgabe ist diese zur Erfüllung im eigenen Wirkungskreis zu übertragen. Der Gesetzgeber hat damit der Kommunalisierung staatlicher Aufgaben einen Vorrang eingeräumt. Die Landesbehörden sollen daher lediglich die Aufgaben wahrnehmen, die sich auf kommunaler Ebene nicht erfüllen lassen. Die gebündelte Übertragung staatlicher Aufgaben auf Landkreise und Gemeinden wird auch als Funktionalreform bezeichnet. Im Land Sachsen-​Anhalt sind zwei Funktionalreformen durchgeführt worden (2004 und 2009). Vor diesen Funktionalreformen wurden jeweils Kreisgebietsreformen durchgeführt (1994 und 2007).

Amtliche Statistik

Das Aufgabengebiet der amtlichen Statistik wird bestimmt durch eine Vielzahl einzelner statistischer Rechtsvorschriften, die als überwiegend Bundesstatistiken ein in sich geschlossenes und aufeinander abgestimmtes Gesamtsystem darstellen. Das zuständige Referat für Statistik ist für alle Grundsatzangelegenheiten der amtlichen Statistik einschließlich der Mitwirkung im Gesetzgebungsprozess für EU-, Bundes-​ und Landesvorschriften zuständig. Es nimmt zudem zu einzelnen Aufgaben (Landesstatistikgesetz Sachsen-​Anhalt, Bevölkerungsstatistik, Zensus und Registerzensus) die Fachaufsicht über das Statistische Landesamt Sachsen-​Anhalt wahr. 

Nutzen Sie auch die Angebote der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie der internationalen Statistischen Ämter.

Statistische Landesämter

Weiterführende Themen:

E-Government-Recht (rechtliche Grundlagen des elektronischen Verwaltungshandelns)