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Hundegesetz Sachsen-Anhalt

Das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA) schützt Menschen vor Gefahren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die Ziele des Gesetzes, die Zuständigkeiten und die geltenden Rechtsgrundlagen. Das Landesverwaltungsamt stellt alle Informationen zu den konkreten Pflichten als Hundehalterin oder Hundehalter bereit. Dazu gehören beispielsweise die Themen Kennzeichnung, Versicherung, Sachkundenachweis und Wesenstest.

Link zum Landesverwaltungsamt
Ziel und Zweck des Gesetzes

Der Zweck des HundeG LSA besteht darin, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die mit dem Halten und Führen von Hunden einhergehen, vorzubeugen und abzuwehren. Dazu gehört etwa, Beißvorfälle vorbeugend zu verringern. Dazu verpflichtet das Gesetz alle Hundehalterinnen und Hundehalter, ihre Hunde kennzeichnen und registrieren zu lassen sowie eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Für gefährliche Hunde gelten zusätzliche Anforderungen. Außerdem ist es untersagt, bestimmte Rassen zu züchten, zu vermehren oder mit ihnen zu handeln.

Was für gefährliche Hunde gilt

Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle:

  • Vom Gesetz als gefährlich vermutete Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn ihre Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachgewiesen ist.
  • Im Einzelfall behördlich als gefährlich festgestellte Hunde dürfen nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Dies ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Unter anderem muss die haltende Person mindestens 18 Jahre alt sein, zuverlässig, persönlich geeignet und sachkundig, der Hund muss einen Wesenstest bestanden haben und gekennzeichnet sein und es muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein.

Darüber hinaus bestimmt das Gesetz Vorgaben für das Führen gefährlicher Hunde, Meldepflichten für Hundehalter und Tierärzte sowie Meldebefugnisse für Ärzte.

Zuständigkeiten

Das Hundegesetz wird auf mehreren Ebenen umgesetzt.

Die Gemeinden sind für die Umsetzung vor Ort zuständig, beispielsweise für die Registrierung der Hunde und die Erteilung von Erlaubnissen zur Haltung gefährlicher Hunde. Somit sind sie die erste Anlaufstelle für Hundehalter.

Das Landesverwaltungsamt übernimmt die landesweiten Fachaufgaben: Es führt die Sachkundeprüfung durch, erkennt sachverständige Personen und Einrichtungen für Wesenstests an, erkennt Wesenstests anderer Bundesländer und Staaten an und betreibt das zentrale Hunderegister.

Das Ministerium für Inneres und Sport wirkt am rechtlichen Rahmen des Hundegesetzes mit. Es vollzieht das Gesetz nicht selbst gegenüber einzelnen Hundehaltern, sondern verantwortet die rechtlichen Grundlagen und wirkt darauf hin, dass das Gesetz landesweit einheitlich angewandt wird.

Rechtsgrundlagen

Das Hundegesetz (HundeG LSA) bildet die gesetzliche Grundlage und legt den Rahmen fest.

Die Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (HundeVO LSA) konkretisiert diese Vorgaben. Neben Begriffsbestimmungen und Zuständigkeitsregelungen enthält sie Einzelheiten zur Kennzeichnung von Hunden, zur theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung, zu Inhalt und Durchführung des Wesenstests, zur Anerkennung sachverständiger Personen und Einrichtungen sowie zur Anerkennung von Wesenstests anderer Bundesländer und Staaten. Auch die Führung des Hunderegisters und die Datenübermittlung sind hier geregelt.

Die Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (VwV-HundeG LSA) unterstützt die Behörden bei der einheitlichen Anwendung. Sie fasst Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des HundeG LSA und der HundeVO LSA zusammen und verweist auf angrenzende Vorschriften, insbesondere auf das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz und die zugehörige Verordnung.

Die jeweils geltenden Fassungen finden Sie im Landesrecht-Portal Sachsen-Anhalt.

Landesrecht-Portal Sachsen-Anhalt
Evaluation des Hundegesetzes

Nach seinem Inkrafttreten wurde das Hundegesetz auf seine Wirksamkeit überprüft. Die Ergebnisse sind im Evaluationsbericht zusammengefasst.

Bericht zur Evaluation des Hundegesetzes (Stand 28. Oktober 2014)
Evaluationsbericht (nicht barrierefreies PDF-​Dokument) Anlage 1 des Evaluierungsberichts (nicht barrierefreies PDF-​Dokument) Anlage 2 des Evaluierungsberichts (nicht barrierefreies PDF-​Dokument) Anlage 3 des Evaluierungsberichts (nicht barrierefreies PDF-​Dokument) Anlage 4 des Evaluierungsberichts (nicht barrierefreies PDF-​Dokument) Anlage 5 des Evaluierungsberichts (nicht barrierefreies PDF-​Dokument) Anlage 6 des Evaluierungsberichts (nicht barrierefreies PDF-​Dokument) Anlage 7 des Evaluierungsberichts (nicht barrierefreies PDF-​Dokument) Anlage 8 des Evaluierungsberichts (nicht barrierefreies PDF-​Dokument)