In Sachsen-Anhalt ist die Förderung des Sports eine in der Landesverfassung verankerte öffentliche Aufgabe. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Förderung des Sports im Land Sachsen-Anhalt
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Die Förderung erfolgt über verschiedene Wege: von der institutionellen Förderung der großen Sportorganisationen über pauschale Unterstützung der Vereine und Verbände bis zu projektbezogenen Zuwendungen.
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Die mehr als 3.000 Sportvereine, 14 Kreis- und Stadtsportbünde sowie 51 Landesfachverbände haben gemäß § 8 und § 9 Sportfördergesetz Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form von Pauschalen. Bei deren Bemessung gelten transparente Kriterien wie die Zahl der Mitglieder oder der lizenzierten Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Die Einzelheiten regelt die
Eine funktionierende und zeitgemäße Sportinfrastruktur ist die Grundlage für Training, Wettkampf und ein lebendiges Vereinsleben. Sportstätten erfüllen dabei eine doppelte Rolle: Sie sind Orte für Training und Wettkampf und zugleich Räume für Begegnung, Gemeinschaft und gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Gemäß § 10 Sportfördergesetz fördert das Land die Sanierung, Modernisierung, den Um- und Ausbau sowie den Neubau von Sportstätten – von Sporthallen über Kunstrasenplätze bis zur Umrüstung von Flutlichtanlagen auf energieeffiziente LED-Technik. Grundlage ist die
Über die Aufnahme von Bauprojekten in die jährliche Prioritätenliste entscheidet eine Arbeitsgruppe, der unter anderem Vertreterinnen und Vertreter des Landessportbundes, der kommunalen Spitzenverbände und des Ministeriums angehören. Maßgeblich sind eine ausgewogene regionale Verteilung sowie sportfachliche Kriterien. Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Gemäß § 7 Sportfördergesetz fördert das Land Maßnahmen und Projekte im sportlichen Bereich. Grundlage ist die
Das Land fördert hochrangige nationale und internationale Sportveranstaltungen in Sachsen-Anhalt – etwa Welt-, Europa- und Deutsche Meisterschaften sowie sonstige herausragende Veranstaltungen. Antragsteller können neben Sportorganisationen auch Gemeinden und Gemeindeverbände sein.
Das Land gewährt studierenden Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern ein Sportstipendium in Höhe von 300 Euro pro Monat. Es dient dem Ausgleich erhöhter Aufwendungen im Prozess der Entwicklung sportlicher Spitzenleistungen. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen so zu verbessern, dass Athletinnen und Athleten parallel zur sportlichen Karriere möglichst auch eine berufliche Laufbahn verfolgen können.
Förderanträge sind bis zum 15. August an den Olympiastützpunkt Sachsen-Anhalt zu stellen; die Vergabe erfolgt studienjahrweise. Kriterien und Antragsformular stehen zum Download bereit.
Sportkuratorium:
Zur Beratung der Landesregierung in Grundsatzfragen der Sportförderung ist nach § 5 des Sportfördergesetzes ein Sportkuratorium gebildet. Seine Mitglieder werden von der für Sport zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister berufen.
Sportministerkonferenz:
Auf überregionaler Ebene vertritt das Land seine sportpolitischen Interessen in der Sportministerkonferenz (SMK). Sie dient der gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung der Länder und begleitet Sportangelegenheiten von überregionaler Bedeutung – auch bei der Wahrung der Interessen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene.
Den Vorsitz der Sportministerkonferenz übernehmen die Länder im jährlichen Wechsel. Das jeweils vorsitzführende Land richtet die Konferenz aus und betreut ihren Internetauftritt.
