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Änderungen des Lotteriegesetzes und des Lotto-Toto-Gesetzes in Kraft getreten

30.05.2001, Magdeburg – 76

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 076/01

 

Magdeburg, den 30. Mai 2001

 

 

änderungen des Lotteriegesetzes und des Lotto-Toto-Gesetzes in Kraft getreten

 

Wie die Pressestelle des Innenministeriums informiert, ist am Donnerstag vergangener Woche (24. Mai 2001) das vom Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossene Zweite Gesetz zur änderung des Lotteriegesetzes und des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt in Kraft getreten.

 

Welche wesentlichen änderungen wurden gegenüber den bisherigen Bestimmungen des Lotteriegesetzes und des Lotto-Toto-Gesetzes getroffen?

 

Zunächst ist voranzustellen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Zulassung von Lotterien weiterhin an einer restriktiven Erlaubnispraxis festhält. Lotterien und Sportwetten sind in Sachsen-Anhalt nur dann erlaubnisfähig, wenn für deren Veranstaltung trotz des bereits vorhandenen Angebots zugelassener Glücksspiele ein darüber hinausgehendes hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht. Mit anderen Worten: Die Anzahl der Lotterieangebote soll möglichst begrenzt bleiben. Der Zulassung weiterer Lotterien sind entsprechende Schranken gesetzt.

 

Neu ist, dass die Zweckerträge der Lotterien zur Verwendung in unserem Bundesland verbleiben sollen. Zweckerträge, das sind allgemein 25 % der jeweiligen Lospreise oder Spieleinsätze, die nach dem Lotteriegesetz für soziale, kulturelle und sonstige förderungswürdige Zwecke zu verwenden sind. Die neue Regelung soll künftig sicherstellen, dass damit grundsätzlich gemeinnützige Zwecke in Sachsen-Anhalt gefördert werden. Ein Einsatz der Zweckerträge, beispielsweise für Vorhaben im Ausland, ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Mittel sollen vielmehr dorthin zurückfließen, wo

sie mit den Los- oder Spieleinsätzen aufgebracht wurden.

 

Eine weitere wesentliche änderung wurde mit dem im Lotteriegesetz neu eingeführten Paragraphen 3a ¿ der sogenannten "Allgemeinen Erlaubnis" ¿ getroffen. Damit wurden erleichterte Erlaubnisvoraussetzungen für die Veranstaltung kommunal begrenzter öffentlicher Ausspielungen gemeinnütziger oder mildtätiger Organisationen geschaffen. Nunmehr ist es den örtlichen Vereinen möglich, bedürfnisgerechter Ausspielungen zu veranstalten und dies bei vereinfachter, bürgernaher Erlaubnispraxis.

 

Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Ausspielung nach § 3a Lotteriegesetz gilt als erteilt, wenn ausnahmslos alle Kriterien dieses neuen Paragraphen erfüllt sind. So muss u. a. der Veranstalter gemeinnützig oder mildtätig sein und seinen Sitz in dem Gebiet haben, in dem die Ausspielung veranstaltet wird. Die Ausspielung darf sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken und der Gesamtpreis der Lose darf den Betrag von 30.000 DM nicht übersteigen. Darüber hinaus muss mindestens ein Zweckertrag von einem Drittel des Preises aller Lose für einen zuvor bestimmten gemeinnützigen Zweck verwandt werden. Sämtliche im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen für eine Ausspielung erfüllt sein, ansonsten handelt es sich um eine unerlaubte Ausspielung, die gem. § 287 StGB strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

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Weiterhin ist die geplante Ausspielung vom Veranstalter der zuständigen Behörde gegenüber spätestens zwei Werktage vor ihrem Beginn anzuzeigen. Bei Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Anzeigepflicht droht dem Veranstalter ein Bußgeld bis zu 10.000 DM. Zuständig für die Entgegennahme der formlosen Anzeigen sind ¿ abhängig vom jeweiligen Veranstaltungsgebiet - die Landkreise, die Gemeinden bzw. die Verwaltungsgemeinschaften, die den Veranstaltern für nähere Auskünfte zur Verfügung stehen.

 

Erste Anfragen geben Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass die Geltung des Paragraphen 3a auf Veranstalter beschränkt ist, deren Tätigkeit satzungsgemäß gemeinnützig oder mildtätig ist. Eine Erlaubniserteilung für die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung durch Private oder Gewerbetreibende, z. B. anlässlich von Verkaufsveranstaltungen oder Geschäftsjubiläen, ist demgegenüber aufgrund des Lotteriegesetzes weiterhin generell nicht zulässig. Sie kann auch nicht aufgrund des neuen Paragraphen 3a erfolgen, ebenfalls nicht die Ausspielungen mit "Glücksrädern" gegen Einsatz.

 

Im übrigen ist die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung nach § 287 des Strafgesetzbuches strafbar.

 

Bei den Ausspielungen sind bekanntlich Sachpreise zu gewinnen, bei den Lotterien sind es Geldgewinne. Wer also Geld gewinnen will, dem stehen dafür u. a. die vielfältigen Lotterie- und Sportwettenangebote der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt sowie die Angebote der Fernsehlotterien "Die Goldene 1" und "Aktion Mensch" zur Verfügung. Beliebt sind beispielsweise auch die 1-DM-Lose der Glückskäfer-Lotterie bzw. der Glückspilz-Lotterie.

 

Die änderung des Lotto-Toto-Gesetzes wird die Teilnehmer der "Oddset-Kombiwette" interessieren. Der Gesetzgeber hat für diese Sportwette zugunsten der Lotto-Toto GmbH die Möglichkeit der Absenkung des von ihr zu entrichtenden Abgabesatzes von 20 auf 15 % der Wettumsätze vorgesehen, um diese Spielform mit ihren im Vergleich zu Lotto oder Toto höheren Gewinnquoten auch in Sachsen-Anhalt weiterhin zu ermöglichen.

 

 

 

 

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