Rolle des E-Government-Recht
E-Government ist die Kurzform für Electronic Government bzw. elektronische Verwaltung. Darunter versteht man den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie in öffentlichen Verwaltungen in Verbindung mit organisatorischen Änderungen und der Herausbildung neuer Fähigkeiten. Zweck ist es, öffentliche Dienste und demokratische Prozesse zu verbessern und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu erleichtern. Dadurch lassen sich die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung weiter erhöhen und die Effizienz des Verwaltungshandelns stetig verbessern.
E-Government bedeutet daher Steuerung von Verwaltungsabläufen unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie. Ziel dieser Steuerung ist es, die Verwaltung effizienter, moderner und dienstleistungsorientierter zu machen. Dies geschieht auf verschiedene Weise:
- Die Informations- und Kommunikationstechnologie bietet zusätzliche Kommunikationswege für die Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen zu ihrer Verwaltung. Die elektronische Kommunikation und die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren erfolgt dabei über Verwaltungsportale. Das ermöglicht einen unkomplizierten und zeitlich unabhängigen Zugang zu den Leistungen des Staates, auch ohne den Gang zum Amt. So können z. B. Steuererklärungen elektronisch abgegeben oder Kfz-Zulassungen elektronisch beantragt werden. Bei bestimmten staatlichen Vorhaben (z. B. Bauvorhaben) können Einwendungen oder Stellungnahmen online abgegeben werden.
- Daneben kommt die Informations- und Kommunikationstechnologie bei verwaltungsinternen Abläufen, insbesondere bei der elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung, zum Einsatz.
Bei der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie muss die Verwaltung bestimmte rechtliche Vorgaben beachten. Diese Vorgaben regelt das E-Government-Recht.
Das E-Government-Recht enthält zum einen Vorgaben für das Verwaltungsverfahren. Dazu gehören u. a. die Verpflichtung der Verwaltung zur elektronischen Kommunikation und die Möglichkeit, Nachweise elektronisch einzureichen.
Zum anderen trifft das E-Government-Recht organisatorische Regelungen, die z. B. für die elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung gelten.
E-Government-Recht ist daher Organisations- und Verfahrensrecht.
Vorschriften zum E-Government-Recht enthalten sowohl das Bundesrecht (z. B. E-Government-Gesetz, Onlinezugangsgesetz und Verwaltungsverfahrensgesetz) als auch das Landesrecht (z. B. E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt, Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt, Elektronische Aktenverordnung Sachsen-Anhalt und Portalverordnung Sachsen-Anhalt). Das Landesrecht schließt dabei die Regelungslücken im Bundesrecht.
E-Government darf nicht mit Digitalisierung gleichgesetzt oder verwechselt werden. Die Digitalisierung verfolgt andere Ziele. Sie befasst sich mit der Umgestaltung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen durch rechnergestützte Informationsverarbeitung, -speicherung, -vernetzung und -weiterleitung. Dies wird auch als „digitale Transformation“ bezeichnet. Gegenstand bzw. Ziel der Digitalisierung ist die Innovation, d. h. die Schaffung neuer digitaler Produkte.