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Informationen zum Hundegesetz - HundeG LSA

Das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 ist in novellierter Fassung am 1. März 2016 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind, nicht nur abzuwehren sondern vorbeugend zu minimieren und dadurch die Anzahl der Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu senken.

Als wesentliches Instrumentarium zur Erreichung der dargestellten Ziele sieht das Gesetz die Kennzeichnung und Registrierung aller Hunde, die Pflicht zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung sowie ein gesondertes Rechtsregime für

1)         vom Gesetz vermutet gefährliche Hunde, die nur mit einem Nachweis der Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten (Wesenstest) gehalten werden dürfen und

2)         im Einzelfall behördlich festgestellte gefährliche Hunde, die nur mit einer Erlaubnis gehalten werden dürfen, für die vom Hundehalter als Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen sind:

a)         Vollendung des 18. Lebensjahrs des Hundehalters,

b)         Zuverlässigkeit des Hundehalters (§ 7),

c)         persönliche Eignung des Hundehalters (§ 8),

d)         Sachkunde des Hundehalters (§ 9),

e)         Wesenstest, mit dem Nachweis der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten (§ 10),

f)         Kennzeichnung des Hundes (§ 2 Abs. 2), und

g)         Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund (§ 2 Abs. 3).

 

Darüber hinaus bestimmt das Gesetz Vorgaben für das Führen gefährlicher Hunde, Meldepflichten für Hundehalter und Tierärzte sowie Meldebefugnisse für Ärzte.

Die Aufgaben nach dem HundeG LSA werden von den Gemeinden wahrgenommen. Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Abnahme der Sachkundeprüfung, die Anerkennung der sachverständigen Personen oder Einrichtungen zur Durchführung von Wesenstests bei Hunden, die Anerkennung der in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Wesenstests und die Errichtung und den Betrieb des Hunderegisters zur Erfassung aller in Sachsen-Anhalt gehaltenen Hunde. Fachaufsichtsbehörden sind das Landesverwaltungsamt und das Ministerium für Inneres und Sport.

Mit Inkrafttreten des HundeG LSA am 1. März 2016 ist auch eine Änderungsverordnung zur Durchführung des Gesetzes in Kraft gesetzt worden.

Die Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundeverordnung - HundeVO LSA) enthält neben Begriffsbestimmungen und Zuständigkeitsregelungen, Einzelheiten zur Kennzeichnung von Hunden, zur theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung, zum Inhalt und zur Durchführung des Wesenstests, zur Anerkennung der sachverständigen Personen oder Einrichtungen für die Durchführung von Wesenstests, zur Anerkennung der Wesenstests anderer Bundesländer und Staaten sowie zum Hunderegister, insbesondere hinsichtlich der Datenübermittlung und Führung des Registers.

Um den Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung sowie den Landkreisen und Gemeinden die Anwendung des HundeG LSA zu erleichtern, ist am 12. April 2016 eine Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (VwV-HundeG LSA) in Kraft getreten.

Die Verwaltungsvorschrift enthält sowohl Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des HundeG LSA sowie der HundeVO LSA als auch Hinweise auf Vorschriften anderer Gesetze, insbesondere ergänzende Erläuterungen zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz und zur Hundeverbringungs- und –einfuhrverordnung.