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Informationen für Menschen, die privat ukrainische Kriegsflüchtlinge unterbringen

(Stand: August 2023) 

Ich habe privat einen oder mehrere Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bei mir aufgenommen. Kann ich einen Zuschuss zu den Unterbringungskosten bekommen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine können Sozialleistungen beantragen, die auch Bedarfe für Miete und Nebenkosten abdecken können. Welcher Träger für die Leistungsgewährung zuständig ist, hängt davon ab, ob die bei Ihnen untergebrachte geflüchtete Person aus der Ukraine bereits Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII hat. Dieser ist regelmäßig gegeben, wenn sie schon einen Termin bei der Ausländerbehörde hatte und in diesem Zuge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder zumindest eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erhalten hat. Dann liegt die Zuständigkeit bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jobcenter. 

Geflüchtete aus der Ukraine, die weder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG noch eine entsprechende Fiktionsbescheinigung besitzen, können einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) stellen. In diesem Fall muss Kontakt mit der jeweiligen AsylbLG-Leistungsbehörde aufgenommen werden – also mit dem jeweiligen Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt (Aufnahmekommune). Diese Option gilt sowohl für Privatpersonen, die Wohnungen zur Verfügung stellen oder vermieten, als auch für jene, die ukrainische Kriegsflüchtlinge in ihrer eigenen Wohnung aufgenommen haben.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um finanzielle Unterstützung zu bekommen?

Die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde (des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt) registriert sein. Zudem muss die zuständige Leistungsbehörde (Jobcenter oder AsylbLG-Behörde) zustimmen, dass die ukrainischen Kriegsflüchtlinge privat untergebracht bleiben bzw. werden. Dafür prüft sie, ob die private Unterbringung erforderlich und geeignet ist oder eine andere Unterkunft genutzt werden soll. Handelt es sich ausnahmsweise um Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, schließt die Aufnahmekommune (der Landkreis oder die kreisfreie Stadt) mit dem betreffenden Anbieter oder Vermieter einen Vertrag ab; die Kommune selbst bekommt die Kosten wiederum vom Land erstattet. Wenn es sich um Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine handelt, die Leistungen nach dem SGB II oder XII erhalten, ist ein Miet- oder Untermietvertag zwischen der hilfesuchenden und der vermietenden Person erforderlich, der dem Jobcenter vorzulegen ist. Miete oder Nebenkosten können auch direkt an den Vermieter überwiesen werden, wenn die Geflüchteten schriftlich erklären, dass sie mit der Direktzahlung an den Vermieter einverstanden sind.

Welche Kosten können finanziert werden?

Mit der Aufnahmekommune kann zum einen eine angemessene Miethöhe abgestimmt werden. Zum anderen ist es möglich, einen angemessenen Ausgleich für Unterbringungskosten festzulegen, beispielsweise eine Verpflegungspauschale oder den Bedarf für Wasser, Heizung und Strom. Die genauen Einzelheiten sind zwischen der zuständigen Aufnahmekommune und der (die Unterkunft zur Verfügung stellenden) Privatperson im Einzelfall abzustimmen.

Ab wann ist es möglich, entsprechende Kosten erstattet zu bekommen?

Die Kommunen und Jobcenter sind über die Möglichkeiten der Kostenerstattung informiert. Wer von der Möglichkeit der Kostenerstattung Gebrauch machen will, kann sich mit seiner zuständigen Kommune (also dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt) oder mit dem örtlich zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen.

Ich habe freien Wohnraum/eine Unterkunft für Ukrainerinnen und Ukrainer. Wohin kann ich dies melden?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Landkreis beziehungsweise Ihre kreisfreie Stadt beziehungsweise die jeweiligen Ausländerbehörden. Eine Übersicht über Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

Für folgende Landkreise auch hier:

Alternativ können Sie sich auch an eine der beiden Koordinierungsstellen Engagement Ukraine des Landesnetzwerks Migrantenorganisationen Sachsen-Anhalt (LAMSA) e.V. und der Auslandsgesellschaft Sachsen-Anhalt (AGSA) e.V. wenden. Die Koordinierungsstellen stehen den Organisatoren zufolge Schutzsuchenden, aber auch Engagierten der Zivilgesellschaft sowie der Verwaltung mit persönlicher Beratung, mehrsprachigen Informationen und Erstinformationen zur Seite. Es werden Unterstützungsangebote sowie Kontakte zu den zuständigen Stellen auf Landesebene und kommunaler Ebene vermittelt.

Koordinierungsstelle für Sachsen-Anhalt Nord:

AGSA e.V. koordiniert die Arbeit in der kreisfreien Stadt Magdeburg sowie in den Landkreisen Salzlandkreis, Harz, Börde, Jerichower Land, Stendal und Altmarkkreis-Salzwedel.

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 09.00 - 18.00 Uhr
Telefon: 0391 537 1225
E-Mail: ukraine(at)agsa.de 

Koordinierungsstelle für Sachsen-Anhalt Süd:

LAMSA e.V. unterstützt die Arbeit in den Kreisfreien Städten Halle (Saale) und Dessau-Roßlau sowie in den Landkreisen Wittenberg, Mansfeld-Südharz, Anhalt-Bitterfeld, Saalekreis und Burgenlandkreis

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 08.00 - 18.00 Uhr
Telefon: 0345 213 893 99
E-Mail: koordinierungsstelle(at)lamsa.de 

Wenn Sie Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine vorübergehend eine private Unterkunft zur Verfügung stellen möchten, können Sie Ihr Wohnraumangebot - sei es ein möbliertes Zimmer, eine Wohnung oder sogar ein ganzes Haus - auch auf der Plattform „helfende Wände“ (https://www.helfendewaende.de/) hinterlegen. Die Plattform, die ein Partnerschaftsprojekt des BMI, zivilgesellschaftlicher Akteure und der Berliner Wohnungsvermietungsagentur „Wunderflats“ ist, verfolgt das Ziel, bundesweit Wohnraumgebende und Geflüchtete aus der Ukraine die eine Unterkunft suchen, schnell, sicher und unkompliziert zu vernetzen.