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Datenschutz und Informationszugang

Datenschutz

Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt – DSG LSA) trifft allgemeine Datenschutzregelungen für den öffentlichen Bereich (Behörden und sonstige öffentliche Stellen) in Sachsen-Anhalt.

Zu diesem Gesetz liegen Verwaltungsvorschriften vor. Daneben enthalten auch viele Bundes- und Landesgesetze fachbezogene ("bereichsspezifische") Datenschutzregelungen.

Für den nicht-öffentlichen (privaten) Bereich gelten vor allem Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Das Gesetz kommt für diesen Bereich grundsätzlich nur zur Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder hierfür erhoben werden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht zum einen die Einhaltung der Vorschriften im öffentlichen Bereich. Zum anderen ist er als Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundessdatenschutzgesetz auch für den gesamten nicht-öffentlichen Bereich in Sachsen-Anhalt zuständig. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unabhängig und organisatorisch dem Landtag zugeordnet.

Das Ministerium für Inneres und Sport ist in Sachsen-Anhalt das zuständige Ressort für alle grundsätzlichen Fragen des Datenschutzrechts. 

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Informationszugang

Gemäß Paragraph 1 Absatz 1 des Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt besitzt Jeder einen freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Anspruch auf Informationszugang. Die Kosten für die Auskunftserteilung sind in der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) geregelt.

Das Gesetz wurde von der Landesregierung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. September 2013 umfassend evaluiert.

Hier finden Sie das Informationszugangsgesetz Sachsen‐Anhalt,
die Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen‐Anhalt
und den Evaluierungsbericht zum Informationszugangsgesetz Sachsen‐Anhalt (nicht barrierefreie PDF-Datei) zum Download.

Der Evaluierungsbericht liegt dem Landtag von Sachsen‐Anhalt als Landtagsdrucksache unter der Drucksachennummer 6/4288 vor.

Zahlreiche weitere Informationen zu Gesetz und Verfahren finden Sie auf den Seiten des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit.

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