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Geldwäschegesetz / Aufsichtsbehörde

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG)

Gemeinsame Hinweise der Obersten Aufsichtsbehörden der Länder im Glücksspielsektor gemäß § 51 Absatz 8 GwG für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG). (das Dokument ist nicht barrierefrei. Fragen können gerichtet werden an pressestelle(at)mi.sachsen-anhalt.de)

Stand: November 2020

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Zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz über die Spielbanken des Landes Sachsen-Anhalt

Das Ministerium für Inneres und Sport ist als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde über die Spielbanken im Land Sachsen-Anhalt zugleich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nr. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 15 Geldwäschegesetz (GwG).

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Hinweisgebersystem nach § 53 Geldwäschegesetz - Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz seitens der Spielbanken des Landes Sachsen-Anhalt

Das Geldwäschegesetz (§ 53 Abs. 1 GwG) sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ein entsprechendes System einrichten. Dieses soll die Möglichkeit bieten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ggf. auch anonym) zu informieren. Insbesondere Personen, die über ein besonderes unternehmensinternes Wissen verfügen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.

Das Ministerium für Inneres und Sport ist nach dem Geldwäschegesetz zuständige Aufsichtsbehörde über die Spielbanken des Landes Sachsen-Anhalt.

Für die Abgabe entsprechender Hinweise stehen Ihnen die nachfolgend genannten Möglichkeiten zur Verfügung:

Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Referat 21- Glücksspielbereich - Geldwäsche
- streng vertraulich -
Postfach 3563
39010 Magdeburg

Ansprechpartnerin: Frau von dem Fange
E-Mail: Melanie.von-dem-Fange(at)mi.sachsen-anhalt.de
Tel:  +49 391 567 5208

Hinweis:
Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldungen können auch anonym erfolgen.

Soweit Sie jedoch Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gem. § 53 Abs. 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

Der Hinweis an die Aufsichtsbehörde entbindet die Verpflichteten nach § 2 GwG nicht von ihrer Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemäß § 43 Geldwäschegesetz.

Personen, die

  1. eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Verdachtsmeldung abgegeben haben, oder
  2. einen Hinweis nach § 53 GwG abgegeben haben,

darf nach § 49 Abs. 4 bzw. § 53 Abs. 5a GwG keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen.

Ist dies dennoch der Fall, kann sich diese Person bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 GwG beschweren. Hierzu kann sie das oben genannte Hinweisgebersystem der Behörde nutzen.

Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt.

Nach § 53 Abs. 6 GwG darf die Möglichkeit der Abgabe von Hinweisen auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße vertraglich nicht eingeschränkt werden. Dies gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen oder Personen, die von einer Aufsichtsbehörde nach § 53 Abs. 1 GwG oder einer ausgelagerten Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.

Sollte sich Ihr Hinweis nicht auf die Spielbanken des Landes Sachsen-Anhalt beziehen, so finden Sie unter folgendem Link weiterführende Informationen zu Aufsichtsbehörden im Land Sachsen-Anhalt:

https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/kommunales-ordnung-verbraucherschutz-migration

Weitere Informationen zum Thema Geldwäscheprävention erhalten Sie unter folgendem Link:

https://mwl.sachsen-anhalt.de/themen/wirtschaft/wirtschaftsordnung/geldwaeschepraevention/

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Bekanntmachungen nach § 57 GwG

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

- zurzeit keine Bekanntmachungen

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