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Kommunales Verfassungsrecht

1. Kommunale Selbstverwaltung

Kommunale Selbstverwaltung bezeichnet das den Städten, Gemeinden und Landkreisen sowie den Verbandsgemeinden durch Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 2 Abs. 3 sowie Artikel 87 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt garantierte Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu verwalten. Das Recht auf Selbstverwaltung umfasst insbesondere die Organisationshoheit, die Personalhoheit, die Finanz- und Abgabenhoheit, die Planungshoheit und die Satzungsgewalt.

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2. Kommunalverfassungsgesetz

Wichtigste rechtliche Säule der kommunalen Selbstverwaltung in Sachsen-Anhalt ist das Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA). Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Städte, Gemeinden und Landkreise sowie der Verbandsgemeinden. Es enthält u.a. Bestimmungen über

  • die Benennung und Hoheitszeichen der Kommunen,
  • das Verfahren von Gebietsänderungen,
  • die Teilhabe der Einwohnerinnen und Einwohner sowie Bürgerinnen und Bürger am kommunalpolitischen Willensbildungsprozess,
  • die Rechtsstellung, Aufgaben und Arbeitsweise der Organe der Kommunen,
  • die kommunale Wirtschaft der Kommunen,
  • die Aufsicht über die Kommunen.

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3. Organe der Kommunen

Kommunen im Sinne des Kommunalverfassungsgesetzes sind die Städte, Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts handeln sie durch ihre Organe. Organe der Kommunen sind die Vertretung und der Hauptverwaltungsbeamte. Kommunales Hauptorgan ist die Vertretung. Diese trägt in Städten und Gemeinden die Bezeichnung Stadtrat bzw. Gemeinderat, in Verbandsgemeinden die Bezeichnung Verbandsgemeinderat und in Landkreisen die Bezeichnung Kreistag (§ 7 KVG LSA). Die Vertretung wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Der Hauptverwaltungsbeamte ist Leiter der Verwaltung und insofern auch ausführendes Organ der Kommune. Er repräsentiert und vertritt die Kommune nach außen. In Städten und Gemeinden führt der Hauptverwaltungsbeamte die Bezeichnung Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister, in Verbandsgemeinden die Bezeichnung Verbandsgemeindebürgermeister und in Landkreisen die Bezeichnung Landrat. Der Hauptverwaltungsbeamte wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gewählt; die Amtszeit beträgt sieben Jahre.

Die Besoldung der hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte richtet sich nach der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO). Sie ergibt sich aus der maßgeblichen Einstufung in die Besoldungsgruppen, die abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune ist.

Die Vertretung hat grundsätzlich über alle Angelegenheiten der Kommune (= Aufgaben des eigenen Wirkungskreises) zu entscheiden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA). Sie kann dem Hauptverwaltungsbeamten jedoch einige dieser Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen (§ 66 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA). Der Hauptverwaltungsbeamte ist kraft Gesetzes für bestimmte hoheitliche Aufgaben sowie für sämtliche Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zuständig. Unabhängig davon, ob die Entscheidungsbefugnis über eine Angelegenheit der Vertretung oder dem Hauptverwaltungsbeamten obliegt, ist der Hauptverwaltungsbeamte als ausführendes Organ für den verwaltungsmäßigen Vollzug eines Beschlusses bzw. für die sachgerechte Erledigung der Aufgabe zuständig. Er leitet die Verwaltung und ist von daher auch für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. (§ 66 Abs. 1 KVG LSA).

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4. Aufgaben der Kommunen

Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. Zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen (§ 5 KVG LSA) gehören die freiwillig übernommenen Aufgaben (z.B. Theater, Frei- und Hallenbäder) und die gesetzlich als eigene zugewiesenen Pflichtaufgaben (z.B. Schulträgerschaft, Kindertageseinrichtungen). Bei den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handelt es sich um staatliche Aufgaben, die den Kommunen zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen werden (§ 6 KVG LSA), z.B. Gefahrenabwehr.

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5. Kommunale Interessenverbände

Die Kommunen haben sich zur Wahrung ihrer Interessen zu sog. kommunalen Spitzenverbänden zusammengeschlossen. Die Landkreise des Landes Sachsen-Anhalt sind Mitglied im Landkreistag Sachsen-Anhalt; nahezu sämtliche Gemeinden, Städte und Verbandsgemeinden des Landes Sachsen-Anhalt sind Mitglied im Städte- und Gemeindebund.

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