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Kommunale Strukturen

1. Die Gliederung der kommunalen Ebene

Die kommunale Ebene des Landes Sachsen-Anhalt gliedert sich wie folgt:

  • 11 Landkreise,
  • 3 kreisfreie Städte,
  • 215 kreisangehörige Gemeinden (davon 101 Einheitsgemeinden und 114 Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden),
  • 18 Verbandsgemeinden.

Nähere Informationen zur Gebietsstruktur des Landes Sachsen-Anhalt erhalten Sie hier auf den Seiten des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt.

1.1. Landkreise

Die Landkreise sind, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden übersteigt. Sie unterstützen die Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.

1.2. Kreisfreie Städte

Die drei kreisfreien Städte Sachsen-Anhalts (Dessau-Roßlau, Halle [Saale], Landeshauptstadt Magdeburg) erfüllen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sowie die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, soweit diese ihnen durch Gesetz zugewiesen worden sind.

1.3. Einheitsgemeinden

Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt haben, sind kreisangehörige Gemeinden (Einheitsgemeinden, Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden). Einheitsgemeinden sind kreisangehörige Gemeinden, die einem Landkreis angehören und hauptamtlich (mit einer eigenen Verwaltung) verwaltet werden. In Einheitsgemeinden können nach Maßgabe des § 81 KVG LSA Ortschaften nach dem Modell Ortschaftsrat oder Ortsvorsteher gebildet werden.

Ortschaftsrat und Ortsvorsteher vertreten die Interessen der Ortschaft innerhalb der Einheitsgemeinde und wirken auf ihre gedeihliche Entwicklung hin (§ 84 KVG LSA bzw. § 88a GO LSA).

Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte eine Ortsbürgermeisterin oder einen Ortsbürgermeister. Die Aufgaben der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters bestimmt § 85 KVG LSA.

1.4. Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden

Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sind rechtlich selbständige (kreisangehörige) Gemeinden, die jedoch nicht über eine eigene Verwaltung verfügen. Die Aufgaben der Gemeindeverwaltung werden ausschließlich von der Verbandsgemeindeverwaltung erledigt. Die von den Organen der Mitgliedsgemeinde getroffenen Entscheidungen werden durch die Verbandsgemeindeverwaltung vollzogen.

1.5. Verbandsgemeinden

Verbandsgemeinden sind Gebietskörperschaften, deren Gebiet aus dem Gemeindegebiet ihrer Mitgliedsgemeinden besteht. Verbandsgemeinden erfüllen anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden die in § 90 Abs. 1 KVG LSA bestimmten Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Darüber hinaus erfüllen sie die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht. Die Verbandsgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, die ihnen entweder von allen Mitgliedsgemeinden oder mit ihrem Einvernehmen von einzelnen Mitgliedsgemeinden übertragen werden.

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2. Interkommunale Zusammenarbeit

Die Kooperation von zwei oder mehreren Kommunen zur gemeinsamen oder arbeitsteiligen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ist ein seit Jahren in Sachsen-Anhalt praktiziertes Organisationsmodell. Die vielfältigen Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit bieten den Kommunen neben der Stärkung und Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit auch die Möglichkeit, die Kosten für die Aufgabenwahrnehmung zu senken und auf die demografische Entwicklung zu reagieren, um die vorhandenen Ressourcen effizient nutzen und die öffentlichen Angebote in hoher Qualität aufrechterhalten zu können. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine interkommunale Zusammenarbeit bildet das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Sachsen-Anhalt (GKG-LSA).

2.1. Arbeitsgemeinschaft (§ 2 Abs. 2 GKG-LSA)

In einer Arbeitsgemeinschaft können Gemeinden und/oder Landkreise gemeinsam berührende Angelegenheiten zusammen beraten, abstimmen und zu lösen versuchen. Die Beratung und Koordination in einer Arbeitsgemeinschaft ermöglicht den Kommunen ihre Aufgabenwahrnehmung zweckmäßiger und den regionalen Interessen entsprechend zu erfüllen.

2.2. Zweckvereinbarung (§§ 3 - 5 GKG-LSA)

Im Rahmen einer Zweckvereinbarung können kommunale Körperschaften befristet oder unbefristet vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften bestimmte Aufgaben der anderen Beteiligten übernimmt oder für diese durchführt. Möglich ist auch die Gestattung der Mitbenutzung der von einer Körperschaft betriebenen Einrichtung oder Verwaltung durch die übrigen Beteiligten.

2.3. Zweckverband (§§ 6 - 17 GKG-LSA)

Kommunale Gebietskörperschaften können sich zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (§ 5 KVG LSA) zu einem Zweckverband (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zusammenschließen. Im Gegensatz zur Zweckvereinbarung können sich an einem Zweckverband auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beteiligen, soweit dies für die Erreichung des Verbandszwecks von besonderer Bedeutung ist. Hinsichtlich der in der Verbandssatzung aufgeführten Aufgaben tritt der Zweckverband in vollem Umfang an die Stelle der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften. Die Zuständigkeit der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften entfällt. Zweckverbände handeln wie die Kommunen durch ihre Organe, die Verbandsversammlung und den Verbandsgeschäftsführer.

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