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In­for­ma­tio­nen für Kriegs­flücht­lin­ge aus der Ukrai­ne in Sachsen-​Anhalt

Інформація для біженців від війни з України в Саксонії-​Ангальт

Информация для военных беженцев из Украины в земле Саксония-​Анхальт

Über­sicht

Ich bin aus dem ukrai­ni­schen Kriegs­ge­biet ge­flo­hen und nun in Sachsen-​Anhalt.

Muss ich mich an­mel­den?

Ja. Mel­den Sie sich bitte bei der für Ihren Auf­ent­halts­ort zu­stän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de. Die Aus­län­der­be­hör­den sind in Sachsen-​Anhalt den Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten zu­ge­ord­net. Eine Liste mit den Kon­takt­da­ten der Aus­län­der­be­hör­den fin­den Sie hier. Die für Sie zu­stän­di­ge Aus­län­der­be­hör­de kön­nen Sie auch er­mit­teln, indem Sie auf der In­ter­net­sei­te des Bun­des­am­tes für Mi­gra­ti­on und Flücht­lin­ge Ihren Wohn­ort in das Such­feld ein­ge­ben.

Muss ich Asyl be­an­tra­gen?

Nein. Nach der „Ukraine-​Aufenthalts-Übergangsverordnung“ des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums des In­nern und für Hei­mat in der Fas­sung der „Fünf­ten Ver­ord­nung zur Än­de­rung der Ukraine-​Aufenthalts-Übergangsverordnung“ vom 17. Mai 2024 sind Kriegs­flücht­lin­ge, die bis zum 31. De­zem­ber 2024 in das Bun­des­ge­biet ein­rei­sen, für einen Über­gangs­zeit­raum von 90 Tagen ab der Ein­rei­se in das Bun­des­ge­biet vom Er­for­der­nis eines Auf­ent­halts­ti­tels be­freit.

Hier­von aus­ge­nom­men sind Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge und Staa­ten­lo­se, die sich am 24. Fe­bru­ar 2022 mit einem be­fris­te­ten Auf­ent­halts­ti­tel in der Ukrai­ne auf­ge­hal­ten haben. Diese Per­so­nen be­nö­ti­gen für die Ein­rei­se nach Deutsch­land einen Auf­ent­halts­ti­tel


Durch die Ukraine-​Aufenthalts-Übergangsverordnung  haben Sie aus­rei­chend Zeit, um bei der für Sie zu­stän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de einen Auf­ent­halts­ti­tel nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz (vor­über­ge­hen­der Schutz) zu be­an­tra­gen. Die­ser Auf­ent­halts­ti­tel kann bis zum 4. März 2026 be­fris­tet wer­den und wird Ihnen ge­büh­ren­frei aus­ge­stellt. Einen Asyl­an­trag müs­sen Sie dafür nicht stel­len.

So­weit Sie die Vor­aus­set­zun­gen für die Er­tei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz nicht er­fül­len, be­steht die Mög­lich­keit, sich in der Zeit der Be­frei­ung vom Er­for­der­nis eines Auf­ent­halts­ti­tels um eine Auf­ent­halts­er­laub­nis zu einem an­de­ren Auf­ent­halts­zweck (z. B. Er­werbs­tä­tig­keit oder Stu­di­um) zu be­mü­hen, so­weit Sie die ent­spre­chen­den Er­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen er­fül­len. Auch in die­sem Fall müs­sen Sie kei­nen Asyl­an­trag stel­len.

Wer er­hält vor­über­ge­hen­den Schutz nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz?

Einen Auf­ent­halts­ti­tel nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz und damit vor­über­ge­hen­den Schutz er­hal­ten:

  • ukrai­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die vor dem 24. Fe­bru­ar 2022 ihren Auf­ent­halt in der Ukrai­ne hat­ten,
  • Staa­ten­lo­se und Staats­an­ge­hö­ri­ge an­de­rer Dritt­län­der als der Ukrai­ne, die vor dem 24. Fe­bru­ar 2022 in der Ukrai­ne in­ter­na­tio­na­len Schutz oder einen gleich­wer­ti­gen na­tio­na­len Schutz ge­nos­sen haben, und
  • Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge der unter den in den bei­den Spie­gel­stri­chen zuvor ge­nann­ten Per­so­nen,
  • Staa­ten­lo­se und Staats­an­ge­hö­ri­ge an­de­rer Dritt­län­der als der Ukrai­ne, die nach­wei­sen kön­nen, dass sie sich vor dem 24. Fe­bru­ar 2022 auf der Grund­la­ge eines nach ukrai­ni­schem Recht er­teil­ten gül­ti­gen un­be­fris­te­ten Auf­ent­halts­ti­tels recht­mä­ßig in der Ukrai­ne auf­ge­hal­ten haben, und die nicht in der Lage sind, si­cher und dau­er­haft in ihr Her­kunfts­land oder ihre Her­kunfts­re­gi­on zu­rück­zu­keh­ren, und
  • ukrai­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die sich vor dem 24. Fe­bru­ar 2022 be­reits mit einem Auf­ent­halts­ti­tel im Bun­des­ge­biet auf­ge­hal­ten haben. Sie kön­nen einen An­trag auf Er­tei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz stel­len, wenn
    • die Ver­län­ge­rung des be­stehen­den Auf­ent­halts­ti­tels auf­grund recht­li­cher Vor­ga­ben oder nicht mehr ge­ge­be­ner Er­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen nicht mög­lich ist oder
    • wäh­rend der zeit­li­chen Gül­tig­keit des Auf­ent­halts­ti­tels der Er­tei­lungs­grund ent­fal­len ist und des­sen nach­träg­li­che Be­fris­tung in Be­tracht zu zie­hen wäre.

Meine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz ist bis zum 4. März 2024 be­fris­tet. Muss ich die Auf­ent­halts­er­laub­nis ver­län­gern las­sen?

Wenn Sie im Be­sitz einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz sind, die am 1. Fe­bru­ar 2024 noch gül­tig war, ist dies in der Regel nicht er­for­der­lich. Die Ukraine-​Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums des In­nern und für Hei­mat legt näm­lich fest, dass der­ar­ti­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis­se ein­schließ­lich ihrer Auf­la­gen und Ne­ben­be­stim­mun­gen grund­sätz­lich bis zum 4. März 2025 fort­gel­ten. 

Kann ich Un­ter­stüt­zung be­an­tra­gen?

Sie kön­nen Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen nach dem So­zi­al­ge­setz­buch (SGB) be­an­tra­gen.

Wenn Sie als Kriegs­flücht­ling aus der Ukrai­ne bei einer Be­hör­de ein Schutz­be­geh­ren äu­ßern, sind Sie zum Bezug von Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz be­rech­tigt, wenn Sie Ihren Le­bens­un­ter­halt nicht mit ei­ge­nen Mit­teln si­chern kön­nen.

Wenn Sie Hilfe be­nö­ti­gen, mel­den Sie sich bei dem Land­kreis bzw. der kreis­frei­en Stadt, in dem be­zie­hungs­wei­se in der Sie sich auf­hal­ten.

Ab dem 1. Juni 2022 wer­den Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen nach dem So­zi­al­ge­setz­buch (SGB) ge­währt. Das ört­li­che Job­cen­ter un­ter­stützt Sie dabei, den Le­bens­un­ter­halt zu si­chern und eine Ar­beit auf­zu­neh­men. Zudem wer­den Sie für Ihre me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung in eine Kran­ken­kas­se Ihrer Wahl auf­ge­nom­men. Wei­te­re De­tails kön­nen Sie einer Über­sicht zum Thema ent­neh­men.

Um Leis­tun­gen nach dem SGB zu er­hal­ten, müs­sen fol­gen­de auf­ent­halts­recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sein:

  • Sie haben bei der ört­lich zu­stän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de einen Auf­ent­halts­ti­tel zum vor­über­ge­hen­den Schutz nach § 24 des Auf­ent­halts­ge­set­zes be­an­tragt.
  • Ihnen wurde von der Aus­län­der­be­hör­de dar­auf­hin eine ent­spre­chen­de Be­schei­ni­gung (so­ge­nann­te Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung) aus­ge­stellt oder be­reits ein Auf­ent­halts­ti­tel zum vor­über­ge­hen­den Schutz er­teilt.
  • Au­ßer­dem müs­sen Sie er­ken­nungs­dienst­lich be­han­delt wor­den sein.
  • Zudem müs­sen Sie einen An­trag stel­len, um Un­ter­stüt­zung nach dem So­zi­al­ge­setz­buch (SGB) zu er­hal­ten.

Wenn Sie als Kriegs­flücht­ling aus der Ukrai­ne bei einer Be­hör­de ein Schutz­be­geh­ren äu­ßern, sind Sie – wenn die oben ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen zum Bezug von Leis­tun­gen nach dem So­zi­al­ge­setz­buch noch nicht vor­lie­gen – zum Bezug von Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz be­rech­tigt, wenn Sie Ihren Le­bens­un­ter­halt nicht mit ei­ge­nen Mit­teln si­chern kön­nen.

Wenn Sie einen Asyl­an­trag ge­stellt haben (was nicht er­for­der­lich ist – siehe oben), sind Sie eben­falls zum Er­halt von Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz be­rech­tigt.

Darf ich ar­bei­ten?

Die für Sie zu­stän­di­ge Aus­län­der­be­hör­de er­teilt Ihnen mit der Aus­stel­lung einer Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung oder der Er­tei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz (vor­über­ge­hen­der Schutz) auch eine Ar­beits­er­laub­nis. Eine Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung wird Ihnen mit Be­stä­ti­gung des Auf­ent­halts­ti­tels nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz er­teilt.

Ich bin aus dem ukrai­ni­schen Kriegs­ge­biet ge­flo­hen und nun in Sachsen-​Anhalt. Lei­der habe ich hier keine Freun­de oder Be­kann­ten, die mich auf­neh­men könn­ten. Wo kann ich fürs Erste un­ter­kom­men?

Das Land Sachsen-​Anhalt stellt zur Un­ter­brin­gung von ukrai­ni­schen Kriegs­flücht­lin­gen, für die keine an­de­re Un­ter­brin­gungs­mög­lich­keit be­steht (zum Bei­spiel bei Freun­den, Ver­wand­ten oder in Kom­mu­nen), eine zen­tra­le Zwi­schen­un­ter­brin­gung be­reit. Dabei han­delt es sich um die

  • Lan­des­auf­nah­me­ein­rich­tung (LAE) Mag­de­burg, Breit­scheid­stra­ße 53 in 39114 Mag­de­burg.

Ich wohne in Sachsen-​Anhalt und möch­te Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge, die noch in der Ukrai­ne sind, bei mir auf­neh­men. Ist das mög­lich und was ist zu be­ach­ten?

Eine Ein­rei­se Ihrer Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen ist nach der „Ukraine-​Aufenthalts-Übergangsverordnung“ auch ohne bio­me­tri­schen Pass mög­lich, da An­ge­hö­ri­ge der dort auf­ge­führ­ten Per­so­nen­grup­pen, wenn sie bis zum 31. De­zem­ber 2024 in das Bun­des­ge­biet ein­rei­sen, für einen Über­gangs­zeit­raum von 90 Tagen ab der Ein­rei­se in das Bun­des­ge­biet, spä­tes­tens also bis zum 31. März 2025, zu­nächst von dem Er­for­der­nis eines Auf­ent­halts­ti­tels be­freit sind.

Kriegs­flücht­lin­ge aus der Ukrai­ne kön­nen bei der für sie zu­stän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de einen Auf­ent­halts­ti­tel nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz (vor­über­ge­hen­der Schutz) be­an­tra­gen. Die­ser Auf­ent­halts­ti­tel gilt bis zum 4. März 2026.

Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge, die unter den vor­ge­nann­ten Be­din­gun­gen ein­ge­reist sind, kön­nen pri­vat bei Ihnen woh­nen. Das glei­che gilt für Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge, die vor­ha­ben, einen Auf­ent­halts­ti­tel nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz (vor­über­ge­hen­der Schutz) zu be­an­tra­gen. Bitte ach­ten Sie dar­auf, dass die bei Ihnen un­ter­ge­kom­me­nen Men­schen sich bei der Aus­län­der­be­hör­de mel­den, die für Ihren Wohn­ort zu­stän­dig ist.

Ich habe einen bio­me­tri­schen ukrai­ni­schen Pass und konn­te daher ohne Visum für einen Kurz­auf­ent­halt von ma­xi­mal 90 Tagen ein­rei­sen. Jetzt sind die 90 Tage bald vor­bei. Kann ich mein Auf­ent­halts­recht ver­län­gern?

Sie kön­nen bei der für Sie zu­stän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz (vor­über­ge­hen­der Schutz) be­an­tra­gen. Die­ser Auf­ent­halts­ti­tel gilt bis zum 4. März 2026.

Ich habe mich be­reits vor dem Krieg mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis für län­ger­fris­ti­ge Auf­ent­hal­te (z. B. Stu­di­um) in Sachsen-​Anhalt auf­ge­hal­ten. Nun lie­gen die Er­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen für die Ver­län­ge­rung nicht mehr vor.

Kann ich auch eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz be­an­tra­gen?

Ja, un­ab­hän­gig vom Zeit­punkt der Ein­rei­se kön­nen ukrai­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die sich be­reits mit einem Auf­ent­halts­ti­tel im Bun­des­ge­biet auf­hal­ten, einen An­trag auf Er­tei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz stel­len, wenn z. B. die Ver­län­ge­rung des bis­he­ri­gen Auf­ent­halts­ti­tels auf­grund recht­li­cher Vor­ga­ben nicht mehr mög­lich ist.

Kann ich an einem In­te­gra­ti­ons­kurs teil­neh­men?

Ge­flüch­te­te aus der Ukrai­ne kön­nen gemäß § 44 Abs. 4 Auf­ent­halts­ge­setz auf An­trag zum In­te­gra­ti­ons­kurs zu­ge­las­sen wer­den. Zu­stän­dig für die Ent­ge­gen­nah­me des An­tra­ges sind die Re­gio­nal­stel­len des Bun­des­am­tes für Mi­gra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF). Wel­che Stel­le zu­stän­dig ist und wo In­te­gra­ti­ons­kur­se an­ge­bo­ten wer­den, lässt sich schnell und ein­fach über das Aus­kunfts­sys­tem BAMF-​NAvI her­aus­fin­den.

Vor­aus­set­zung für die Zu­las­sung ist die Vor­la­ge des gemäß § 24 Auf­ent­halts­ge­setz er­teil­ten Auf­ent­halts­ti­tels. So­fern zu­nächst nur eine Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung vor­liegt, soll­te diese mit dem Hin­weis auf die künf­ti­ge Er­tei­lung des Auf­ent­halts­ti­tels nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz bei der An­trag­stel­lung vor­ge­legt wer­den.

Ich habe den Kon­takt zu einem Fa­mi­li­en­mit­glied in der Ukrai­ne ver­lo­ren. Kann/Kön­nen die deut­sche Ver­tre­tung vor Ort, die deut­schen Ver­tre­tun­gen in den Nach­bar­län­dern oder das Aus­wär­ti­ge Amt in Ber­lin hel­fen, diese Men­schen zu fin­den?

Wenn Sie sich in Deutsch­land be­fin­den, und die Tren­nung von Ihrer Fa­mi­lie oder der Ver­lust des Kon­tak­tes auf­grund des ak­tu­el­len Kon­flik­tes in der Ukrai­ne ge­schah, wen­den Sie sich bitte an den Such­dienst des Deut­schen Roten Kreu­zes. Im In­ter­net: www.drk-​suchdienst.de / Te­le­fo­nisch: 089 – 680 773 – 111.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie auch bei wei­te­ren Be­hör­den und Mi­nis­te­ri­en, unter an­de­rem:

Stand: 28. Juni 2023