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Informationen für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Sachsen-Anhalt

Інформація для біженців від війни з України в Саксонії-Ангальт

Информация для военных беженцев из Украины в земле Саксония-Анхальт

Ich bin aus dem ukrainischen Kriegsgebiet geflohen und nun in Sachsen-Anhalt.

Muss ich mich anmelden?

Ja. Melden Sie sich bitte bei der für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörden sind in Sachsen-Anhalt den Landkreisen und kreisfreien Städten zugeordnet. Eine Liste mit den Kontaktdaten der Ausländerbehörden finden Sie hier. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde können Sie auch ermitteln, indem Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Ihren Wohnort in das Suchfeld eingeben.

Muss ich Asyl beantragen?

Nein. Nach der „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in der Fassung der „Vierten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ vom 24. Mai 2023 sind Kriegsflüchtlinge, die bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet einreisen, für einen Übergangszeitraum von 90 Tagen ab der Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Dadurch haben Sie ausreichend Zeit, um bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (vorübergehender Schutz) zu beantragen. Dieser Aufenthaltstitel kann bis zum 4. März 2025 befristet werden und wird Ihnen gebührenfrei ausgestellt. Einen Asylantrag müssen Sie dafür nicht stellen.

Soweit Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz nicht erfüllen, besteht die Möglichkeit, sich in der Zeit der Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels um eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck (z. B. Erwerbstätigkeit oder Studium) zu bemühen, soweit Sie die entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen erfüllen. Auch in diesem Fall müssen Sie keinen Asylantrag stellen.

Wer erhält vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz?

Einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz und damit vorübergehenden Schutz erhalten:

  • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
  • Familienangehörige der unter den in den beiden Spiegelstrichen zuvor genannten Personen,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren,
  • sonstige Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben (z. B. Studierende) und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, und
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben. Sie können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz stellen, wenn
    • die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels aufgrund rechtlicher Vorgaben oder nicht mehr gegebener Erteilungsvoraussetzungen nicht möglich ist oder
    • während der zeitlichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Erteilungsgrund entfallen ist und dessen nachträgliche Befristung in Betracht zu ziehen wäre.

Meine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz ist bis zum 4. März 2024 befristet. Muss ich die Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen?

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz sind, die am 1. Februar 2024 noch gültig ist, ist dies in der Regel nicht erforderlich. Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat legt nämlich fest, dass derartige Aufenthaltserlaubnisse einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen grundsätzlich bis zum 4. März 2025 fortgelten. 

Kann ich Unterstützung beantragen?

Sie können Unterstützungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) beantragen.

Wenn Sie als Kriegsflüchtling aus der Ukraine bei einer Behörde ein Schutzbegehren äußern, sind Sie zum Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln sichern können.

Wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben (was nicht erforderlich ist – siehe oben), sind Sie ebenfalls zum Erhalt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt.

Wenn Sie Hilfe benötigen, melden Sie sich bei dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in dem beziehungsweise in der Sie sich aufhalten.

Ab dem 1. Juni 2022 werden Unterstützungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) gewährt. Das örtliche Jobcenter unterstützt Sie dabei, den Lebensunterhalt zu sichern und eine Arbeit aufzunehmen. Zudem werden Sie für Ihre medizinische Versorgung in eine Krankenkasse Ihrer Wahl aufgenommen. Weitere Details können Sie einer Übersicht zum Thema entnehmen.

Um Leistungen nach dem SGB zu erhalten, müssen folgende aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt.
  • Ihnen wurde von der Ausländerbehörde daraufhin vor dem 1. Juni 2022 eine entsprechende Bescheinigung (sogenannte Fiktionsbescheinigung) ausgestellt oder bereits ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt.
  • Außerdem müssen Sie erkennungsdienstlich behandelt worden sein.
  • Zudem müssen Sie einen Antrag stellen, um Unterstützung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) zu erhalten.

Wenn Sie als Kriegsflüchtling aus der Ukraine bei einer Behörde ein Schutzbegehren äußern, sind Sie – wenn die oben genannten Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch noch nicht vorliegen – zum Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln sichern können.

Wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben (was nicht erforderlich ist – siehe oben), sind Sie ebenfalls zum Erhalt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt.

Darf ich arbeiten?

Die für Sie zuständige Ausländerbehörde erteilt Ihnen mit der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung oder der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (vorübergehender Schutz) auch eine Arbeitserlaubnis. Eine Fiktionsbescheinigung wird Ihnen mit Bestätigung des Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt.

Ich bin aus dem ukrainischen Kriegsgebiet geflohen und nun in Sachsen-Anhalt. Leider habe ich hier keine Freunde oder Bekannten, die mich aufnehmen könnten. Wo kann ich fürs Erste unterkommen?

Das Land Sachsen-Anhalt stellt zur Unterbringung von ukrainischen Kriegsflüchtlingen, für die keine andere Unterbringungsmöglichkeit besteht (zum Beispiel bei Freunden, Verwandten oder in Kommunen), eine zentrale Zwischenunterbringung bereit. Dabei handelt es sich um das

  • Hotel Ambiente, Gröperstraße 88 in 38820 Halberstadt.

Temporär stehen dort nur begrenzte Kapazitäten zur Verfügung.

Ich wohne in Sachsen-Anhalt und möchte Familienangehörige, die noch in der Ukraine sind, bei mir aufnehmen. Ist das möglich und was ist zu beachten?

Eine Einreise Ihrer Familienangehörigen ist nach der „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ auch ohne biometrischen Pass möglich, da Angehörige der dort aufgeführten Personengruppen, wenn sie bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet einreisen, für einen Übergangszeitraum von 90 Tagen ab der Einreise in das Bundesgebiet, spätestens also bis zum 2. Juni 2024,  zunächst von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine können bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (vorübergehender Schutz) beantragen. Dieser Aufenthaltstitel gilt bis zum 4. März 2025.

Familienangehörige, die unter den vorgenannten Bedingungen eingereist sind, können privat bei Ihnen wohnen. Das gleiche gilt für Familienangehörige, die vorhaben, einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (vorübergehender Schutz) zu beantragen. Bitte achten Sie darauf, dass die bei Ihnen untergekommenen Menschen sich bei der Ausländerbehörde melden, die für Ihren Wohnort zuständig ist.

Ich habe einen biometrischen ukrainischen Pass und konnte daher ohne Visum für einen Kurzaufenthalt von maximal 90 Tagen einreisen. Jetzt sind die 90 Tage bald vorbei. Kann ich mein Aufenthaltsrecht verlängern?

Sie können bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (vorübergehender Schutz) beantragen. Dieser Aufenthaltstitel gilt bis zum 4. März 2025.

Ich habe mich bereits vor dem Krieg mit einer Aufenthaltserlaubnis für längerfristige Aufenthalte (z. B. Studium) in Sachsen-Anhalt aufgehalten. Nun liegen die Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung nicht mehr vor.

Kann ich auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz beantragen?

Ja, unabhängig vom Zeitpunkt der Einreise können ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz stellen, wenn z. B. die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht mehr möglich ist.

Kann ich an einem Integrationskurs teilnehmen?

Geflüchtete aus der Ukraine können gemäß § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz auf Antrag zum Integrationskurs zugelassen werden. Zuständig für die Entgegennahme des Antrages sind die Regionalstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Welche Stelle zuständig ist und wo Integrationskurse angeboten werden, lässt sich schnell und einfach über das Auskunftssystem BAMF-NAvI herausfinden.

Voraussetzung für die Zulassung ist die Vorlage des gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltstitels. Sofern zunächst nur eine Fiktionsbescheinigung vorliegt, sollte diese mit dem Hinweis auf die künftige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz bei der Antragstellung vorgelegt werden.

Ich habe den Kontakt zu einem Familienmitglied in der Ukraine verloren. Kann/Können die deutsche Vertretung vor Ort, die deutschen Vertretungen in den Nachbarländern oder das Auswärtige Amt in Berlin helfen, diese Menschen zu finden?

Wenn Sie sich in Deutschland befinden, und die Trennung von Ihrer Familie oder der Verlust des Kontaktes aufgrund des aktuellen Konfliktes in der Ukraine geschah, wenden Sie sich bitte an den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes. Im Internet: www.drk-suchdienst.de / Telefonisch: 089 – 680 773 – 111.

Weitere Informationen finden Sie auch bei weiteren Behörden und Ministerien, unter anderem:

Stand: 28. Juni 2023