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Staatsangehörigkeits-​ und Ein­bür­ge­rungs­recht

1. Ein­bür­ge­rung

Sachsen-​Anhalt be­grüßt, un­ter­stützt und er­mu­tigt die­je­ni­gen Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, die auf Dauer hier leben und die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit er­wer­ben möch­ten. Um einen deut­schen Pass zu er­hal­ten, kann man sich ein­bür­gern las­sen. Damit er­wirbt man die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit und kann gleich­be­rech­tigt am ge­sell­schaft­li­chen und po­li­ti­schen Leben teil­neh­men.

Die Ein­bür­ge­rung bringt für Sie viele Vor­tei­le. Sie kön­nen Ihren Beruf frei wäh­len, Sie er­hal­ten das Wahl­recht, kön­nen selbst ge­wählt wer­den, er­hal­ten Ausweisungs-​ und Aus­lie­fe­rungs­schutz und be­kom­men im Aus­land je­der­zeit kon­su­la­ri­schen Schutz durch die deut­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen. Au­ßer­dem kön­nen Sie als Deut­scher ohne Visum in viele an­de­re Län­der rei­sen.

Wer das 16. Le­bens­jahr voll­endet hat, kann selbst den An­trag auf Ein­bür­ge­rung stel­len. Der An­trag soll schrift­lich ge­stellt wer­den. An­trags­vor­dru­cke sind bei den Ein­bür­ge­rungs­be­hör­den er­hält­lich.  Ein­bür­ge­rungs­be­hör­den sind die Land­krei­se und kreis­frei­en Städ­te. Zu­stän­dig für Sie ist die Ein­bür­ge­rungs­be­hör­de, in deren Be­reich Sie woh­nen.

Die Ge­bühr für eine Ein­bür­ge­rung be­trägt 255 Euro. Für die Mit­ein­bür­ge­rung min­der­jäh­ri­ger Kin­der ohne ei­ge­nes Ein­kom­men wird eine Ge­bühr von 51 Euro er­ho­ben.

Mehr In­for­ma­tio­nen zur Ein­bür­ge­rung und die Adres­sen der Ein­bür­ge­rungs­be­hör­den fin­den Sie im Ein­bür­ge­rungs­por­tal.


2. Staats­an­ge­hö­rig­keits­recht

Ver­lust der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit

Die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit geht au­to­ma­tisch ver­lo­ren, wenn ein voll­jäh­ri­ger deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger frei­wil­lig auf An­trag eine aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit er­wirbt.
Dabei ist es un­er­heb­lich, ob er sich dau­er­haft in Deutsch­land oder im Aus­land auf­hält (§ 25 Abs. 1 StAG).

Der Ver­lust lässt sich nur ver­mei­den, wenn vor dem Er­werb der aus­län­di­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit eine Ge­neh­mi­gung zur Bei­be­hal­tung der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit er­teilt wurde; ein An­trag al­lein ge­nügt nicht. Der An­trag auf Bei­be­hal­tung ist für im Aus­land le­ben­de Deut­sche bei der dort zu­stän­di­gen deut­schen Aus­lands­ver­tre­tung und für im In­land le­ben­de Deut­sche bei der für die Woh­nung zu­stän­di­gen Staats­an­ge­hö­rig­keits­be­hör­de (Land­kreis, kreis­freie Stadt) zu stel­len.

Kein Ver­lust der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit tritt ein, wenn die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines Mit­glied­staa­tes der Eu­ro­päi­schen Union oder der Schweiz er­wor­ben wird. Hier­für ist keine Bei­be­hal­tungs­ge­neh­mi­gung er­for­der­lich.