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Informationen für Pressevertreterinnen und Pressevertreter

Aktuelle Informationen

Seit dem Angriffsbefehl des russischen Präsidenten Wladimir Putin am 24. Februar 2022 auf den souveränen Staat Ukraine sind Millionen von Menschen auf der Flucht vor Krieg und Zerstörung.

Nach Angaben der Kommunen sind bisher 32.476 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine direkt in den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgenommen worden, darunter sind mindestens 2.178 Kinder im Kindergarten- und 6.696 Kinder im schulpflichtigen Alter (Stand: 18. November 2024, 15:00 Uhr).

In der Zwischenunterbringung des Landes sind derzeit 75 Kriegsflüchtlinge untergebracht (Stand: 19. November 2024, ca. 8:30 Uhr).

Einordnung der Zahlen:

Sachsen-Anhalt hat von Beginn an auf Meldungen aus den Kommunen zur Aufnahme und Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine als Planungsgrundlage gesetzt. Seither sind weitere Informationen und Statistiken dazugekommen, mit denen sich die von den Kommunen gemeldeten Aufnahmezahlen plausibilisieren lassen (zum Beispiel Registrierungen im Ausländerzentralregister, Anmeldung des SGB-II-Bezugs) und es zeigt sich, dass die Meldungen aus den Kommunen belastbar sind.

Die Zahl der aufgenommenen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unterliegt ständigen Veränderungen durch Ein- und Ausreisen. Nach wie vor treffen kontinuierlich Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Sachsen-Anhalt ein, um hier Schutz zu suchen. Zugleich reisen aber Kriegsflüchtlinge trotz des anhaltenden Krieges in die Ukraine zurück oder in andere Staaten weiter. Nicht alle der Zurück- oder Weiterreisenden melden sich unmittelbar bei den Ausländer- und Meldebehörden ab, so dass diese erst mit Zeitverzug registriert werden.

Bereits zu Beginn des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs auf den souveränen Staat Ukraine haben wir darauf verwiesen, dass ukrainische Staatsbürger mit biometrischem Pass visumfrei in Staaten der Europäischen Union einreisen können – ebenso unkompliziert können sie auch zurück- und weiterreisen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte führen vor diesem Hintergrund in gewissen Abständen Prüfungen und Bereinigungen des Personenbestandes durch, um Kriegsflüchtlinge aus der Statistik zu entfernen, die sich nicht mehr in Sachsen-Anhalt aufhalten, und dem anhaltenden Zu- und Abgangsgeschehen Rechnung zu tragen. Diese Bereinigungen werden je nach Kommune in unterschiedlichen Intervallen durchgeführt. Derartige Bestandsüberprüfungen können im Ergebnis dazu führen, dass die mitgeteilte Zahl der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die sich in Sachsen-Anhalt aufhalten, binnen eines Tages sinkt.

Weitere Informationen für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Sachsen-Anhalt.

Informationen für Privatpersonen, die ukrainische Kriegsflüchtling aufgenommen haben.

(Aufenthalts-)Rechtliche Situation von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

1. Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz

Der Rat der Europäischen Union hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss für den vorübergehenden Schutz von Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, gefasst. Der vorübergehende Schutz ist ein in der Richtlinie 2001/55/EG geregelter Notfallmechanismus, um Vertriebenen und Kriegsflüchtlingen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, sofortigen Schutz zu gewähren, ohne dass es einer individuellen Prüfung des Schutzersuchens bedarf. Der Beschluss des Rates galt zunächst für ein Jahr und hat sich zweimal automatisch um jeweils sechs Monate bis zum 4. März 2024 verlängert. Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union, den vorübergehenden Schutz mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 um ein Jahr bis zum 4. März 2025 und dann mit Beschluss vom 25. Juni 2024 um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert.

Der Ratsbeschluss vom 4. März 2022 wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht (https://lsaurl.de/EUBeschluss) und ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Der Ratsbeschluss vom 19. Oktober 2023 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302409) ist am 13. November 2023 und der Ratsbeschluss vom 25. Juni 2024 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401836) am 23. Juli 2024 in Kraft getreten.

Seit dem 4. März 2022 findet in Deutschland § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unmittelbar Anwendung. Das heißt, dass seit diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG von den zuständigen Ausländerbehörden erteilt werden können. Dieser Aufenthaltstitel gilt rückwirkend vom glaubhaft gemachten Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet, frühestens dem 4. März 2022. Er kann nunmehr mit einer Gültigkeit bis zum 4. März 2026 erteilt werden.

Als Konsequenz aus dem Ratsbeschluss vom 19. Oktober 2023 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.

a) Erfasster Personenkreis

Einen vorübergehenden Schutz und damit einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten:

  • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
  • Familienangehörige der unter den in den beiden Spiegelstrichen zuvor genannten Personen,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, und
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 bereits mit einem Auf-enthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten haben. Sie können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn
    • die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels aufgrund rechtlicher Vor-gaben oder nicht mehr gegebener Erteilungsvoraussetzungen nicht möglich ist oder
    • während der zeitlichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Erteilungsgrund ent-fallen ist und dessen nachträgliche Befristung in Betracht zu ziehen wäre.

b) Umsetzung in Sachsen-Anhalt

Dem zuvor genannten Personenkreis ist ein Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Für die Titelerteilung sind die Ausländerbehörden zuständig. Die am 9. März 2022 in Kraft getretene „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gibt den Kriegsflüchtlingen die erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bun-desgebiet und bewahrt die Ausländerbehörden vor einer kurzfristigen Überlastung. Dies wird erreicht, indem die Verordnung Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, für einen Übergangszeitraum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie können außerdem den Aufenthaltstitel, der nach diesem Übergangszeitraum erforderlich ist, während der Gültigkeit der Verordnung im Bundesgebiet einholen. Für ukrainische Staatsangehörige gelten diese Regelungen darüber hinaus auch, wenn sie sich am 24. Februar 2022 zwar nicht in der Ukraine aufgehalten haben, aber dort ihren ge-wöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hatten und sich am 24. Februar 2022 bereits recht-mäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne im Besitz eines zu einem längerfristigen Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels zu sein. Damit werden z.B. ukrainische Touristen erfasst, die sich am 24. Februar 2022 zu einem Besuch in Deutschland aufgehalten haben und (ohne Visum) mit einem biometrischen Pass oder mit einem zeitlich befristeten Schengen-Visum eingereist sind. Die „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ ist am 9. März 2022 in Kraft getreten, findet rückwirkend zum 24. Februar 2022 Anwendung und wurde zuletzt durch die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ vom 17. Mai 2024 bis zum 31. März 2025 verlängert. Nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind Staatenlose und Drittstaatsangehörige, die sich, ohne im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels zu sein, rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben. Der umfasste Personenkreis wird für Einreisen bis zum 31. Dezember 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Einreise in das Bundesgebiet befreit. Mit Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt.

2. Registrierung

a) Zeitpunkt und Anlass der Registrierung

Eine Registrierung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine soll erfolgen, soweit Geflüchtete ein Schutzgesuch äußern, insbesondere, wenn sie Hilfe in Form von Unterkunft oder sonstigen Leistungen benötigen. Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die im Rahmen der visafreien Einreise keine Leistungen benötigen, werden regelmäßig erst mit Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG registriert.

b) Ort und Art der Registrierung

Registrieren können alle Stellen, die über die notwendige Infrastruktur (insbesondere Personalisierungsinfrastrukturkomponente – PIK) verfügen. Dies sind neben den Erstaufnahmeeinrichtungen insbesondere die Ausländerbehörden. Im Rahmen der Registrierung wird ein Ankunftsnachweis (§ 63a Asylgesetz) erteilt.

3. Arbeitsmarktzugang

Zu den mit dem vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie RL 2001/55/EG verbundenen Rechten zählen neben dem Aufenthaltstitel auch der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, soziale und medizinische Versorgung und der Zugang zu Bildung für Kinder.Die Ausübung einer Beschäftigung ist daher zu erlauben. Dies gilt auch dann, wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. Eine Zustimmung der Bunde-sagentur für Arbeit nach § 31 Beschäftigungsverordnung ist hierfür nicht erforderlich.Die Beschäftigungserlaubnis ist bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltsti-tel einzutragen. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken, wenn eine Arbeitsaufnahme bereits nach Ausstellung der Fiktionsbescheinigung anlässlich der Beantragung eines Auf-enthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz erfolgt. Das Ministerium für Inneres und Sport hat die Ausländerbehörden durch Erlass gebeten, entsprechend zu verfahren.

4. Zugang zu Leistungen

Seit dem 1. Juni 2022 werden hilfebedürftige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine vom Anwendungsbereich des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II/XII) erfasst, so dass die vorherige Bedarfsdeckung durch die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend umgestellt wurde. Voraussetzung für einen Anspruch auf SGB II/XII-Leistungen ist insbesondere, dass die Kriegsflüchtlinge erkennungsdienstlich behandelt worden sind, einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben und ihnen diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt oder bereits ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde und sie einen Antrag bei dem Jobcenter gestellt haben. Nach Möglichkeit sollen neu ankommende hilfebedürftige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unmittelbar in den Leistungsbezug des SGB eintreten. Liegen dafür einzelne Voraussetzungen (noch) nicht vor, besteht weiterhin zunächst ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.

5. Verteilung auf die Kommunen

§ 24 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass die Vertriebenen vom Bund auf die Länder verteilt werden. Maßstab für die Verteilung ist der Königsteiner Schlüssel. Die Verteilung erfolgte zunächst unter Nutzung des EASY-Systems. Seit dem 2. Mai 2022 erfolgt die Verteilung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine seitens des BAMF mittels der neuen webbasierten Anwendung FREE (Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung und Erstverteilung zum vorübergehenden Schutz) zur Umsetzung von § 24 Abs. 3 AufenthG. Die ZASt und die Ausländerbehörden können Personen in die Anwendung eingeben. Die nach Sachsen-Anhalt verteilten Kriegsflüchtlinge werden vom Land auf der Grundlage des Aufnahmegesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Nach gegenwärtiger Praxis findet eine Verteilung aber generell nur bei Personen statt, die nicht bereits anderweitig, z.B. bei Verwandten oder Freunden in Deutschland unterkommen sind.

6. Wohnsitzregelung

Seit dem 1. Juni 2022 sind Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet, ihren Wohnsitz in dem Bundesland zu nehmen, in das sie nach § 24 Abs. 3 AufenthG verteilt wurden.

Seit Anfang September 2022 regelt ein Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport, dass außerdem die Landkreise und kreisfreien Städte, die bisher weniger Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen haben, als es der landesweite Verteilungsschlüssel vorsieht, zukünftig eine Wohnsitzauflage aussprechen, welche die Betroffenen verpflichtet, weiter in der Kommune, die sie aufgenommen hat, zu wohnen. 

Ziel dieser Regelung ist es, die Aufnahme- und Integrationsressourcen im Land gleichmäßig zu nutzen. Alle Kriegsflüchtlinge haben damit die Gewissheit, dass sie in der Kommune wohnen bleiben können, die sie bereits aufgenommen hat.

Umgang mit dem Zeigen des "Z"-Symbols im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg in Sachsen-Anhalt

Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie dessen Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Deutschland, und somit auch in Sachsen-Anhalt, erheben die Sicherheitsbehörden des Landes kontinuierlich Informationen zur Lage und bewerten sie.

Bereits Anfang März 2022 sind die Polizeibehörden in Sachsen-Anhalt vom Ministerium für Inneres und Sport gebeten worden, zu dokumentieren, wenn auf Versammlungen pro-russische Symbole gezeigt werden. Dazu gehört auch das "Z".

Das Ministerium für Inneres und Sport hat am 26. März 2022 entschieden, die Polizeibehörden nochmals dahingehend zu sensibilisieren, dass die Verwendung des "Z"-Symbols in Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg eine Straftat darstellen kann und ein entsprechendes Strafverfahren einzuleiten ist. Weitergehende Hinweise haben die Polizeibehörden, aber auch die Versammlungsbehörden, bereits erhalten.

Das "Z" wird von den russischen Streitkräften und in der russischen Politik und Öffentlichkeit als Kennzeichnen des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges genutzt und steht damit auch für mögliche Kriegsverbrechen. Das Zeigen dieses Symbols in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg führt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn nach dem Gesamtkontext ein Befürworten oder Gutheißen des russischen Angriffskriegs zum Ausdruck gebracht werden soll.

Grundlage ist § 140 StGB: Wer bestimmte rechtswidrige Taten – wozu ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg gehört –  öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten eines Inhalts in einer Weise billigt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, kann sich strafbar machen. Die rechtliche Bewertung jedes Einzelfalls erfolgt letztendlich durch Staatsanwaltschaften und Gerichte.

Eine Einzelfallbetrachtung ist auch deshalb notwendig, weil es sich bei einem "Z" nicht per se um ein sogenanntes verbotenes Zeichen handelt, wie beispielsweise das Hakenkreuz, sondern es als Buchstabe unseres lateinischen Alphabets auch in anderen Kontexten auftreten kann, etwa in Markenlogos.