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Kommunale Abgaben

Den Kommunen steht das Recht zu, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu verwalten (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 87 Abs. 1 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Dieses garantierte Selbstverwaltungsrecht bezieht sich auf das Ob und Wie der Aufgabenwahrnehmung und schließt die rechtliche Ausgestaltung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben mit ein. Da eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung ohne entsprechende Finanzmittel nicht möglich ist, hat der Landesverfassungsgeber den Kommunen das Recht zugewiesen, nach Maßgabe der Gesetze eigene kommunale Abgaben zu erheben. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe hat der Landesgesetzgeber insbesondere durch den Erlass des Kommunalabgabengesetzes umgesetzt.

Auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202), erheben die Kommunen kommunale Abgaben in Form von Steuern (Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer), Gebühren (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) und Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen. Gemeinden erheben Straßenausbaubeiträge.

Kommunale Abgaben werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSA 2015, 50, 51) vollstreckt.

Die Abgabenordnung (AO) ist auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwenden, soweit im Kommunalabgabengesetz darauf verwiesen wird.