Zehn Maßnahmen zur Begrenzung irregulärer Migration
In den ersten Wochen und Monaten des Jahres 2024 sind die Asylzugangszahlen im Vergleich zum Vorjahr zwar um rund 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen. Unter denen, die nach Deutschland und Sachsen-Anhalt gekommen sind, sind aber immer noch viele ohne Schutzgrund gekommen.
Wer ohne Schutzgrund kommt, muss Deutschland wieder verlassen. Das ist auch deshalb unabdingbar, um Unterbringungs- und vor allem Integrationskapazitäten auf diejenigen zu konzentrieren und für diejenigen vorzuhalten, die mit einem Schutzgrund gekommen sind bzw. kommen.
Deshalb muss es auch in den nächsten Monaten weiter darum gehen, irreguläre Migration stärker zu unterbinden. Es geht um den Schutz der europäischen und deutschen Außengrenzen genauso wie um die konsequente Rückführung Ausreisepflichtiger und die Minimierung von Fehlanreizen für eine irreguläre Einreise.
- 1. Fortsetzung der stationären Grenzkontrollen an den deutschen Außengrenzen
- 2. Zügige Einführung von Asylverfahren an den EU-Außengrenzen
- 3. Stopp von weiteren Aufnahmeprogrammen des Bundes
- 4. Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
- 5. Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten
- 6. Verbesserung der Kooperation relevanter Herkunftsstaaten – auch durch Abschluss weiterer Migrationsabkommen
- 7. Rückführungsmöglichkeiten für Straftäter nach Afghanistan und Syrien schaffen
- 8. Schaffung von Bundesausreisezentren an Flughäfen
- 9. Reduzierung der Bargeldauszahlungen durch Einführung einer Bezahlkarte
- 10. Arbeitsgelegenheiten gegen geringfügige Aufwandsentschädigung an- bieten
1. Fortsetzung der stationären Grenzkontrollen an den deutschen Außengrenzen
Die stationären Grenzkontrollen an den deutschen Außengrenzen sind im weiteren Verlauf des Jahres 2024 fortzusetzen.
Die spät durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) erfolgte Anordnung von stationären Grenzkontrollen an den deutschen Grenzen zu Polen, zur Tschechischen Republik und zur Schweiz am 16. Oktober 2023 führte zu einem erheblichen Rückgang illegaler Grenzübertritte nach Deutschland. Die Zahl der Asylsuchenden ging in Folge signifikant zurück. Diese Grenzkontrollen sind derzeit bis zum 15. Juni 2024 bei der Europäischen Union (EU) notifiziert; die Grenzkontrollen zu Österreich sind es bis zum 11. Mai 2024. Die mit Art. 25 ff. des Schengener Grenzkodex bestehende Möglichkeit zur Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen ist auszuschöpfen, um irreguläre Migration einzudämmen, die durch einen noch unzureichenden Schutz der EU-Außengrenzen und eine erhebliche irreguläre Binnenmigration innerhalb der EU entsteht.
2. Zügige Einführung von Asylverfahren an den EU-Außengrenzen
Die im April 2024 vom Europäischen Parlament beschlossene Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sieht u. a. vor, dass Asylverfahren bestimmter Personengruppen (u. a. Antragsteller aus Herkunftsländern mit einer Anerkennungsquote von weniger als 20 Prozent sowie Personen von denen eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung ausgeht oder die die Behörden bezüglich ihrer Identität getäuscht haben) zukünftig an den EU-Außengrenzen durchgeführt werden. Das heißt, dass
- eine frühzeitige Identifizierung von Schutzsuchenden, deren Anträge voraussichtlich keinen Erfolg haben, möglich ist,
- über die Anträge schneller entschieden werden kann und
- bei einem negativen Ergebnis die Rückkehr in das Herkunftsland oder einen anderen Drittstaat ohne vorherige Ermöglichung der Einreise in die EU organisiert werden kann.
Wenn die nun beschlossene Verlagerung von Asylverfahren an die EU-Außengrenzen nicht in kurzer Zeit umgesetzt wird, muss in Erwägung gezogen werden, Asylverfahren und auch die Schutzgewährung in sichere Drittstaaten zu verlagern. Australien nutzt dieses Instrument bereits seit Jahren mit Erfolg. Mehrere europäische Staaten (Dänemark, Italien, Großbritannien) bereiten seine Nutzung vor. Der Bund ist bereits am 6. November 2023 um eine Prüfung gebeten worden. Im Februar 2024 hat dazu eine Expertenanhörung im BMI stattgefunden. Mit Beschluss vom 6. März 2024 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Bundesregierung gebeten, die bis dahin vorliegenden Prüfergebnisse bis zu ihrer Besprechung mit dem Bundeskanzler am 20. Juni 2024 vorzulegen.
3. Stopp von weiteren Aufnahmeprogrammen des Bundes
Die in den letzten beiden Jahren wieder stark angestiegene Asylmigration und die parallel erfolgte Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bringt Länder und Kommunen bereits an die Grenze ihrer Unterbringungs- und insbesondere ihrer Integrationsmöglichkeiten. In dieser überaus herausfordernden Situation ist es geboten, alle Maßnahmen zu unterlassen, die rechtlich nicht zwingend geboten sind, aber die Aufnahmesysteme zusätzlich belasten würden.
Der Bund sollte neue Aufnahmeprogramm bis auf Weiteres nicht und im Übrigen nur bei frühzeitiger Beteiligung und Einbindung von Ländern und Kommunen initiieren. Die abschließende Entscheidung über neue Aufnahmeprogramm sollte nur im Einvernehmen mit den Ländern erfolgen.
Zudem sollte das im Dezember 2022 vom Bund beschlossene weitere Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan für besonders gefährdete afghanische Staatsangehörige eingestellt werden, welches nicht die Aufnahme von Ortskräften, die in Afghanistan für Deutschland tätig waren und denen dort deshalb Verfolgung oder Repressionen drohen, betrifft.
4. Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Die Gewährung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten sollte bis auf Weiteres ausgesetzt werden.
Nach § 36a Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz können derzeit 1.000 Visa im Monat für den Familiennachzug (Kernfamilie) zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus erteilt werden. Einen subsidiären Schutzstatus haben Personen, denen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden wie Todesstrafe, Folter oder willkürliche Gewalt in Konflikten droht und denen weder Flüchtlingsschutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention noch die Asylberechtigung gewährt werden kann.
Nach der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wurden im Jahr 2023 bundesweit 67.044 syrischen Staatsangehörigen, 1.115 afghanischen Staatsangehörigen und 491 irakischen Staatsangehörigen subsidiärer Schutz gewährt. Deren nachzugswillige Familienangehörige können Anträge auf Familiennachzug bei der für ihren aktuellen Aufenthaltsort zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Syrien, Afghanistan und der Irak sind die wichtigsten drei Herkunftsländer.
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist am 1. August 2018 in Kraft getreten. Davor war er wegen der Überlastung der Aufnahmekapazitäten durch die hohe Asylmigration in den Jahren 2015 und 2016 ausgesetzt. Aktuell besteht eine vergleichbare Belastungssituation, da neben in den letzten beiden Jahren wieder gestiegenen Asylzugängen auch Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine untergebracht und in Kitas, Schulen und auf dem Arbeitsmarkt integriert werden müssen. Daher sollte eine erneute Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten erfolgen.
5. Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten
Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten nach Anlage II des Asylgesetzes ist um weitere Herkunftsstaaten zu erweitern, die im Asylverfahren in den letzten Jahren fortlaufend Gesamtschutzquoten unter fünf Prozent aufwiesen. Dies betrifft insbesondere Indien (bundesweite Gesamtschutzquote im Jahr 2023: 0,26 Prozent), Armenien (2,88 Prozent) sowie die Maghreb-Staaten Algerien (1,75 Prozent), Marokko (4,1 Prozent) und Tunesien (1,5 Prozent).
Durch deren Aufnahme in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten wird ein Signal gegen irreguläre Migration gesetzt und das Asylverfahren nach §§ 29a, 36 Asylgesetz deutlich beschleunigt, so dass Rückführungen früher möglich sind.
Für eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz ist es nicht erforderlich, dass dort absolute Verfolgungsfreiheit besteht und keine Einzelfälle von Verfolgung stattfinden. Durch die Einstufung wird lediglich widerlegbar vermutet, dass der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist.
6. Verbesserung der Kooperation relevanter Herkunftsstaaten – auch durch Abschluss weiterer Migrationsabkommen
Es ist Aufgabe des Bundes, die Kooperation der für Rückführungen relevanten Herkunftsstaaten im Rahmen eines kohärenten Ansatzes als Aufgabe aller Bundesressorts deutlich zu verbessern.
Aus Sachsen-Anhalt wurden im Jahr 2023 insgesamt 535 Ausländer abgeschoben. Sachsen-Anhalt hat da, wo es das Land selbst in der Hand hat, Abschiebungen forciert. Damit steigerte das Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Rückführungen um 54 Prozent. Bundesweit ist nur eine Steigerung um 27 Prozent gelungen. Insgesamt wurden im vergangenen Jahr 1.008 Ausreisepflichtige abgeschoben oder reisten freiwillig aus.
Das Landesverwaltungsamt unterstützt durch das dortige Zentrale Rückkehrmanagement die Ausländerbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen. Das Zentrale Rückkehrmanagement nimmt insbesondere die Passersatzpapierbeschaffung für die Ausländerbehörden vor, organisiert für den Vollzug Linien- und Charterflüge und koordiniert Rückführungen mit den beteiligten Bundes- und Landesbehörden. Darüber hinaus begleitet das Landesverwaltungsamt die Ausländerbehörden fachaufsichtlich.
Ende Februar 2024 waren in Sachsen-Anhalt 5.552 Personen (bundesweit 237.008) ausreisepflichtig.
Rückführungen sind ein arbeits- und zeitintensiver Prozess – zumal die Ausreisepflichtigen selbst und deren Herkunftsstaaten vielfach nicht kooperieren: Eine Vielzahl abgelehnter ausreisepflichtiger ehemaliger Asylbewerber wirkt an der Identifizierung ihrer Person nicht mit und verfügt über keinen Reisepass. Ein Reisepass oder ein Passersatzpapier ist in der Regel Voraussetzung, um in das Herkunftsland abgeschoben werden zu können. Beschafft der Ausreisepflichtige entgegen seiner ausländerrechtlichen Verpflichtung in seiner Auslandsvertretung nicht selbst einen Pass, muss ein Passersatzpapier behördlicherseits beschafft werden. Dies setzt die Bereitschaft zur Identifizierung des ausreisepflichtigen Ausländers und Passersatzpapiererteilung durch den jeweiligen Herkunftsstaat voraus. Doch auch diese Bereitschaft ist vielfach nicht gegeben.
Zahlreiche Herkunftsstaaten kooperieren bei der Identifizierung der Passersatzbeschaffung und Rückführung ihrer Staatsangehörigen nicht. Es werden Identifizierungen nicht vorgenommen, Passersatzpapiere selbst bei erfolgter Identifizierung nicht erteilt und Rückführungen mit bürokratischen Maßnahmen erschwert (z.B. Geltungsdauer eines erteilten Passersatzpapiers von einem Tag).
Im Ergebnis muss ein potentiell Ausreisepflichtiger lediglich seinen Pass unterdrücken, um nicht abgeschoben werden zu können. Aus diesem Grund sind Rückführungen von Personen ohne Pass zur Zeit insbesondere in folgende Staaten generell unmöglich:
Herkunftsstaat | Zahl der Ausreisepflichtigen zum 29.02.2024 laut Ausländerzentralregister | |
in Sachsen-Anhalt | bundesweit | |
Äthiopien | 18 | 1.778 |
Benin | 208 | 588 |
Burkina-Faso | 157 | 330 |
Eritrea | 24 | 1.270 |
Guinea-Bissau | 274 | 409 |
Kamerun | 119 | 2.179 |
Mali | 158 | 710 |
Niger | 154 | 261 |
Somalia | 83 | 3.739 |
Zahlreiche weitere Staaten wirken nur eingeschränkt mit, so dass nur wenige Rückführungsmaßnahmen vollzogen werden können. Eine Steigerung der Rückführungszahlen wird erst eintreten, wenn Deutschland kohärent auf allen Ebenen und entschlossen gegen unkooperative Herkunftsstaaten vorgeht. Dies ist in der Vergangenheit nicht ausreichend erfolgt.
Neben dem sog. Visa-Hebel sind auch Migrationsabkommen ein Weg, um die Kooperation von Herkunftsstaaten bei Rückführungen zu erhöhen. Bislang hat der Bund nur wenige Migrationsabkommen (u. a. mit Georgien, Indien, Kirgistan und Kolumbien) abgeschlossen. Die Wirkung von Migrationsabkommen zur Verbesserung von Rückführungen ist bislang zwar eher eingeschränkt. Gleichwohl sollten weitere Migrationsabkommen auf höchster Ebene weiter vorangetrieben werden, damit Herkunftsländer bei der Rücknahme ihrer Staatsangehörigen besser kooperieren. Für Sachsen-Anhalt kommt es insoweit insbesondere auf die Länder Benin, Burkina-Faso, Guinea-Bissau, Kamerun, Mali und Niger an.
Außerdem muss sich der Bund für eine Wiederbelebung und tatsächliche Umsetzung des EU-Türkei Abkommens einsetzen. Dies sieht insbesondere vor, dass alle neuen irregulären Migranten, die von der Türkei auf die griechischen Inseln gelangen und die kein Asyl beantragen oder deren Asylantrag nach einer völkerrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Einzelfallprüfung abgelehnt wird, auf Kosten der EU in die Türkei zurückgeführt werden.
7. Rückführungsmöglichkeiten für Straftäter nach Afghanistan und Syrien schaffen
Der Bund muss Wege eröffnen, wie im Einzelfall Abschiebungen und kontrollierte freiwillige Ausreisen hochsicherheitsrelevanter Personen insbesondere auch nach Syrien und Afghanistan erfolgen können. Zum Schutz der eigenen Bevölkerung sind alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um schwerste Straftäter und Gefährder nach Afghanistan und Syrien abzuschieben.
Rückführungen nach Afghanistan und Syrien sind seit Jahren und auch noch aktuell unmöglich. Damit können selbst schwerste Straftäter und Gefährder in diese Staaten nicht abgeschoben werden. Die Zahl dieser Ausreisepflichtigen nimmt seit Jahren zu.
8. Schaffung von Bundesausreisezentren an Flughäfen
Sachsen-Anhalt kommt seinen gesetzlichen Aufnahmeverpflichtungen nach. Allein im letzten Jahr wurden 7.754 Asylzugänge in Sachsen-Anhalt aufgenommen. Dies waren rund 31 Prozent mehr als im Vorjahr, und es war die dritthöchste Zugangszahl seit 1994. Um den gesetzlichen Aufnahmeverpflichtungen nachzukommen, erhöhen die Kommunen und das Land kontinuierlich ihre Aufnahmekapazitäten.
Der Bund könnte die Länder und Kommunen bei der Aufnahme Asylsuchender entlasten, indem er an Standorten großer deutscher Flughäfen Ausreisezentren (gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe) betreibt. In solchen Ausreisezentren sind insbesondere sog. Dublin-Fälle und Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten unterzubringen, um von dort direkt überstellt bzw. zurückgeführt zu werden. Der Aufwand von Ländern und Kommunen für eine Unterbringung entfiele damit und zugleich könnten Rückführungen direkter erfolgen.
9. Reduzierung der Bargeldauszahlungen durch Einführung einer Bezahlkarte
Sachsen-Anhalt führt noch in diesem Jahr eine Bezahlkarte für Bezieher von Asylbewerberleistungen ein. Mit der Bezahlkarte sollen Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zukünftig ihre Leistungen als Guthaben auf einer Chipkarte ähnlich einer EC-Karte erhalten. Die Nutzung wird jedoch bestimmten Einschränkungen unterliegen: Mit der guthabenbasierten Karte sollen beispielsweise keine Überziehungen und insbesondere keine Überweisungen ins Ausland möglich sein. Bargeldabhebungen sollen auf das rechtlich zwingend gebotene Minimum beschränkt werden. In Sachsen-Anhalt ist eine Begrenzung der Bargeldfunktion auf 50 Euro beabsichtigt.
Die Länder haben sich Ende 2023/2024 auf bundeseinheitliche Mindeststandards für eine solche Bezahlkarte verständigt. 14 von 16 Bundesländern bereiten nunmehr in einem gemeinsamen Vergabeverfahren die zeitnahe Einführung entsprechender Bezahlkartensysteme vor.
Parallel zum Vergabeverfahren hat das Land Sachsen-Anhalt damit begonnen, die landesweite Einführung der Bezahlkarte vorzubereiten. So soll sichergestellt werden, dass nach erfolgreichem Abschluss des Vergabeverfahrens die praktische Umsetzung in Sachsen-Anhalt zügig erfolgen kann. In einer Arbeitsgruppe mit allen Landkreisen, den drei kreisfreien Städten, den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Landesverwaltungsamt und dem Ministerium für Inneres und Sport werden die operativen Schritte für die Einführung der Bezahlkarte eng abgestimmt. Um die Einführung bestmöglich vorzubereiten, hat sich die Landeshauptstadt Magdeburg bereit erklärt, aus Mitteln des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales einen vorbereitenden Testlauf mit bis zu 1.000 Bezahlkarten durchzuführen.
10. Arbeitsgelegenheiten gegen geringfügige Aufwandsentschädigung an- bieten
In der Zentralen Aufnahmestelle des Landes hat es sich seit vielen Jahren bewährt, Asylbewerbern Arbeitsgelegenheiten gegen eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde (§ 5 Asylbewerberleistungsgesetz) anzubieten. Als Arbeitsgelegenheiten kommen u.a. Reinigungsarbeiten und Betreuungsaufgaben (z. B. in der Kleiderkammer) in Betracht.
Die Landkreise und kreisfreien Städte boten teilweise schon in der Vergangenheit Arbeitsgelegenheiten an, die von ihnen selbst oder von anderen staatlichen bzw. gemeinnützigen Trägern (z. B. Vereinen) organisiert wurden. Die möglichen Einsatzgebiete sind vielfältig und reichen von Tätigkeiten in einer Gemeinschaftsunterkunft (z. B. Hausmeisterhilfe) über die Unterstützung von Mitbewohnern (z. B. Sprachmittlung bei Behörden- und Arztbesuchen) bis hin zu Tätigkeiten in der Landschaftspflege (z. B. Pflegearbeiten in öffentlichen Parkanlagen). Diese Möglichkeiten sollten mit Blick auf die aktuelle Änderung von Bundesrecht, nämlich den Wegfall des (dem Schutz des ersten Arbeitsmarktes dienenden) Erfordernisses, dass die im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten verrichteten Arbeiten sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden, noch stärker genutzt werden.