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Der Verwaltungsaufbau des Landes Sachsen-Anhalt

Das am 3. November 2015 in Kraft getretene Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt ‑ OrgG LSA) regelt, wie in Art. 86 Abs. 2 der Landesverfassung vorgesehen, den allgemeinen Aufbau der öffentlichen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt und seine räumliche Gliederung. Das Gesetz bestätigt den Verwaltungsaufbau und ‑umbau der zurückliegenden 25 Jahre.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Trägern der unmittelbaren und der mittelbaren Landesverwaltung.

Träger der unmittelbaren Landesverwaltung ist das Land Sachsen-Anhalt. Es handelt durch Landesbehörden und Einrichtungen des Landes. Andere Organisationsformen gibt es für die unmittelbare Landesverwaltung nicht. Bei dem im OrgG LSA und der Landeshaushaltsordnung (LHO) erwähnten Landesbetrieb handelt es sich nicht um eine eigene Organisationsform, sondern um eine Wirtschaftsform, in der eine Landesbehörde oder eine Einrichtung des Landes geführt werden kann.

Träger der mittelbaren Landesverwaltung sind die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Landes unterliegen, die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Beliehenen des Landes. Für die mittelbare Landesverwaltung gilt das OrgG LSA nur, soweit es dieses bestimmt.

Im Land Sachsen-Anhalt gibt es oberste, obere und untere Landesbehörden.

Oberste Landesbehörden im Sinne des OrgG LSA sind die Landesregierung, die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur und die weiteren Ministerien. Sie nehmen die Vorbereitung der Gesetzgebung und allgemein lenkende Aufgaben sowie zentrale Aufgaben der Planung, der Aufsicht und der Erfolgskontrolle wahr. Die Landtagsverwaltung und der Landesrechnungshof sind keine obersten Landesbehörden, da sie nicht Teil der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Landesverfassung sind. Von der hierarchischen Stellung her sind sie aber mit den obersten Landesbehörden vergleichbar und werden daher auch der obersten Organisationsstufe zugeordnet.

Obere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind und deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Land erstreckt. Allgemeine obere Landesbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale). Es nimmt alle Aufgaben der oberen Verwaltungsebene der Landesverwaltung wahr, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Landesbehörde oder Einrichtung des Landes bestimmt ist, und sorgt für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug. Weitere obere Landesbehörden sind z. B. das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt, das Landesschulamt, das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, das Landesamt für Umweltschutz und die Sozialagentur Sachsen-Anhalt.

Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten oder oberen Landesbehörde nachgeordnet und für regional abgegrenzte Teile des Landes zuständig sind, so z. B. die Polizeiinspektionen, die Finanzämter und die Justizvollzugsanstalten.

Einrichtungen des Landes sind insbesondere Schulen in Landesträgerschaft, Institute zur Aus- und Fortbildung oder zu Forschungszwecken sowie andere Stellen, die vorrangig verwaltungsinterne Aufgaben wahrnehmen sowie einen eigenen Bestand an Personal und sächlichen Mitteln haben, so z. B. das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge und das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Aufbauorganisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts ist in der Organisationsübersicht dargestellt.

Die Adressen und Kontaktdaten aller Landesbehörden und Einrichtungen des Landes mit ihren amtlichen Abkürzungen können dem Amtlichen Verzeichnis der Landesbehörden entnommen werden.

Stand: März 2023