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Kommunalwahlen

1. Wer kann zum Landrat/Bürgermeister gewählt werden (passives Wahlrecht)?

Wählbar zum Landrat/Bürgermeister ist jeder, der

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist,
  • die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn er ehrenamtlicher Bürgermeister werden will,
  • am Wahltag das 21., aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hat, wenn er hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat werden will.

Angehörige des öffentlichen Dienstes sind ebenso wie andere Personen wählbar. Liegt jedoch ein Hinderungsgrund (vgl. § 41 KVG LSA) vor, muss sich der Gewählte zwischen seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst und dem Amt des Landrates/Bürgermeisters nach erfolgter Wahl entscheiden.


2. Wie erfahre ich, dass in meinem Landkreis/meiner Gemeinde gewählt wird?

Die Landkreise und Gemeinden machen spätestens zwei Monate vor dem Wahltag die Wahl öffentlich ortsüblich bekannt und schreiben die Stelle öffentlich aus (§ 63 Abs. 2 KVG LSA).


3. Wie bewerbe ich mich?

Bewerber müssen nicht Bürger oder Einwohner des Landkreises/der Gemeinde sein.

Die Bewerbungen sind innerhalb der in der Stellenausschreibung genannten Einreichungsfrist und mit den dort aufgeführten Angaben schriftlich einzureichen.

Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA muss die Bewerbung für die Wahl zum Landrat oder Bürgermeister nunmehr von mindestens 1 v. H. der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschrift).

Von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften ist ein Bewerber befreit, der von einer Partei oder Wählergruppe bestimmt worden ist, wenn diese gemäß § 21 Abs. 10 KWG LSA  mindestens mit einem Mandatsträger im Gemeinderat, Kreistag, Landtag oder Bundestag vertreten ist.  

Näheres ist der Stellenausschreibung zu entnehmen bzw. beim zuständigen Wahlleiter vor Ort zu erfragen.


4. Wie wird gewählt?

Als Bürgermeister ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Zur Wahl des Landrates bzw. Bürgermeisters hat jeder Wähler eine Stimme. Gewählt werden die Landräte und Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnet.

Bürger, die nicht die Möglichkeit haben, am Wahltag ihrem Wahlrecht nachzukommen, können von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen.


5. Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)?

Wahlberechtigt ist jeder, der

  • Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger der Europäischen Union ist und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet (Landkreis, Gemeinde) wohnt,
  • nicht aufgrund zivil- oder strafgerichtlicher Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.


6. Wo wird gewählt?

Das Wahlgebiet ist bei der Wahl des Landrates das Gebiet des Landkreises, bei der Wahl des Bürgermeisters das Gebiet der Gemeinde. Gemeinden mit mehr als 2.500 Einwohnern werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt.

Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal.

Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Diese enthält insbesondere das Wahllokal, die Wahlzeit sowie eine Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Versendung von Briefwahlunterlagen.

Wer bis zum 25. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen und ggf. einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde zu stellen, in der der Wahlberechtigte seinen Hauptwohnsitz hat.


7. Wie wird gezählt und wann findet eine Stichwahl statt?

Zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ermittelt der Wahlausschuss die Verteilung der gültigen Stimmen auf die Bewerber.

Hat bei mehreren Kandidaten kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl erhalten, so findet am zweiten, dritten oder vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Die Stichwahl findet nach den Grundsätzen statt, die für die ursprüngliche Wahl galten. Hier ist derjenige gewählt, der die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt.


8. Ergebnisse der Kommunalwahlen

Nach erfolgter Wahl werden die Ergebnisse vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt im Internet veröffentlicht.


9. Landeswahlleiter

Näheres zu aktuellen Kommunalwahlen finden Sie auch auf den Seiten der Landeswahlleiterin: http://www.wahlen.sachsen-anhalt.de/aktuelles/die-landeswahlleiterin-informiert/kommunalwahlen/