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Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde

Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-​Anhalt ist gemäß § 17 Abs. 1 Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-​Anhalt (GlüG LSA) oberste Glücksspielaufsichtsbehörde. Obere Glücksspielaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Untere Glücksspielaufsichtsbehörden sind die Landkreise und Gemeinden.


Das Ministerium für Inneres und Sport ist gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 4 GlüG LSA zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis für landesweite Lotterien und Ausspielungen, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages erlaubt werden können, sowie für die Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 und solche Lotterien und Ausspielungen, die in mehreren Ländern veranstaltet werden sollen.


Ferner ist das Ministerium für Inneres und Sport gemäß § 17 Abs. 5 GlüG LSA zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages und nach dem GlüG LSA gegenüber den Wettunternehmen (§ 3 Abs. 1 S. 1 GlüG LSA). Es erteilt auch die Erlaubnis für den Eigenvertrieb der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages.
Gemäß § 20 Abs. 1 Spielbankgesetz des Landes Sachsen-​Anhalt (SpielbG LSA) ist das Ministerium für Inneres und Sport außerdem Aufsichtsbehörde über die Spielbanken im Land Sachsen-​Anhalt.

 

Zudem übt das Ministerium für Inneres und Sport gemäß § 27l GlüStV 2021 auch die Rechts- und Fachaufsicht über die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder aus. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder wurde zur Wahrnehmung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht insbesondere im Bereich des Internets zum 1. Juli 2021 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Halle (Saale) errichtet. Seit dem 1. Januar 2023 hat sie sämtliche Aufgaben als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für das Online-Glücksspiel länderübergreifend mit bundesweiter Zuständigkeit übernommen. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet auf der Seite https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/.