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Verwaltungsmodernisierung und Funktionalreform

Verwaltungsmodernisierung

Mit dem seit 3. November 2015 in Kraft getretenen Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (OrgG LSA) ist die Verwaltungsmodernisierung im § 2 gesetzlich festgelegt worden.

Danach ist die Verwaltung des Landes den Veränderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie dem informationstechnischen Fortschritt entsprechend fortwährend weiterzuentwickeln. Entscheidende Ziele sind dabei die Dienstleistungsorientierung und Bürgernähe der Verwaltung, die Sicherung einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Entwicklung des Landes auch hinsichtlich der besonderen Belange der Wirtschaft, die soziale Ausgewogenheit, der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns.

Die Erledigung der durch die Landesverwaltung wahrzunehmenden Aufgaben ist so zu organisieren, dass diese mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt werden und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird (Wirtschaftlichkeits- und Effizienzgrundsatz).

Darüber hinaus sind alle Aufgaben der Landesverwaltung einschließlich der staatlichen Aufgaben der mittelbaren Landesverwaltung zur Erfüllung nach Weisung laufend kritisch daraufhin zu überprüfen, ob deren Wahrnehmung erforderlich ist oder ihre Erledigung zweckmäßiger oder wirtschaftlicher ausgestaltet werden kann (Aufgabenkritik).

Aufgabenkritik

„Aufgabenkritik“ bedeutet „kritische Überprüfung der den Bediensteten zugewiesenen Aufgaben. Ihre Durchführung ist eine verpflichtende Daueraufgabe für alle Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung" (Landesbehörden und Einrichtungen des Landes). Rechtliche Grundlage hierfür ist § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt.

Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat die Landesverwaltung die Erledigung der durch sie wahrzunehmenden Aufgaben so zu organisieren, dass die Aufgaben mit geringstmöglichem Aufwand erfüllt werden und mit den vorhandenen Mitteln ein bestmögliches Ergebnis erzielt wird.

Abs. 2 regelt, dass die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes den jeweiligen Aufgabenbestand fortlaufend zu erfassen und fortzuschreiben haben.

Nach Abs. 3 sind alle Aufgaben der Landesverwaltung einschließlich der staatlichen Aufgaben der mittelbaren Landesverwaltung zur Erfüllung nach Weisung kritisch daraufhin zu überprüfen, ob deren Wahrnehmung erforderlich ist oder ihre Erledigung zweckmäßiger oder wirtschaftlicher ausgestaltet werden.

Eine Aufgabenkritik beinhaltet folgende Prüfschritte:

  • Schritt 1: Ermittlung des Aufgabenbestandes.
  • Schritt 2: Zweckkritik:
  • Ist die Aufgabe noch erforderlich oder kommt ein Verzicht in Betracht?
  • Schritt 3: Vollzugskritik:
  • Kann die Erledigung der (unverzichtbaren) Aufgaben zweckmäßiger oder wirtschaftlicher ausgestalte werden?
  • Kann die Aufgabe auf eine andere Einheit verlagert werden?

Bei der Durchführung einer Aufgabenkritik können sich Schnittmengen zu damit verwandten Themenfeldern ergeben, z. B. zu

  • der Deregulierung (§ 7 Abs. 4 Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt),
  • der Zentralisierung,
  • dem Bürokratieabbau bzw. der „Entlastung von Bürokratie“,
  •  dem „Kampf gegen den Amtsschimmel“,
  • der Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung,
  •  der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung (-> „Digitalisierungsrendite“; Umsetzung des OZG),
  • der Reduzierung des Berichtswesens,
  • der Abschaffung von Widerspruchsverfahren,
  • der Frage, in wieviel Stufen die Landesverwaltung organisiert wird (Zwei-/Dreistufigkeit),
  • der Übertragung der Fördermittelbearbeitung auf z.B. die Investitionsbank oder
  • der Kommunalisierung von Aufgaben zur Entlastung von Landesbehörden.

Im Vorfeld der Durchführung einer Aufgabenkritik ist es daher sinnvoll, präzise die Stoßrichtung der Untersuchung festzulegen, um unausgesprochene unterschiedliche Erwartungshaltungen bezüglich des Untersuchungsergebnisses zu vermeiden. Der Untersuchungsauftrag muss daher präzise beschrieben sein.

Neben der unmittelbaren Landesverwaltung können sich auch andere Institutionen mit der Aufgabe „Aufgabenkritik“ befassen, z. B. der Landesrechnungshof oder eine vom Landtag nach Art. 55 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt eingesetzte Enquetekommission.

E-Government-Recht

Das am 31. Juli 2019 in Kraft getretene E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt bildet die Grundlage für den elektronisch gestützten Verwaltungsvollzug in der Landes- und Kommunalverwaltung, für die sonstigen Körperschaften ohne Gebietshoheit und für die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterliegen. Das Gesetz enthält alle wichtigen Bestimmungen, die im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Verwaltung zu einer sicheren, modernen, bürgerfreundlichen und kostensparenden E-Government-Landschaft notwendig sind. Damit wurde nicht nur der entsprechende Auftrag aus § 3 Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt (OrgG LSA) umgesetzt, sondern auch eine der zentralen Empfehlungen der Enquete-Kommission „Öffentliche Verwaltung konsequent voranbringen - bürgernah und zukunftsfähig gestalten“ (siehe Abschlussbericht LT-Drs. 6/4331 S. 62).

Das E-Government-Gesetz Sachsen-Anhalt ist ein Organisations- und Verfahrensgesetz. Neben der Einführung neuer Informations- und Kommunikationstechniken enthält es Vorgaben für die künftige Gestaltung der Arbeitsabläufe innerhalb der Landesverwaltung. Das Gesetz richtet sich verwaltungsträgerübergreifend an alle Stellen der Landesverwaltung. Regelungsgegenstände des Gesetzes sind das elektronische Verwaltungshandeln sowie die Organisation und Koordinierung der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Funktionalreform

Staatliche Aufgaben sind unter Beachtung ihrer örtlichen und überörtlichen Bezüge sowie einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinden und Landkreise zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen (Subsidiaritätsgebot). Bei entsprechender Eignung der Aufgabe ist diese zur Erfüllung im eigenen Wirkungskreis zu übertragen. Der Gesetzgeber hat damit der Kommunalisierung staatlicher Aufgaben einen Vorrang eingeräumt. Die Landesbehörden sollen daher lediglich die Aufgaben wahrnehmen, die sich auf kommunaler Ebene nicht erfüllen lassen. Die gebündelte Übertragung staatlicher Aufgaben auf Landkreise und Gemeinden wird auch als Funktionalreform bezeichnet. Im Land Sachsen-Anhalt sind zwei Funktionalreformen durchgeführt worden (2004 und 2009). Vor diesen Funktionalreformen wurden jeweils Kreisgebietsreformen durchgeführt (1994 und 2007).

Stand: Januar 2025