Geheimschutz
Alle Institutionen des Bundes und der Länder sowie die Bevölkerung selbst müssen sich darauf verlassen können, dass geheim zu haltende Informationen wirkungsvoll geschützt werden. Dies gilt insbesondere für die Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder gefährden könnte.
Dies gewährleistet - als besondere vorbeugende Maßnahme - der so genannte personelle und materielle Geheimschutz.
Zum personellen Geheimschutz zählen Sicherheitsüberprüfungen, die verhindern sollen, dass Personen mit Sicherheitsrisiken Zugang zu Verschlusssachen erhalten. In einem abgestuften Verfahren mit den Sicherheitsüberprüfungsarten
● einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1),
● erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und
● erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
werden vom zuständigen Geheimschutzbeauftragten der jeweiligen Beschäftigungsstelle alle erforderlichen Daten zusammengetragen, die es erlauben, darüber zu entscheiden, ob die zu überprüfende Person für die sicherheitsempfindliche Stelle geeignet ist. Dies geschieht nur mit Wissen und Zustimmung der betroffenen Person.
Der materielle Geheimschutz befasst sich mit technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen, die verhindern oder zumindest erschweren sollen, dass Unbefugte an geschützte Informationen gelangen. Die Verfassungsschutzbehörde hat hierbei die Aufgabe, öffentliche Stellen des Landes zu beraten, wie sie am besten technische Sicherheitsmaßnahmen planen und durchführen können.