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Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz,
TOP 5 der Landtagssitzung am 28./ 29. Juni 2001

28.06.2001, Magdeburg – 95

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 095/01

 

Magdeburg, den 28. Juni 2001

 

 

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz,

TOP 5 der Landtagssitzung am 28./ 29. Juni 2001

Es gilt das gesprochene Wort!

 

In der letzten Landtagssitzung habe ich Ihnen den Entwurf eines Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetzes vorgestellt. Insofern möchte ich hinsichtlich des Inhaltes und der Bedeutung dieses Gesetzentwurfes auf meine damaligen Ausführungen verweisen.

Heute möchte ich mich zunächst bei den Abgeordneten des Innenausschusses für die zügige Beratung des Gesetzentwurfes bedanken. Kollege Rothe hat das Ergebnis und den Gang der Beratungen im Innenausschuß dargelegt. Näher eingehen will ich an dieser Stelle nur auf die im Ausschuß von den Kirchenvertretern vorgetragenen Bedenken gegen die vorgesehene Aufgabenübertragung an die Standesbeamten.

Anrede,

von den Kirchen wurde kritisiert, dass die Standesbeamten bisher nur für die Eheschließungen zuständig sind und durch die neue Aufgabenzuweisung die gesellschaftliche und die kirchliche Bedeutung einer Eheschließung beeinträchtigt werde. Die Eheschließung werde dadurch gleichsam nivelliert.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Standesbeamten als Kommunalbedienstete nicht nur für die Durchführung von Eheschließungen zuständig sind, sondern ihnen die Beurkundung aller Angelegenheiten obliegen, die in Verbindung mit dem Personenstand und der Namensführung einer Person stehen. Dazu gehört zum Beispiel auch die Beurkundung eines Kirchenaustritts.

Der Standesbeamte nimmt hier reine Verwaltungsaufgaben wahr und darf insoweit nicht mit den Funktionsträgern in den Kirchen verglichen werden. Es ist daher nicht nur eine Frage der Bürgerfreundlichkeit sondern auch naheliegend und verwaltungsökonomisch richtig, das fachliche know-how der Standesbeamten zu nutzen und ihnen folgerichtig auch die Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft zu übertragen. Ich kann mir keine geeignetere Stelle für die Beurkundung der Lebenspartnerschaft vorstellen als das kommunale Standesamt.

Anrede,

gestatten Sie mir nun auch noch einige Worte zum Gesetzgebungsverfahren, dessen Zulässigkeit immer wieder Anlass zu Diskussionen gab. Zunächst weise ich darauf hin, dass es auf Bundesebene keine Veränderungen gegeben hat. Der Vermittlungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 20. Juni 2001 zum Thema Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz erneut vertagt.

Bekanntermaßen hat die bayerische Staatsregierung beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Damit soll eine Aussetzung des In-Kraft-Tretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes erreicht werden. Das Gericht führt dazu erst am 12. Juli 2001 eine Anhörung durch. Der Ausgang des Verfahrens ist völlig offen.

Anrede,

es ist verfassungsrechtlich nicht nur unbedenklich, sondern auch geboten, wenn wir heute das Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz verabschieden. Das zurzeit im Vermittlungsausschuss anhängige Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz steht einer solchen Entscheidung im Hinblick auf Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht entgegen.

In diesem Zusammenhang möchte ich hervorheben, dass Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes seit der änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 neu gefasst ist. Danach haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Die bis dahin geltende Formulierung lautete "keinen Gebrauch macht".

Durch die Neufassung dieses Artikels wurde ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien klargestellt, dass eine Sperrwirkung für die Gesetzgebung der Länder erst nach Abschluss der Bundesgesetzgebung eintritt.

Auch ist der Landesgesetzgeber nicht gehindert, den vorliegenden Sachverhalt zu regeln. Der Bund hat zwar nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes bezüglich der bisherigen Aufgaben im Personenstandsgesetz (Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle) von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht, hinsichtlich des neuen Rechtsinstitutes der "Eingetragenen Lebenspartnerschaft" werden entsprechende Regelungen jedoch erst mit dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetzes relevant.

Bis dahin ist die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass von Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes nach Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes gegeben.

Die Verpflichtung des Landes zum Erlass eines Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz ergibt sich aus Artikel 83 und 84 Absatz 1 des Grundgesetzes. Demnach sind die Länder nicht nur "berechtigt", sondern auch "verpflichtet", zur Ausführung von Bundesgesetzen in eigener Verantwortung tätig zu werden. Aber auch aus dem Grundsatz der "Bundestreue" ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung.

Diese Rechtsauffassung wird bisher schon von den Ländern Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein geteilt. Wobei die Landtage der Länder Niedersachsen und Saarland bereits am 13. Juni 2001 ein entsprechendes Ausführungsgesetz verabschiedet haben. Wir gehen also keinen Sonderweg, sondern befinden uns in übereinstimmung mit mindestens acht Bundesländern. Ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Gesetz und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

 

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