Quedlinburg erhält vom Innenministerium eine
Bedarfszuweisung in Höhe von mehr als 6 Mio. Euro
10.10.2007, Magdeburg – 277
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 277/07
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 277/07
Magdeburg, den 10. Oktober 2007
Quedlinburg erhält vom Innenministerium eine
Bedarfszuweisung in Höhe von mehr als 6 Mio. Euro
Staatssekretär Erben: Land honoriert Konsolidierungsbemühungen
Das
Innenministerium hat der Stadt Quedlinburg eine Bedarfszuweisung in Höhe von
6.153.764 Euro bewilligt. Damit werden die positiven Bemühungen der Stadt um
einen ausgeglichenen Haushalt honoriert. Nach derzeitiger Planung sieht das
Konsolidierungskonzept der Stadt den Haushaltsausgleich für das Jahr 2012 vor.
Staatssekretär
Erben: ¿Der ehemalige Landkreis Quedlinburg befindet sich selbst in der
Haushaltskonsolidierung und wird in absehbarer Zeit weder die eigenen
Fehlbeträge erwirtschaften können, noch die kreisangehörigen Städte und
Gemeinde finanziell unterstützen können. Daraus ergibt sich für das Land die
Pflicht, die Sparbemühungen der Landkreise und Gemeinden weiterhin zu
unterstützen und Fehlbeträge im Notfall auszugleichen.¿ Der Staatssekretär
betonte, dass eine Stadt wie Quedlinburg, die als ¿touristische Werbeikone¿ des
Landes Sachsen-Anhalt gelte, zwar genau wie alle anderen Gemeinden auch
Sparzwängen unterworfen sei, dass aber bestimmte Ausgaben hier unabdingbar
seien. Erben: ¿Quedlinburg als eines der größten Flächendenkmale Deutschlands,
das sich über mehr als 80 Hektar erstreckt, hat eine besondere Verantwortung
beim Erhalt dieses Kulturerbes zu tragen.¿ Allein die Sanierung des berühmten
Schlossberges stellt die Stadt vor riesige Finanzierungsschwierigkeiten. Erben:
¿Wir lassen Quedlinburg mit diesen Problemen nicht allein.¿ Aber auch die Stadt
selbst sei gefordert, weiterhin alle Sparmöglichkeiten zu prüfen und
auszuschöpfen.
Hintergrund:
Eine
Bedarfszuweisung zum Ausgleich eines Haushaltsfehlbetrages kann gemäß § 12
Finanzausgleichsgesetz (FAG) i.V.m. dem Runderlass vom 05. März 1996 über die
Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock in aktueller Fassung dann
gewährt werden, wenn die Entstehung eines Fehlbetrages trotz wirtschaftlicher
Haushaltsführung und Nutzung aller Einsparmöglichkeiten unvermeidlich und
dessen Abdeckung in den zwei darauffolgenden Jahren aus eigener Kraft nicht
möglich war und die Haushaltskonsolidierung im nunmehr gegenüber dem Finanzplanungszeitraum
erweiterten Konsolidierungszeitraum zum Erfolg führt.
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