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FAQ – Bezahlkarte für Asylbewerber

1. Was ist die Bezahlkarte?

Die Bezahlkarte ist eine guthabenbasierte Karte mit Debitfunktion (ohne Kontobindung), die eine diskriminierungsfreie elektronische Bezahlung in Geschäften und bei Dienstleistern ermöglicht. Sie wird von der Leistungsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) an die Asylbewerberleistungsberechtigten ausgegeben. Leistungen, die bisher in Bargeld ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wurden, werden jeden Monat auf die Bezahlkarte gebucht.

2. Warum wird die Bezahlkarte eingeführt?

Die Bezahlkarte ist ein Baustein neben anderen, um irreguläre Migration zu reduzieren. Es soll verhindert werden, dass Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ins Ausland transferiert oder zur Bezahlung von Schleppern genutzt werden. Darüber hinaus wird eine Entlastung in den Leistungsbehörden angestrebt. Bislang werden in Sachsen-Anhalt Grundleistungen nach dem AsylbLG, die nicht als Sachleistung gewährt werden, in der Regel von den Leistungsbehörden in bar an die Berechtigten ausgehändigt. Mit der Bezahlkarte wird die zeit- und arbeitsaufwendige Bargeld­ausgabe entfallen. Ein Testlauf in der Landeshauptstadt Magdeburg mit rund 1.000 Bezahlkarten hat bestätigt, dass die Bezahlkarte die Leistungsbehörde erheblich entlastet.

3. Wer bekommt die Bezahlkarte?

Grundsätzlich sollen alle erwachsenen Leistungsberechtigten, die unter das AsylbLG fallen, eine Bezahlkarte erhalten. Das sind im Wesentlichen Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden, abgelehnte Asylbewerber mit einer Duldung sowie ausreisepflichtige Ausländer. Ausgenommen sind Leistungsberechtigte, die nur geringfügige ergänzende Leistungen erhalten, weil sie ein eigenes Einkommen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beziehen („Aufstocker“) oder aufgrund von Beeinträchtigungen (z. B. Blindheit) die Bezahlkarte nicht nutzen können. Die Leistungen für minderjährige Kinder und Jugendliche werden auf die Bezahlkarten der Eltern gebucht.

Keine Bezahlkarte erhalten Schutzsuchende mit einem anerkannten Schutzstatus. Hierunter fallen auch Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, denen ein vorübergehender Schutz zuerkannt wurde. Sie erhalten Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld).

4. Wie hoch ist der Leistungsanspruch?

Die Höhe des Leistungsanspruchs ändert sich durch die Einführung der Bezahlkarte nicht; sie ist vom Einzelfall abhängig und bemisst sich nach den im AsylbLG festgelegten Bedarfssätzen. Der Leistungsanspruch wird künftig in der Regel monatlich automatisch auf die Bezahlkarte aufgebucht.

Mittels der Bezahlkarte werden nur die Leistungen gewährt, die nicht bereits als Sachleistungen gewährt werden, wie es u. a. bei der Unterbringung und Verpflegung in der Erstaufnahme der Fall ist. In diesen Fällen wird im Wesentlichen nur der notwendige persönliche Bedarf (das sogenannte Taschengeld), der bisher meist in der Aufnahmeeinrichtung in bar ausgezahlt wurde, künftig über die Bezahlkarte gewährt.

5. Ist das Abheben von Bargeld möglich?

Bargeldabhebungen sind auf das rechtlich zwingend gebotene Minimum von grundsätzlich maximal 50 Euro pro Monat je Leistungsberechtigtem beschränkt.

6. Wo kann die Bezahlkarte genutzt werden?

Die Nutzung der Bezahlkarte ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Bezahlkarte ist für das Ausland gesperrt. Bei Leistungsberechtigten, deren Aufenthalt aufgrund asyl- oder aufenthaltsrechtlicher Vorgaben beschränkt ist (Residenzpflicht), soll die Bezahlkarte grundsätzlich nur im zugewiesenen Postleitzahl-Gebiet nutzbar sein.

7. Können Überweisungen, Lastschriften und Ratenzahlungen vorgenommen werden?

Überweisungen, Lastschriften und Ratenzahlungen ins Ausland sind ausgeschlossen. Im Inland können Überweisungen und Lastschriften in Ausnahmefällen zur Abdeckung dringend notwendiger Bedarfe freigeschaltet werden (z. B. Deutschland-Ticket oder Mobilfunkverträge). Verträge mit im Einzelnen festgelegten landesweiten oder regionalen Anbietern (Positivliste) können mittels der Bezahlkarte bedient werden, um z. B. Sprachkurse oder Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen bezahlen zu können.

8. Wofür kann die Bezahlkarte nicht genutzt werden?

Mit der Bezahlkarte sind keine Online-Käufe im Internet möglich.

Die Bezahlkarte ist gesperrt (Negativliste) für:

  • Anbieter von Glücksspiel,
  • Geldtransfer, z. B. mit Western Union oder MoneyGram,
  • Überweisungs- und Bargeldservices sowie
  • Finanz- und Börsenprodukte (einschließlich virtueller Währungen).

9. Wer kommt für die Kosten der Einführung und des Betriebs der Bezahlkarte auf?

Die Kosten der Einführung und der weiteren Nutzung trägt das Land.