Landesregierung präzisiert Rahmenbedingungen
für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen
29.01.2007, Magdeburg – 42
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 042/07
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 042/07
Magdeburg, den 29. Januar 2007
Gemeinsame Pressemitteilung des
Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr
Landesregierung präzisiert Rahmenbedingungen
für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen
Gemeinsamer Runderlass von Innen- und
Verkehrsministerium
Im Vorfeld der
Kommunalwahlen hat die Landesregierung die Rahmenbedingungen für Wahlwerbung
auf öffentlichen Straßen präzisiert. Mit einem gemeinsamen Runderlass geben das
Ministerium des Innern und das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
insbesondere den Verantwortlichen in den Kommunen einheitliche Kriterien für
die Erlaubnis von Plakatwerbung und anderen Medien an die Hand. Der Erlass gilt
auch für Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide.
¿Wahlwerbung dient
der politischen Willensbildung. Für die Behörden muss klar sein: Sie ist im
öffentlichen Interesse und soll nicht behindert werden¿, hob Innenminister
Hövelmann hervor. Der Erlass sei auch eine Reaktion auf unberechtigte
Beschlagnahmungen und Behinderungen von Wahlwerbung durch einzelne Kommunen:
¿Jetzt wissen auch die Wahlkämpfer, woran sie sind.¿
Verkehrsminister Dr. Karl-Heinz Daehre hob hervor: ¿Der jetzt
vorliegende Runderlass ist das Ergebnis einer gründlichen Abwägung, bei der
auch die Belange der Verkehrssicherheit berücksichtigt worden sind.¿ Auch in
Wahlkampfzeiten dürften Verkehrsteilnehmer nicht übermäßig behindert werden.
Deshalb sei es sinnvoll, klare und verständliche Regeln festzulegen und den
Kommunen damit eine Richtschnur für ihre Entscheidungen zu geben, äußerte
Daehre.
Im einzelnen
regelt der Runderlass folgende Punkte:
·
Den Städten und Gemeinden wird empfohlen, die
Sondernutzung von Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften durch Plakate und
Infostände der Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber in einer
Satzung zu regeln und von einer kommunalen Erlaubnis zu befreien. Wenn keine
Satzungsregelung vorliegt, braucht man für die Sondernutzung eine befristete
Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde.
·
Ob durch Satzung oder
durch Einzelerlaubnis: Angesichts der Bedeutung der Wahlen für den
demokratischen Staat haben die Behörden bei der Gestattung von Sondernutzungen
nur einen engen Ermessensspielraum. Im Regelfall besteht ein Anspruch auf
Erlaubnis, um eine wirksame Wahlpropaganda zu ermöglichen. Satzungen,
Gemeinderatsbeschlüsse oder Verwaltungsakte, die eine Wahlwerbung über Gebühr
einschränken oder gänzlich verbieten, sind unzulässig.
·
Allen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern
(sowie Antragstellern von Volksinitiativen usw.) muss eine angemessene
Selbstdarstellung ermöglicht werden. Den Kommunen wird empfohlen, sich nach dem
vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsatz der ¿abgestuften
Chancengleichheit¿ zu richten: Jede Partei hat Anspruch auf einen Sockelanteil
an den bereitstehenden Stellplätzen, die weitere Verteilung erfolgt nach der
Bedeutung der Parteien.
·
Bei einer Befristung von Sondernutzungserlaubnissen
ist von einer Wahlkampfdauer von mindestens vier bis sechs Wochen auszugehen.
Die Erlaubnis kann mit der Auflage versehen werden, die Plakate innerhalb
einer bestimmten Frist nach dem Wahltag abzuhängen.
·
Plakat- und Lautsprecherwerbung auf Straßen
außerhalb geschlossener Ortschaften werden durch den Erlass genehmigt.
Plakatwerbung ist nach Anzeige bei der Straßenverkehrsbehörde in den drei
Monaten vor dem Wahltag erlaubt; sie ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen
und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. An Autobahnen
ist Plakatwerbung nicht erlaubt.
·
Eine Behinderung des Fahrzeugverkehrs ist in jedem
Fall unzulässig, Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen nicht übermäßig behindert
werden.
·
Unberührt bleiben ordnungsbehördliche Untersagungen
im Einzelfall, insbesondere bei Straftaten wie der Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen oder bei anderen Verstößen gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Impressum:
Verantwortlich: Martin Krems
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