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Landesregierung präzisiert Rahmenbedingungen
für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

29.01.2007, Magdeburg – 42

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 042/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern -

Pressemitteilung Nr.: 042/07

 

 

 

Magdeburg, den 29. Januar 2007

 

 

 

Gemeinsame Pressemitteilung des

Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr

 

Landesregierung präzisiert Rahmenbedingungen

für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

 

Gemeinsamer Runderlass von Innen- und

Verkehrsministerium

 

Im Vorfeld der

Kommunalwahlen hat die Landesregierung die Rahmenbedingungen für Wahlwerbung

auf öffentlichen Straßen präzisiert. Mit einem gemeinsamen Runderlass geben das

Ministerium des Innern und das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

insbesondere den Verantwortlichen in den Kommunen einheitliche Kriterien für

die Erlaubnis von Plakatwerbung und anderen Medien an die Hand. Der Erlass gilt

auch für Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide.

 

¿Wahlwerbung dient

der politischen Willensbildung. Für die Behörden muss klar sein: Sie ist im

öffentlichen Interesse und soll nicht behin­dert werden¿, hob Innenminister

Hövelmann hervor. Der Erlass sei auch eine Reaktion auf unberechtigte

Beschlagnahmungen und Be­hinderungen von Wahlwerbung durch einzelne Kommunen:

¿Jetzt wissen auch die Wahlkämpfer, woran sie sind.¿

 

Verkehrsminister Dr. Karl-Heinz Daehre hob hervor: ¿Der jetzt

vorliegende Runderlass ist das Ergebnis einer gründlichen Ab­wägung, bei der

auch die Belange der Verkehrssicherheit berück­sichtigt worden sind.¿ Auch in

Wahlkampfzeiten dürften Verkehrs­teilnehmer nicht übermäßig behindert werden.

Deshalb sei es sinnvoll, klare und verständliche Regeln festzulegen und den

Kommunen damit eine Richtschnur für ihre Entscheidungen zu geben, äußerte

Daehre.

 

Im einzelnen

regelt der Runderlass folgende Punkte:

 

·

Den Städten und Gemeinden wird empfohlen, die

Sondernutzung von Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften durch Plakate und

Infostände der Parteien, Wählervereinigungen und Einzel­bewerber in einer

Satzung zu regeln und von einer kommunalen Erlaubnis zu befreien. Wenn keine

Satzungsregelung vorliegt, braucht man für die Sondernutzung eine befristete

Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde.

 

·

Ob durch Satzung oder

durch Einzelerlaubnis: Angesichts der Bedeutung der Wahlen für den

demokratischen Staat haben die Behörden bei der Gestattung von Sondernutzungen

nur einen engen Ermessensspielraum. Im Regelfall besteht ein Anspruch auf

Erlaubnis, um eine wirksame Wahlpropaganda zu ermöglichen. Satzungen,

Gemeinderatsbeschlüs­se oder Verwaltungsakte, die eine Wahlwerbung über Gebühr

einschränken oder gänzlich verbieten, sind unzulässig.

 

·

Allen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern

(sowie Antragstellern von Volks­initiativen usw.) muss eine angemessene

Selbstdarstellung ermöglicht werden. Den Kommunen wird empfohlen, sich nach dem

vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsatz der ¿abgestuften

Chancengleichheit¿ zu richten: Jede Partei hat Anspruch auf einen Sockelanteil

an den bereitstehenden Stellplätzen, die weitere Verteilung erfolgt nach der

Bedeutung der Parteien.

 

·

Bei einer Befristung von Sondernutzungserlaubnissen

ist von einer Wahlkampfdauer von mindestens vier bis sechs Wochen auszugehen.

Die Erlaubnis kann mit der Auflage ver­sehen werden, die Plakate innerhalb

einer bestimmten Frist nach dem Wahltag abzu­hängen.

 

·

Plakat- und Lautsprecherwerbung auf Straßen

außerhalb geschlossener Ortschaften werden durch den Erlass genehmigt.

Plakatwerbung ist nach Anzeige bei der Straßen­verkehrsbehörde in den drei

Monaten vor dem Wahltag erlaubt; sie ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen

und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. An Autobahnen

ist Plakatwerbung nicht erlaubt.

 

·

Eine Behinderung des Fahrzeugverkehrs ist in jedem

Fall unzulässig, Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen nicht übermäßig behindert

werden.

 

·

Unberührt bleiben ordnungsbehördliche Untersagungen

im Einzelfall, insbesondere bei Straftaten wie der Verwendung von Kennzeichen

verfassungswidriger Organisationen oder bei anderen Verstößen gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Verantwortlich: Martin Krems

Pressestelle

Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni

39112  Magdeburg

Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517

Fax: (0391) 567-5519

Mail: Pressestelle@mi.lsa-net.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de