Gemeinde Sülzetal erhält mehr als
250.000 Euro für kommunale Straßenbauvorhaben
29.11.2010, Magdeburg – 179
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 179/10
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 179/10
Magdeburg, den 29. November 2010
Gemeinde Sülzetal erhält mehr als
250.000 Euro für kommunale Straßenbauvorhaben
Der Gemeinde Sülzetal im Landkreis Börde wurden insgesamt 254.384,50 Euro vom Innenministerium als aufzubringende Eigenanteile für vom Bund geförderter Straßenbaumaßnahmen
bewilligt.
Die Zuweisungsbeträge stehen zweckgebunden für folgende drei kommunale
Straßenbauvorhaben zur Verfügung:
119.303,25 Euro für den Ausbau der Halberstädter Straße in Langenweddingen
101.393,50 Euro für den Ausbau der Ortsverbindung zwischen Langenweddingen und
Osterweddingen
33.687,75 Euro für den Bau von Nebenanlagen der B246a, Ortsdurchfahrt
Bahrendorf.
¿Ein leistungsfähiges Straßennetz ist ein entscheidender
Standortfaktor für die Ansiedlung neuer Unternehmen und Investoren¿, sagte
Innenminister Holger Hövelmann (SPD). ¿Die Gemeinde Sülzetal verfügt mit der
Nähe zur Autobahn 14 und den Bundesstraßen 71 und 81, welche durch die Einheitsgemeinde
führen, bereits über eine gute Verkehrsanbindung. Die Leistungsfähigkeit eines
Straßennetzes zeichnet sich jedoch nicht nur durch große Verkehrstrassen aus. Diese
müssen auch durch intakte und belastbarere kommunale Straßennetze untersetzt
sein. Deshalb fördert das Innenministerium die drei Straßenbauprojekte in der
Gemeinde Sülzetal.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und
Finanzhilfen (EntflechtG) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Mit diesen Geldern
werden hauptsächlich der kommunale Straßenbau und der öffentliche Nahverkehr
der Gemeinden des Landes unterstützt. Dabei muss der Antragssteller einen
Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der benötigten Finanzmittel erbringen. Ist
er dazu finanziell nicht in der Lage, so dass ein Wegfall der Förderung droht,
kann er gemäß § 16 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Zuwendung des
Landes erhalten.
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