Stadt Freyburg (Unstrut) erhält vom Land
knapp drei Millionen Euro
20.03.2009, Magdeburg – 78
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 078/09
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 078/09
Magdeburg, den 20. März 2009
Stadt Freyburg (Unstrut) erhält vom Land
knapp drei Millionen Euro
Durch
das Innenministerium wurde der Stadt Freyburg (Burgenlandkreis) eine
Bedarfszuweisung in Höhe von 2.544.101 Euro
zum Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen bewilligt. Darüber hinaus wird der
Stadt eine Liquiditätshilfe in Höhe von 329.900
Euro zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit gewährt.
Die Haushaltsfehlbeträge der Stadt resultierten aus den Jahren 2003 bis
2005, als Freyburg einen erheblichen Einbruch bei den Steuereinnahmen hinnehmen
musste. Seitdem hat die Stadt erfolgreich Maßnahmen zur Konsolidierung
umgesetzt und im Zuge dessen den Zusammenschluss mit den Gemeinden Pödelist,
Schleberoda, Weischütz und Zeuchfeld zur Mitgliedsgemeinde einer künftigen
leitbildgerechten Verbandsgemeinde beschlossen.
Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿Die intensiven
Konsolidierungsbemühungen der Stadt haben dazu geführt, das sich Freyburgs
Haushaltslage insoweit stabilisiert hat, dass nun die Defizite aus den
Vorjahren allmählich reduziert werden können. Da der Stadt aber trotz dieser
Anstrengungen langfristig die finanziellen Möglichkeiten fehlen, um die
Altfehlbeträge in größerem Umfang zu reduzieren, soll es in Anerkennung der
intensiven Bemühungen und mit der Unterstützung des Landes gelingen, Freyburg
einer ausgeglichenen Haushaltsführung zuzuführen und als künftige
Mitgliedsgemeinde einer leitbildgerechten Verbandsgemeinde leistungsfähig zu
machen.¿
Hintergrund
Bedarfszuweisung
Gemäß
§ 12 Finanzausgleichsgesetz können Kommunen aus Mitteln des Ausgleichsstocks
zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im
Haushalt Bedarfszuweisungen erhalten. Dies betrifft insbesondere den Ausgleich
von Haushaltsfehlbeträgen
Hintergrund
Liquiditätshilfe
Ist
eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder steht unmittelbar bevor, kann in
begründeten Einzelfällen ein angemessener Abschlag, eine sog. Liquiditätshilfe,
gezahlt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Ausschöpfung des
festgesetzten Kassenkreditrahmens sowie aller anderen Möglichkeiten zur Kassenbestandsverbesserung
der Antragsteller nicht in der Lage ist, rechtlich unabweisbare Zahlungen zu
leisten. Im Gegensatz zur Finanzausgleichsumlage sind Liquiditätshilfen
grundsätzlich rückzahlpflichtig bzw. werden im Fall späterer Bedarfszuweisungen
zum Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen auf den Auszahlungsbetrag angerechnet.
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