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Innenminister Hövelmann zum
Landesbeamtenrecht: ?Berufliche Entwicklung stärker an Leistung und am
lebenslangen Lernen ausrichten?

22.01.2009, Magdeburg – 8

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 008/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 008/09

 

 

 

Magdeburg, den 22. Januar 2009

 

 

 

 

 

Innenminister Hövelmann zum

Landesbeamtenrecht: ¿Berufliche Entwicklung stärker an Leistung und am

lebenslangen Lernen ausrichten¿

 

 

 

In

der heutigen Landtagssitzung erklärt Innenminister Holger Hövelmann (SPD) bei

der Einbringung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts:

 

¿Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll auf dem Gebiet des öffentlichen

Dienstrechts bereits zum zweiten Mal von den durch die Föderalismusreform auf

die Länder übertragenen Gesetzgebungskompetenzen Gebrauch gemacht werden ¿ ich

erinnere an das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines besonderen

Altersteilzeitzuschlags für Polizeivollzugsbeamte im vergangenen Jahr. Im

Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs steht ¿ auf der Grundlage eines neuen

Landesbeamtengesetzes ¿ eine umfassende Umgestaltung des Laufbahnrechts.

 

D ie

Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund

und Ländern wurden durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.

August 2006 grundlegend neu geordnet. Auf

dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts entfiel sowohl die konkurrierende

Gesetzgebung für die Besoldung und Versorgung als auch die Rahmenkompetenz des

Bundes zur Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und

Beamten. Mit der Föderalismusreform I wurde dem Bund im Rahmen der

konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Regelung der Statusrechte und

-pflichten der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter in den

Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung übertragen.

 

Mit dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 hat der Bund von seiner neuen

Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht und mit diesem Gesetz die

beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt. Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes

zum 1. April 2009 tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz grundsätzlich außer

Kraft.

 

Im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs steht in Artikel 1 § 1

ein neues, auch namentlich so benannten Landesbeamtengesetzes, das das bis dato

geltende Beamtengesetz Sachsen-Anhalt ablösen soll. Der Entwurf des

Landesbeamtengesetzes beinhaltet zum einen eigenständige Regelungen dort, wo

der Bund ¿ aufgrund der Verfassungsänderung ¿ keine Gesetzgebungskompetenz mehr

besitzt ¿ nämlich im Laufbahnrecht, zum anderen dort, wo er auf Regelungen

vollständig verzichtet oder nur zum Teil von seiner Gesetzgebungszuständigkeit

Gebrauch gemacht hat ¿ so zum Beispiel im Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und

Urlaubsrecht oder hinsichtlich der Festlegung der Alterseintrittsgrenze.

 

Der heutigen Einbringung vorausgegangen ist eine intensive Vorbereitung. Um im

Dienstrecht infolge der Föderalisierung einen Flickenteppich zu vermeiden, hat

sich das Land Sachsen-Anhalt von Beginn an um eine Abstimmung und

Harmonisierung der neuen Gesetzgebung im materiellen Dienstrecht mit den

anderen Ländern ¿ auch in der Innenministerkonferenz ¿ bemüht. Bekanntermaßen

war ich nie ein Freund der Dezentralisierung des Beamtenrechts. Initiativen, in

enger Zusammenarbeit mit den Ländern Sachsen und Thüringen ein in diesem Sinne

abgestimmtes Beamtenrecht zu entwickeln, sind leider früh gescheitert. Sachsen

hatte zu erkennen gegeben hatte, dass es lediglich eine rein gesetzestechnische

Umsetzung des Beamtenstatusgesetzes ¿ also keinerlei über das notwendige Maß hinausgehende

materielle Änderungen ¿ vorzunehmen beabsichtige. Thüringen hatte mir

ausdrücklich erklärt, dass an einer Zusammenarbeit kein Interesse bestehe.

 

Vor diesem Hintergrund war es nur konsequent, sich intensiv in die Beratung der

,Nordschiene`, also der norddeutschen Küstenländer Niedersachsen,

Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Bremen, einzubringen.

Diese Länder hatten sich durch Beschluss der Ministerpräsidenten darauf

verständigt, zur Sicherstellung der dienstherrenübergreifenden Mobilität im

Besoldungs-, Versorgungs-, Laufbahn- und Statusrecht intensiv

zusammenzuarbeiten und für das Statusrecht und die formalgesetzlichen

Regelungen des Laufbahnrechts einen Musterbeamtengesetzentwurf zu erarbeiten.

Diesem Verbund angeschlossen hat sich neben Sachsen-Anhalt auch

Rheinland-Pfalz, so dass immerhin sieben Bundesländer eine abgestimmte

Gesetzgebung anstreben. In Niedersachsen und Schleswig-Holstein liegen bereits

entsprechende Gesetzentwürfe als Landtagsdrucksachen vor.

 

Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte

sind:

 - die Erhöhung der

Durchlässigkeit der Laufbahnen, sowohl in horizontaler als auch vertikaler

Hinsicht,

 - eine stärkere Orientierung am

Leistungsprinzip,

 - die Aufrechterhaltung der

bundesweiten Mobilität der Beamtinnen und Beamten und

 - die Wettbewerbsfähigkeit des

öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt.

 

Die gravierendste Neuerung besteht darin, dass die bisherigen vier

Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes

künftig in zwei Laufbahngruppen zusammengefasst werden sollen.

 

Zur künftigen Laufbahngruppe 1, die die bisherigen Laufbahngruppen des

einfachen und mittleren Dienstes umfassen soll, gehören dann die Funktionen,

die keinen Hochschulabschluss voraussetzen. Der Zugang zur künftigen

Laufbahngruppe 2, die die bisherigen Laufbahngruppen des gehobenen und höheren

Dienstes umfassen soll, setzt demgegenüber grundsätzlich einen

Hochschulabschluss voraus. Innerhalb der neuen Laufbahngruppen soll, abhängig

von der Vor- und Ausbildung, nach Einstiegsämtern unterschieden werden. Dadurch

wird ¿ wie bisher ¿ eine sachgerechte Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung

und damit eine unterschiedliche Bezahlung für Berufseinsteiger ermöglicht. Die

berufliche Weiterentwicklung soll sich aber stärker am Leistungsprinzip und am

Grundsatz des lebenslangen Lernens vollziehen.

 

Die Neuerungen erhöhen die Flexibilität des Personaleinsatzes und befördern

mittelfristig die Motivation und die Fortbildungsbereitschaft der Beamtinnen

und Beamten.

 

Ein weiterer Grund für die Neuordnung des Laufbahnrechts ist mit der Umstellung

von Studienabschlüssen im Rahmen des Bologna-Prozesses auf Bachelor- und

Master-Abschlüsse gegeben. Wie zunehmend in der Privatwirtschaft muss auch der

öffentliche Dienst die Entwicklung der neuen Hochschulabschlüsse berücksichtigen.

Dann muss sich zeigen, ob ein ergänzendes berufsbegleitendes Masterstudium

zum  Beispiel eines Ingenieurs, der

zunächst mit einem Bachelorabschluss eingestellt wurde, später berücksichtigt

werden kann. Das Beispiel verdeutlicht die Anforderungen an die

Innovationsfähigkeit des Beamtenrechts.

 

Andere Regelungen des Landesbeamtengesetzes ergänzen die Regelungen des

Beamtenstatusgesetzes des Bundes. Nennenswert sind die Festlegung des

Ruhestandseintrittsalters und die Regelungen zur beamtenrechtlichen Altersteilzeit,

das Nebentätigkeitsrecht und das Arbeitszeitrecht. Von einer Anhebung der

Altersgrenzen ¿ wie sie bspw. auch der Bund für seine Beamtinnen und Beamten im

Dienstrechtsneuordnungsgesetz entsprechend dem

Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vorsieht ¿ wurde in diesem

Vorhaben abgesehen. Zu dieser Thematik bedarf es noch einer Vertiefung im

Rahmen der Fortschreibung des Personalentwicklungskonzeptes.

 

Zum Zielkonflikt im Nebentätigkeitsrecht ,Deregulierung gegen

Verfahrenssicherheit`: Die Landesregierung hat sich im Entwurf zugunsten der

rechtssicheren Genehmigung von Nebentätigkeiten entschieden. Folge ist, dass

hinsichtlich der Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten an der bisherigen

Rechtslage festgehalten wird.

 

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf einige Aktualisierungen im Detail vor.

Dazu gehören beispielsweise Regelungen zur Gleichbehandlung von Männern und

Frauen, die Berücksichtigung von Überstunden und Mehrarbeit insbesondere von

Teilzeitbeschäftigten und Regelungen zur Gleichstellung von Eingetragenen

Lebenspartnerschaften im Beihilferecht.

 

Dieses Stichwort gibt mir Anlass, abschließend auf Folgendes hinzuweisen: die

Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften. Ich bin hierauf in der

öffentlichen Diskussion vielfach angesprochen worden und auch der Landtag hat

sich mit dieser Thematik bereits befasst.

 

Wenn ich eingangs davon gesprochen habe, dass auf dem Gebiet des öffentlichen

Dienstrechts wiederholt von den neuen Gesetzgebungszuständigkeiten Gebrauch

gemacht werden soll, dann darf ich ausblickend sagen, dass die Folgen der

Föderalismusreform in Bezug auf das öffentliche Dienstrecht den Landtag noch

häufiger beschäftigen werden. Ohne in ,fremden Gewässern` zu fischen, darf ich

auf die Vorhaben der Landesregierung zur Schaffung eines eigenen Besoldungs-

und Versorgungsrechts hinweisen, für die der Finanzminister federführend ist.

Die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften wird sich

vornehmlich in diesen Vorhaben zum finanziellen öffentlichen Dienstrecht

widerspiegeln. Diese Gleichstellung ist nicht nur politisch gewollt, sie ist ¿

angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ¿ juristisch auch

weitgehend zwingend.¿

 

 

 

 

 

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