Innenminister Hövelmann zum
Landesbeamtenrecht: ?Berufliche Entwicklung stärker an Leistung und am
lebenslangen Lernen ausrichten?
22.01.2009, Magdeburg – 8
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 008/09
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 008/09
Magdeburg, den 22. Januar 2009
Innenminister Hövelmann zum
Landesbeamtenrecht: ¿Berufliche Entwicklung stärker an Leistung und am
lebenslangen Lernen ausrichten¿
In
der heutigen Landtagssitzung erklärt Innenminister Holger Hövelmann (SPD) bei
der Einbringung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts:
¿Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll auf dem Gebiet des öffentlichen
Dienstrechts bereits zum zweiten Mal von den durch die Föderalismusreform auf
die Länder übertragenen Gesetzgebungskompetenzen Gebrauch gemacht werden ¿ ich
erinnere an das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines besonderen
Altersteilzeitzuschlags für Polizeivollzugsbeamte im vergangenen Jahr. Im
Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs steht ¿ auf der Grundlage eines neuen
Landesbeamtengesetzes ¿ eine umfassende Umgestaltung des Laufbahnrechts.
D ie
Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund
und Ländern wurden durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.
August 2006 grundlegend neu geordnet. Auf
dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts entfiel sowohl die konkurrierende
Gesetzgebung für die Besoldung und Versorgung als auch die Rahmenkompetenz des
Bundes zur Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und
Beamten. Mit der Föderalismusreform I wurde dem Bund im Rahmen der
konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Regelung der Statusrechte und
-pflichten der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter in den
Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung übertragen.
Mit dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 hat der Bund von seiner neuen
Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht und mit diesem Gesetz die
beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt. Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes
zum 1. April 2009 tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz grundsätzlich außer
Kraft.
Im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs steht in Artikel 1 § 1
ein neues, auch namentlich so benannten Landesbeamtengesetzes, das das bis dato
geltende Beamtengesetz Sachsen-Anhalt ablösen soll. Der Entwurf des
Landesbeamtengesetzes beinhaltet zum einen eigenständige Regelungen dort, wo
der Bund ¿ aufgrund der Verfassungsänderung ¿ keine Gesetzgebungskompetenz mehr
besitzt ¿ nämlich im Laufbahnrecht, zum anderen dort, wo er auf Regelungen
vollständig verzichtet oder nur zum Teil von seiner Gesetzgebungszuständigkeit
Gebrauch gemacht hat ¿ so zum Beispiel im Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und
Urlaubsrecht oder hinsichtlich der Festlegung der Alterseintrittsgrenze.
Der heutigen Einbringung vorausgegangen ist eine intensive Vorbereitung. Um im
Dienstrecht infolge der Föderalisierung einen Flickenteppich zu vermeiden, hat
sich das Land Sachsen-Anhalt von Beginn an um eine Abstimmung und
Harmonisierung der neuen Gesetzgebung im materiellen Dienstrecht mit den
anderen Ländern ¿ auch in der Innenministerkonferenz ¿ bemüht. Bekanntermaßen
war ich nie ein Freund der Dezentralisierung des Beamtenrechts. Initiativen, in
enger Zusammenarbeit mit den Ländern Sachsen und Thüringen ein in diesem Sinne
abgestimmtes Beamtenrecht zu entwickeln, sind leider früh gescheitert. Sachsen
hatte zu erkennen gegeben hatte, dass es lediglich eine rein gesetzestechnische
Umsetzung des Beamtenstatusgesetzes ¿ also keinerlei über das notwendige Maß hinausgehende
materielle Änderungen ¿ vorzunehmen beabsichtige. Thüringen hatte mir
ausdrücklich erklärt, dass an einer Zusammenarbeit kein Interesse bestehe.
Vor diesem Hintergrund war es nur konsequent, sich intensiv in die Beratung der
,Nordschiene`, also der norddeutschen Küstenländer Niedersachsen,
Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Bremen, einzubringen.
Diese Länder hatten sich durch Beschluss der Ministerpräsidenten darauf
verständigt, zur Sicherstellung der dienstherrenübergreifenden Mobilität im
Besoldungs-, Versorgungs-, Laufbahn- und Statusrecht intensiv
zusammenzuarbeiten und für das Statusrecht und die formalgesetzlichen
Regelungen des Laufbahnrechts einen Musterbeamtengesetzentwurf zu erarbeiten.
Diesem Verbund angeschlossen hat sich neben Sachsen-Anhalt auch
Rheinland-Pfalz, so dass immerhin sieben Bundesländer eine abgestimmte
Gesetzgebung anstreben. In Niedersachsen und Schleswig-Holstein liegen bereits
entsprechende Gesetzentwürfe als Landtagsdrucksachen vor.
Die wesentlichen Regelungsschwerpunkte
sind:
- die Erhöhung der
Durchlässigkeit der Laufbahnen, sowohl in horizontaler als auch vertikaler
Hinsicht,
- eine stärkere Orientierung am
Leistungsprinzip,
- die Aufrechterhaltung der
bundesweiten Mobilität der Beamtinnen und Beamten und
- die Wettbewerbsfähigkeit des
öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt.
Die gravierendste Neuerung besteht darin, dass die bisherigen vier
Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes
künftig in zwei Laufbahngruppen zusammengefasst werden sollen.
Zur künftigen Laufbahngruppe 1, die die bisherigen Laufbahngruppen des
einfachen und mittleren Dienstes umfassen soll, gehören dann die Funktionen,
die keinen Hochschulabschluss voraussetzen. Der Zugang zur künftigen
Laufbahngruppe 2, die die bisherigen Laufbahngruppen des gehobenen und höheren
Dienstes umfassen soll, setzt demgegenüber grundsätzlich einen
Hochschulabschluss voraus. Innerhalb der neuen Laufbahngruppen soll, abhängig
von der Vor- und Ausbildung, nach Einstiegsämtern unterschieden werden. Dadurch
wird ¿ wie bisher ¿ eine sachgerechte Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung
und damit eine unterschiedliche Bezahlung für Berufseinsteiger ermöglicht. Die
berufliche Weiterentwicklung soll sich aber stärker am Leistungsprinzip und am
Grundsatz des lebenslangen Lernens vollziehen.
Die Neuerungen erhöhen die Flexibilität des Personaleinsatzes und befördern
mittelfristig die Motivation und die Fortbildungsbereitschaft der Beamtinnen
und Beamten.
Ein weiterer Grund für die Neuordnung des Laufbahnrechts ist mit der Umstellung
von Studienabschlüssen im Rahmen des Bologna-Prozesses auf Bachelor- und
Master-Abschlüsse gegeben. Wie zunehmend in der Privatwirtschaft muss auch der
öffentliche Dienst die Entwicklung der neuen Hochschulabschlüsse berücksichtigen.
Dann muss sich zeigen, ob ein ergänzendes berufsbegleitendes Masterstudium
zum Beispiel eines Ingenieurs, der
zunächst mit einem Bachelorabschluss eingestellt wurde, später berücksichtigt
werden kann. Das Beispiel verdeutlicht die Anforderungen an die
Innovationsfähigkeit des Beamtenrechts.
Andere Regelungen des Landesbeamtengesetzes ergänzen die Regelungen des
Beamtenstatusgesetzes des Bundes. Nennenswert sind die Festlegung des
Ruhestandseintrittsalters und die Regelungen zur beamtenrechtlichen Altersteilzeit,
das Nebentätigkeitsrecht und das Arbeitszeitrecht. Von einer Anhebung der
Altersgrenzen ¿ wie sie bspw. auch der Bund für seine Beamtinnen und Beamten im
Dienstrechtsneuordnungsgesetz entsprechend dem
Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vorsieht ¿ wurde in diesem
Vorhaben abgesehen. Zu dieser Thematik bedarf es noch einer Vertiefung im
Rahmen der Fortschreibung des Personalentwicklungskonzeptes.
Zum Zielkonflikt im Nebentätigkeitsrecht ,Deregulierung gegen
Verfahrenssicherheit`: Die Landesregierung hat sich im Entwurf zugunsten der
rechtssicheren Genehmigung von Nebentätigkeiten entschieden. Folge ist, dass
hinsichtlich der Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten an der bisherigen
Rechtslage festgehalten wird.
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf einige Aktualisierungen im Detail vor.
Dazu gehören beispielsweise Regelungen zur Gleichbehandlung von Männern und
Frauen, die Berücksichtigung von Überstunden und Mehrarbeit insbesondere von
Teilzeitbeschäftigten und Regelungen zur Gleichstellung von Eingetragenen
Lebenspartnerschaften im Beihilferecht.
Dieses Stichwort gibt mir Anlass, abschließend auf Folgendes hinzuweisen: die
Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften. Ich bin hierauf in der
öffentlichen Diskussion vielfach angesprochen worden und auch der Landtag hat
sich mit dieser Thematik bereits befasst.
Wenn ich eingangs davon gesprochen habe, dass auf dem Gebiet des öffentlichen
Dienstrechts wiederholt von den neuen Gesetzgebungszuständigkeiten Gebrauch
gemacht werden soll, dann darf ich ausblickend sagen, dass die Folgen der
Föderalismusreform in Bezug auf das öffentliche Dienstrecht den Landtag noch
häufiger beschäftigen werden. Ohne in ,fremden Gewässern` zu fischen, darf ich
auf die Vorhaben der Landesregierung zur Schaffung eines eigenen Besoldungs-
und Versorgungsrechts hinweisen, für die der Finanzminister federführend ist.
Die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften wird sich
vornehmlich in diesen Vorhaben zum finanziellen öffentlichen Dienstrecht
widerspiegeln. Diese Gleichstellung ist nicht nur politisch gewollt, sie ist ¿
angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ¿ juristisch auch
weitgehend zwingend.¿
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