Schutz vor Gefährlichen Hunden
15.11.2006, Magdeburg – 205
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 205/06
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 205/06
Magdeburg, den 15. November 2006
Schutz vor Gefährlichen Hunden
Innenministerium legt Eckpunkte
der Verordnung vor
Der Staatssekretär
im Innenministerium, Rüdiger Erben (SPD), hat dem Innenausschuss des Landtages
Eckpunkte der geplanten Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden
vorgelegt. Erben kam damit einer Bitte des Ausschusses nach, der derzeit über
den Gesetzentwurf berät, mit dem das Innenministerium zum Erlass einer
Verordnung ermächtigt und eine Pflicht zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung eingeführt werden soll. Erben: ¿Die Positionen des
Innenministeriums liegen damit, auch für die parlamentarischen Anhörungen, auf
dem Tisch.¿ Die Eckpunkte lehnen sich an die Gefahrenabwehrverordnung über das
Halten und Führen von Hunden des Landes Hessen an, die alle juristischen
Instanzen erfolgreich überstanden hat.
Die Eckpunkte im
Einzelnen:
Rasseliste gefährlicher Hunde:
Pitbull-Terrier
oder American Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier oder Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
American Bulldog
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Kangal
Kaukasischer Owtscharka
Mastiff
Mastino Napoletano
- Als sonstige gefährliche Hunde gelten zum
Beispiel Hunde, die Menschen gebissen haben oder unkontrolliert
andere Tiere hetzen oder reißen.
- Das Halten von gefährlichen Hunden soll grundsätzlich nur bei Vorliegen zum
Beispiel folgender
Voraussetzungen zulässig sein:
- Vollendung des 18. Lebensjahrs
- Zuverlässigkeit und Sachkunde
- Wesenstest für den Hund
- Nachweis der artgerechten Haltung des Hundes
- Kennzeichnung des Hundes durch einen elektronisch lesbaren Chip
- abgeschlossene Haftpflichtversicherung und Nachweis über entrichtete
Hundesteuer
- Gefährliche Hunden dürfen nur durch volljährige, sachkundige und zuverlässige
Personen geführt werden.
- Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde
- Ausbruchssichere Haltung gefährlicher Hunde
- Es soll verboten werden, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren auszubilden.
- Es soll grundsätzlich verboten werden, mit gefährlichen Hunden zu handeln,
diese zu erwerben sowie
abzugeben; Ausnahme: Abgabe an
Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.
- Die Verordnungen wird zudem Voraussetzungen für die Sicherstellung und Tötung
von Hunden
Ordnungswidrigkeitentatbestände
enthalten.
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