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Landesregierung bringt Änderung des
Kommunalverfassungsrechtes in den Landtag ein

12.11.2008, Magdeburg – 290

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 290/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern -

Pressemitteilung Nr.: 290/08

 

 

 

Magdeburg, den 12. November 2008

 

 

 

 

 

Landesregierung bringt Änderung des

Kommunalverfassungsrechtes in den Landtag ein

 

Mindeststärke für kommunale

Fraktionen soll angeho­ben werden

 

Am

Freitag bringt die Landesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur

Fortentwicklung des Kommunalver­fassungsrechtes in den Landtag ein. ¿Das ist

ein wichtiges Vorhaben, um die Arbeitsfähigkeit der Kommunen zu verbessern¿,

erklärte Innenminister Holger Hövelmann (SPD) heute vorab.

 

Wesentliche

Punkte des Gesetzes sind:

 

¿

In Stadträten mit mindestens 50 Mitgliedern und in

Kreis­tagen muss eine Fraktion künftig aus mindestens drei Mitglie­dern

bestehen. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit größerer Vertretungen zu

verbessern, um eine gestraffte und konzen­trierte Arbeit auch in größeren Vertretungen

zu ermöglichen. Damit kann einer zu großen Zahl kleiner Fraktionen und damit

der Zersplitterung größerer Vertretungskörperschaften, durch die Entscheidungs-

und Koordinierungswege erschwert werden können, künftig besser

entgegengesteuert werden. Hövelmann: ¿Wir kommen damit auch den Vorstellungen

der kommunalen Spitzenverbände entgegen.¿

 

¿

Ein weiterer Eckpunkt ist das von der kommunalen

Ebene geforderte Wahlrecht für Zweckverbände und Eigenbetriebe zwischen den

doppischen Vorschriften der Gemeindeordnung und den Vorschriften über die

Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe. ¿Durch das

Wahlrecht schaffen wir eine praxisnahe Lösung, die vor Ort gebraucht wird¿, so

der Innenminister.

 

¿

Außerdem werden die Bestimmungen zur Kreisumlage

ergänzt, um sowohl den Haushaltskonsolidierungsbemühungen des kreisangehörigen

Raums als auch denen der Landkreise Rechnung zu tragen. Hövelmann:

¿Genehmigungspflichtige Erhöhun­gen der Kreisumlage sind künftig nur noch

zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Konsolidierung der Kreisfinanzen

ausgeschöpft sind.¿

 

¿

Eine weitere grundlegende Änderung

erfolgt hinsichtlich der Zuständigkeiten für die überörtliche Prüfung der

Zweckverbände. Die mit dem Gesetzentwurf vorge­sehene Konzentration der

überörtlichen Prüfungszuständigkeiten für die Zweckver­bände auf den

Landesrechnungshof dient der Verbesserung der Effektivität der überörtlichen

Prüfung. Hövelmann: ¿ Es kann nur unser aller Ziel sein, künftig Miss­stände

¿ wie etwa im folgenschweren Fall des AZV Bodeniederung ¿ rechtzeitig aufzeigen

und diese schnellstmöglich abstellen zu können.¿ Prüfrechte gegenüber

kommunalen Unternehmen sollten dem Landesrechnungshof dagegen nicht einge­räumt

werden, unterstrich der Minister.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Verantwortlich: Martin Krems

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Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni

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Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517

Fax: (0391) 567-5520

Mail:

Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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