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Einheitsgemeinde Stadt Jerichow
erhält finanzielle Unterstützung vom Innenministerium

22.03.2011, Magdeburg – 48

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 048/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 048/11

 

 

 

Magdeburg, den 22. März 2011

 

 

 

 

 

Einheitsgemeinde Stadt Jerichow

erhält finanzielle Unterstützung vom Innenministerium

 

 

Das Innenministerium hat der Stadt Jerichow mit Bescheid vom 22. März 2011 eine

Zuweisung in Höhe von 1.087.692 Euro gewährt. Die zum 01.01.2010 aus elf

Gemeinden und der Stadt Jerichow gebildete Einheitsgemeinde Stadt Jerichow

befindet sich derzeit in einer angespannten Haushaltssituation. Diese Situation

ist insbesondere auf die in den Verwaltungshaushalt der Einheitsgemeinde

eingebrachten Altfehlbeträge von den am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden

Redekin und Nielebock zurückzuführen. Mit Hilfe der Zuweisung sollen diese

eingebrachten Haushaltsfehlbeträge ausgeglichen werden.

 

Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿Die Haushaltslage der Einheitsgemeinde

Stadt Jerichow ist durch die eingebrachten Altfehlbeträge von am

Zusammenschluss beteiligten Gemeinden stark belastet. Um die Einheitsgemeinde

beim Ausgleich dieser Altfehlbeträge wirksam zu unterstützen, bewilligt das

Innenministerium eine finanzielle Unterstützung in Form der Zuweisung. Die

Zuweisung ist jedoch mit der Maßgabe verbunden, dass sich die Einheitsgemeinde

Stadt Jerichow auch zukünftig um Haushaltskonsolidierung bemüht und somit alle

Einspar- und Einnahmemöglichkeiten voll ausschöpft.¿

 

In der Vergangenheit erhielt die ehemals selbständige Gemeinde Redekin bereits

Liquiditätshilfen in Höhe von insgesamt 930.349 Euro. Da Liquiditätshilfen

grundsätzlich rückzahlpflichtig sind bzw. im Fall späterer Bedarfszuweisungen angerechnet

werden, verbleibt nach Anrechnung der gezahlten Liquiditätshilfen für die

Einheitsgemeinde ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 157.343 Euro.

 

Hintergrund Bedarfszuweisung

Gemäß § 17 Finanzausgleichsgesetz können Kommunen aus Mitteln des Ausgleichsstocks

zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im

Haushalt Bedarfszuweisungen erhalten. Dies betrifft insbesondere den Ausgleich

von Haushaltsfehlbeträgen.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Verantwortlich: Martin

Krems

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Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517

Fax: (0391) 567-5520

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Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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