Land unterstützt Straßenbaumaßnahmen der
Stadt Halle (Saale) mit insgesamt 796.386,67 Euro
23.08.2007, Magdeburg – 221
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 221/07
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 221/07
Magdeburg, den 23. August 2007
Land unterstützt Straßenbaumaßnahmen der
Stadt Halle (Saale) mit insgesamt 796.386,67 Euro
Das Land fördert auch in diesem
Jahr den kommunalen Straßenbau. Durch die finanzielle Unterstützung kann so
manches Straßenbauprojekt insbesondere für Städte, die ihren Haushalt
konsolidieren müssen, realisiert werden.
Das Innenministerium stellt der
Stadt Halle (Saale)
· für den Ausbau der Haupterschließungsstraße Gewerbegebiet Halle-Ost im
Bauabschnitt 3b 2 (¿Osttangente¿) 666.666,6 7
Euro
· zur Erhöhung der Tragfähigkeit
der Brücke
Hochstraße über die Berliner Straße 99.220,00 Euro und
· für
den Neubau der Vossstrasse 30.500,00 Euro zur
Verfügung.
Innenstaatssekretär Rüdiger
Erben (SPD): ¿Die Stadt Halle ist nach Einwohnern gemessen die
größte Stadt des Landes Sachsen-Anhalt. 240.000 Einwohner der Stadt sowie deren
Besucher oder auch Geschäftsleute wissen eine vorteilhafte
Verkehrsinfrastruktur zu schätzen. Der Nutzen dieser Straßenbaumaßnahmen wird
enorm sein. Zum einen werden ortsansässigen Unternehmen und die Gewerbegebiete
noch verkehrsgünstiger angeschlossen; zum anderen beruhigen gut ausgebaute
Straßen im innerstädtischen Bereich die angespannte Verkehrssituation.
Investoren und Einheimische wird das freuen.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben
und Finanzhilfen (EntflechtG) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Mit diesen Geldern
werden hauptsächlich der kommunale Straßenbau und der öffentliche Nahverkehr der
Gemeinden des Landes unterstützt. Dabei muss die antragstellende Kommune einen
Eigenanteil in Höhe von 25 % der benötigten Finanzmittel erbringen. Ist eine
Gemeinde finanziell nicht in der Lage, den 25%igen Eigenanteil zu erbringen, so
dass ein Wegfall der Förderung droht, kann sie gemäß § 11a Abs. 2
Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Zuwendung des Landes erhalten.
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