Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule
der Polizei
26.05.2005, Magdeburg – 73
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 073/05
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 073/05
Magdeburg, den 26. Mai 2005
Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule
der Polizei
TOP 8 der Landtagssitzung am 26. Mai 2005 - LT-Drs. 4/2139
Anrede,
die
Gewährleistung der inneren Sicherheit gehört zum Kernbestand staatlicher
Aufgaben. Die Wahrung dieser Aufgabe beginnt bereits mit der Ausbildung des
Nachwuchses unserer Landespolizei an der Fachhochschule in Aschersleben. Es ist
deshalb notwendig, dass die späteren Berufsanfänger der Polizei auf der
Grundlage der Anforderungen und Vorgaben ausgebildet werden, die der
verantwortliche Minister an Polizeibeamte des Landes stellt.
Der
vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Fachhochschule der Polizei zielt deshalb auf der Grundlage der
Koalitionsvereinbarung darauf ab, die Fachhochschule der Polizei wieder voll
in die Aufbauorganisation der Landespolizei zu integrieren. Die Selbständigkeit
einer Polizeifachhochschule muss ihre Grenzen schließlich dort finden, wo die
Verantwortung des zuständigen Ministers beginnt, nämlich bei den inhaltlichen
Vorgaben für die Polizeiausbildung.
Anrede,
der
vorliegende Gesetzentwurf hat zum Ziel, durch die Integration der
Fachhochschule in die Landespolizei eine den jeweils polizeilichen Bedürfnissen
entsprechende Ausbildung sicherzustellen. In einem staatlichen Kernbereich,
wie dem der Landespolizei, ist es unumgänglich, angemessen und zeitnah auf Ausbildungsinhalte
und Ausbildungsschwerpunkte einwirken zu können und deren Umsetzung zu
garantieren, um den aktuellen polizeirelevanten Entwicklungen gerecht zu
werden.
Auch
angesichts des Nachfragemonopols des Landes nach Absolventen der
Fachhochschule ist es gerechtfertigt, durch die Integration der Fachhochschule
eine weitgehende Dienst- und Fachaufsicht des zuständigen Ministers
sicherzustellen.
Die
Landespolizei stellt die auszubildenden Beamtinnen und Beamten mit dem Ziel
einer voraussichtlich lebenslangen Übernahme in den Polizeidienst ein. Deshalb
haben die während der Ausbildung erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten
uneingeschränkt den Bedürfnissen der polizeilichen Praxis und den allgemein
für die Polizei geltenden Vorgaben zu entsprechen. Diese Forderung steht auch
im Einklang mit dem gesetzlich festgeschriebenen Bildungsauftrag einer
Beamtenfachhochschule, nämlich der Umsetzung der durch das zuständige
Ministerium vorgegebenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften. Daher ist es
naheliegend, auch die Organisationsform auf diese Rahmenbedingungen
auszurichten und die Fachhochschule der Polizei zu einem integralen
Bestandteil der Landespolizei werden zu lassen.
Der
Status als staatliche Hochschule bleibt durch den Gesetzentwurf unangetastet.
Ebenso bleibt die Vergleichbarkeit der Ausbildung im Verhältnis zu anderen Hochschulen
erhalten.
Der
Gesetzentwurf garantiert darüber hinaus die verfassungsrechtlich geschützte
Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre im Rahmen des ‑ nach
der Rechtsprechung ‑ für Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung
geltenden Maßstabes. Der Hochschulbetrieb in der vorgesehenen Form entspricht
überdies der Rechtsform der Polizeifachhochschulen in fast allen anderen
Bundesländern.
Ebenso
wird auch die künftige Deutsche Hochschule der Polizei in Münster ohne
Rechtsfähigkeit errichtet werden. Lediglich in Niedersachsen, Berlin und
Schleswig-Holstein werden die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst, an
denen die Polizeiausbildung in Fachbereichen bzw. Fakultäten stattfindet,
derzeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt. Aber auch in
Niedersachsen wird geprüft, die Polizeiausbildung künftig in eine interne
Bildungseinrichtung zurückzuführen.
Anrede,
neben
der organisatorischen Einbindung der Fachhochschule der Polizei sieht der
Gesetzentwurf aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Polizeiausbildung und
wegen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen im Hochschulrecht im
Wesentlichen folgende Änderungen des Gesetzes vor:
¿ Die Aufgaben und die
Entscheidungskompetenzen des Senats in Personalangelegenheiten werden
geändert.
¿ Die Aufzählung des
hauptberuflichen Lehrpersonals wurde den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes
angepasst.
¿ Im Hinblick auf die Integration
der Fachhochschule Polizei entfällt künftig das bisher bestehende Kuratorium.
¿ Das Anfertigen einer
Diplomarbeit ist künftig nicht mehr notwendiger Bestandteil der Laufbahnprüfung,
sondern fakultativ. Die Diplomarbeit bleibt jedoch Voraussetzung für das
Verleihen des Hochschulgrades ¿Diplom-Verwaltungswirt/-in Polizei¿.
Vorgesehen
ist außerdem die rechtstechnische Anpassung an das Hochschulgesetz.
Nach
der derzeitigen Rechtslage gilt das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt,
soweit das Fachhochschulgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Nach dem
vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule
der Polizei wird die Fachhochschule Polizei in dem Gesetz selbst als staatliche
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes definiert. Die Vorschriften
des Hochschulgesetzes Sachsen-Anhalt sollen damit nur noch insoweit gelten, als
sie durch das Fachhochschulgesetz für anwendbar erklärt werden.
Anrede,
der
vorliegende Gesetzentwurf schafft die notwendigen Rahmenbedingungen, um
einerseits den sich wandelnden polizeifachlichen Anforderungen an die Nachwuchsausbildung
für die Landespolizei gerecht zu werden, andererseits eine hohe Qualität und
ein hohes Niveau der Ausbildung zu gewährleisten. Angesichts der guten Erfahrungen
mit einem solchen Modell in den meisten Bundesländern, sehe ich darin auch für
Sachsen-Anhalt den richtigen Weg.
Ich
bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Impressum:
Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe
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