Simulation von Terrorlage und Stromausfall
Gemeinsame Übung von Katastrophenschutzbehörden, Polizei und Bundeswehr
15.11.2017, Magdeburg – 73
- Ministerium für Inneres und Sport
Zum ersten Mal findet am
28./29. November 2017 in Sachsen-Anhalt eine Landeskatastrophenschutzübung
statt, an der neben den Katastrophenschutzbehörden auch Polizei und Bundeswehr
teilnehmen. Nach der Übung sollen die Zusammenarbeit und Kommunikationsebenen
der jeweiligen Stäbe im Katastrophenfall analysiert sowie
Verbesserungspotenziale benannt werden. Es handelt sich um eine Stabsrahmenübung
im südlichen Sachsen-Anhalt, bei der keine Handlungen von Einsatzkräften
stattfinden.
Die zweitägige Übung mit der
Bezeichnung ?THEMIS 2017? beginnt mit der Simulation einer Terrorlage, gefolgt
von einem großflächigen, länger andauernden Stromausfall mit Auswirkungen auf
die Kommunikation und Kritische Infrastruktur. Übungsteilnehmer sind die
Landkreise Saalekreis und Burgenlandkreis, die Stadt Halle (Saale), das
Landesverwaltungsamt, die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd, das Technische
Polizeiamt, das Innenministerium sowie die Bundeswehr. Etwa 300 Personen sind
beteiligt. Hinzu kommen Feuerwehrkameraden, private Hilfsorganisationen, Mitarbeiter
von Energieversorgern und Rettungsdiensten.
?Mit dieser Übung möchten
wir den Einsatz der Katastrophenschutzbehörden auf Kreisebene wie gewohnt üben.
Hinzu kommt, dass wir die Erkenntnisse aus der GETEX, der ersten groß und
bundesweit angelegten gemeinsamen Anti-Terror-Übung von Polizei und Bundeswehr,
ausbauen möchten?, so Innenminister Holger
Stahlknecht. GETEX steht für ?Gemeinsame Terrorismusabwehr-Exercise?.
Diese fand im März 2017 in sechs Bundesländern nach intensiver Beratung der
Innenministerkonferenz (IMK) statt. Sachsen-Anhalt übernimmt im kommenden Jahr
den IMK-Vorsitz. ?Ich werde mich dafür einsetzen, weitere bundesweite
Anti-Terror-Übungen der Landespolizeien unter Beteiligung der Bundeswehr und
der Bundespolizei durchzuführen?, kündigte Stahlknecht an.
?Absicht der Bundeswehr ist
es, in dem für diese Landeskatastrophenschutzübung vorgesehenen Szenario die
Möglichkeiten, aber auch Grenzen auszuloten, wo Unterstützungsleistungen der
Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe denkbar wären?, so Oberst Halvor Adrian,
Kommandeur des Landeskommandos Sachsen-Anhalt. Das Landeskommando wird mit
mehreren Kreisverbindungskommandos, weiteren Verbindungsorganen und dem eigenen
Lagezentrum an dieser Übung mit rund 70 Soldatinnen und Soldaten teilnehmen. Ziele
der Bundeswehr für diese Übung sind u. a. die ressortübergreifende Abstimmung
der Verfahren zur Zusammenarbeit in einer terroristischen Großlage, die Entwicklung
von Verfahren zum Aufwuchs von gemeinsamen Krisenstäben und eines gemeinsamen Lagebildes,
das Koordinieren und Führen von Einsatzkräften
der Bundeswehr in enger Abstimmung mit Polizei und zivilen Hilfs-/Rettungsdiensten
bei einer sich stetig verschärfenden Lage sowie das Erstellen, Bewerten und Weiterleiten
von Amtshilfeanträgen und Anträgen nach Art. 35 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie
der dringenden Eilhilfe.
Hintergrund
zum Einsatz der Bundeswehr innerhalb Deutschlands:
Zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder
besonders schweren Unglücksfällen
können Truppenteile und Dienststellen des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) u. a. zur Rettung von Menschen eingesetzt werden. Die Hilfe
umfasst auf Anforderung u. a. auch die
Möglichkeit zur Amtshilfe in
Form technisch-logistischer
Unterstützung nach Art. 35 Abs. 1 GG.
Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Inland werden nach
Billigung durch das BMVg bzw. durch beauftragte Kommandobehörden (Kommando
Streitkräftebasis, Kommando territoriale Aufgaben der Bundeswehr) auf
Bundeslandesebene durch die Landeskommandos
der Streitkräftebasis, bei dieser Übung durch das Landeskommando Sachsen-Anhalt,
koordiniert.
Den Rechtsrahmen für einen ?Einsatz
der Bundeswehr im Innern? bilden Art. 35
Abs. 2 und 3 GG sowie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus
dem Jahr 2012 (Stichwort: Luftsicherheitsgesetz). Danach ist der Einsatz
der Bundeswehr im Innern unter besonderen Voraussetzungen möglich wie bei
besonders schweren Unglücksfällen katastrophischen Ausmaßes.
Ein ?Terrorangriff? kann nach BVerfG ein solcher Unglücksfall sein,
eine Definition gibt das BVerfG nicht. Ob ein Terrorangriff ein
?katastrophisches Ausmaß? hat und damit einen besonders schweren Unglücksfall
im Sinne des Art. 35 Abs. 2 oder 3 S. 1 GG darstellt, kann nur anhand der
konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall bewertet werden.
Erforderlich ist immer ein Antrag der zivilen Behörden auf
Unterstützung.
Unterstützungsleistungen der Bundeswehr in diesem Rahmen
werden immer durch zivile Einsatzkräfte geleitet.
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