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Bundesverfassungsgericht bestätigt das Verbot
unerlaubter Sportwetten in Sachsen-Anhalt

21.10.2005, Magdeburg – 145

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 145/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern -

Pressemitteilung Nr.: 145/05

 

 

 

Magdeburg, den 21. Oktober 2005

 

 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht bestätigt das Verbot

unerlaubter Sportwetten in Sachsen-Anhalt

 

Innenminister Jeziorsky warnt

vor illegalem Glücksspiel

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei jetzt

bekannt ge­wordenen Entscheidungen vom 27. September 2005 Be­schlüsse des

Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und Verbotsverfügungen der

Städte Halle und Magde­burg bestätigt. Verfassungsbeschwerden gegen die

verfügten Verbote von Sportwetten, die von Privatunternehmen ohne behördliche

Erlaubnis in Sachsen-Anhalt durchgeführt worden sind, wurden nicht zur

Entscheidung angenommen.

 

Die Unternehmen hatten als Buchmacher für

sogenannte Pferdewetten seit einiger Zeit auch Wetten auf sonstige Sport­ereignisse

aller Art in Wettbüros in Halle und Magdeburg ange­boten, die an ein in Berlin

und an ein in Gibraltar ansässiges Wettunternehmen vermittelt wurden. Von den

Städten Halle und Magdeburg wurden diese Veranstaltungen bzw. Vermitt­lungstätigkeiten

als unerlaubtes Glückspiel im Sinne von § 284 des Strafgesetzbuches angesehen

und untersagt. Auf die ge­gen die erstinstanzlichen Entscheidungen eingelegten

Be­schwerden hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

entschieden, dass die Sportwetten jedenfalls vorläufig verboten bleiben.

 

Zur Begründung hatte das Oberverwaltungsgericht

ausgeführt, dass die Veranstaltung von Sportwetten in Sachsen-Anhalt nur mit

einer behördlichen Erlaubnis der sachlich und örtlich zustän­digen

Landesbehörde zulässig sei. Fehle sie ¿ wie hier ¿, so seien gleichwohl durchgeführte

Sportwetten als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Strafgesetzbuches zu unterbinden.

Entsprechendes gelte für die Vermittlungstätigkeit der Unter­nehmen.

 

Der Einwand eines Unternehmens, es hätte im Jahr

1990 von Behörden der ehe­maligen DDR eine Erlaubnis erhalten, die nach den

Regelungen im Einigungsvertrag fortgelte, führte nach Auffassung des Gerichts

nicht zu einem anderen Ergebnis, weil es sich bei der Zulassung zur Veranstaltung

und Vermittlung von Sportwetten um Landesrecht handelt, so dass die seinerzeit

erteilten Erlaubnisse nicht gelten.

 

Das Bundesverfassungsgericht sah keine Gründe für

die Annahme der Verfassungs­beschwerden gegen die Verbote von unerlaubten

Sportwetten. Insbesondere sei eine Annahme der Beschwerden nicht zur Durchsetzung

der Rechte der Unterneh­men angezeigt gewesen. Der Gesetzgeber im Land

Sachsen-Anhalt habe ausdrück­lich zum Ausdruck gebracht, dass auch die

Vermittlung von Glücksspielen nur mit vorheriger Erlaubnis erfolgen dürfe und

die unerlaubte Vermittlung verboten sei.

 

Mit den

Beschlüssen haben die Behörden im Land Sachsen-Anhalt eine weitere ein­deutige

Handlungsgrundlage erhalten, an der sie sich orientieren können. Wie schon

bisher vom Innenministerium vertreten und nunmehr erneut bestätigt, dürfen uner­laubte

Anbieter keinen Vorsprung durch Rechtsbruch erhalten ¿ jeder müsse die ge­setzlichen

Vorgaben beachten. Ohne eine Erlaubnis der zuständigen Behörden ist die

Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen ¿ strafbewehrt - verboten.

 

Innenminister Jeziorsky wies bereits Ende 2003

darauf hin, dass die Veranstaltung und die Werbung für illegales Glücksspiel

verboten und strafbar sei. Diese müssten mit Freiheitsstrafen bis zu sechs

Monaten oder Geldstrafen rechnen. Darüber hinaus existiere beispielsweise keine

behördliche Kontrolle, ob die für die Vermittlung einge­setzte Software manipuliert

sei und ob überhaupt ein Gewinn ausbezahlt werde. Viele Anbieter hätten, so Jeziorsky

bereits damals, ihren Sitz im Ausland. Aufgrund des Firmensitzes und der

Illegalität hätten die Spieler keine Möglichkeit, die Aus­zahlung eines

Gewinnes gerichtlich durchzusetzen. Deshalb müssten die Bürgerin­nen und Bürger

vor illegalem Glücksspiel geschützt werden. Ferner wies der Minister darauf

hin, dass jegliche Teilnahme an einem Spiel bei einem illegalen Anbieter zu

Lasten gemeinnütziger Zwecke (z. B. Amateursport, Umweltschutz, Soziales,

Kultur) gehe, da keine ordnungsgemäße Abgabenerhebung erfolge.

 

 

 

 

 

 

 

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