Bundesverfassungsgericht bestätigt das Verbot
unerlaubter Sportwetten in Sachsen-Anhalt
21.10.2005, Magdeburg – 145
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 145/05
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 145/05
Magdeburg, den 21. Oktober 2005
Bundesverfassungsgericht bestätigt das Verbot
unerlaubter Sportwetten in Sachsen-Anhalt
Innenminister Jeziorsky warnt
vor illegalem Glücksspiel
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei jetzt
bekannt gewordenen Entscheidungen vom 27. September 2005 Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und Verbotsverfügungen der
Städte Halle und Magdeburg bestätigt. Verfassungsbeschwerden gegen die
verfügten Verbote von Sportwetten, die von Privatunternehmen ohne behördliche
Erlaubnis in Sachsen-Anhalt durchgeführt worden sind, wurden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die Unternehmen hatten als Buchmacher für
sogenannte Pferdewetten seit einiger Zeit auch Wetten auf sonstige Sportereignisse
aller Art in Wettbüros in Halle und Magdeburg angeboten, die an ein in Berlin
und an ein in Gibraltar ansässiges Wettunternehmen vermittelt wurden. Von den
Städten Halle und Magdeburg wurden diese Veranstaltungen bzw. Vermittlungstätigkeiten
als unerlaubtes Glückspiel im Sinne von § 284 des Strafgesetzbuches angesehen
und untersagt. Auf die gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen eingelegten
Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
entschieden, dass die Sportwetten jedenfalls vorläufig verboten bleiben.
Zur Begründung hatte das Oberverwaltungsgericht
ausgeführt, dass die Veranstaltung von Sportwetten in Sachsen-Anhalt nur mit
einer behördlichen Erlaubnis der sachlich und örtlich zuständigen
Landesbehörde zulässig sei. Fehle sie ¿ wie hier ¿, so seien gleichwohl durchgeführte
Sportwetten als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Strafgesetzbuches zu unterbinden.
Entsprechendes gelte für die Vermittlungstätigkeit der Unternehmen.
Der Einwand eines Unternehmens, es hätte im Jahr
1990 von Behörden der ehemaligen DDR eine Erlaubnis erhalten, die nach den
Regelungen im Einigungsvertrag fortgelte, führte nach Auffassung des Gerichts
nicht zu einem anderen Ergebnis, weil es sich bei der Zulassung zur Veranstaltung
und Vermittlung von Sportwetten um Landesrecht handelt, so dass die seinerzeit
erteilten Erlaubnisse nicht gelten.
Das Bundesverfassungsgericht sah keine Gründe für
die Annahme der Verfassungsbeschwerden gegen die Verbote von unerlaubten
Sportwetten. Insbesondere sei eine Annahme der Beschwerden nicht zur Durchsetzung
der Rechte der Unternehmen angezeigt gewesen. Der Gesetzgeber im Land
Sachsen-Anhalt habe ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass auch die
Vermittlung von Glücksspielen nur mit vorheriger Erlaubnis erfolgen dürfe und
die unerlaubte Vermittlung verboten sei.
Mit den
Beschlüssen haben die Behörden im Land Sachsen-Anhalt eine weitere eindeutige
Handlungsgrundlage erhalten, an der sie sich orientieren können. Wie schon
bisher vom Innenministerium vertreten und nunmehr erneut bestätigt, dürfen unerlaubte
Anbieter keinen Vorsprung durch Rechtsbruch erhalten ¿ jeder müsse die gesetzlichen
Vorgaben beachten. Ohne eine Erlaubnis der zuständigen Behörden ist die
Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen ¿ strafbewehrt - verboten.
Innenminister Jeziorsky wies bereits Ende 2003
darauf hin, dass die Veranstaltung und die Werbung für illegales Glücksspiel
verboten und strafbar sei. Diese müssten mit Freiheitsstrafen bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafen rechnen. Darüber hinaus existiere beispielsweise keine
behördliche Kontrolle, ob die für die Vermittlung eingesetzte Software manipuliert
sei und ob überhaupt ein Gewinn ausbezahlt werde. Viele Anbieter hätten, so Jeziorsky
bereits damals, ihren Sitz im Ausland. Aufgrund des Firmensitzes und der
Illegalität hätten die Spieler keine Möglichkeit, die Auszahlung eines
Gewinnes gerichtlich durchzusetzen. Deshalb müssten die Bürgerinnen und Bürger
vor illegalem Glücksspiel geschützt werden. Ferner wies der Minister darauf
hin, dass jegliche Teilnahme an einem Spiel bei einem illegalen Anbieter zu
Lasten gemeinnütziger Zwecke (z. B. Amateursport, Umweltschutz, Soziales,
Kultur) gehe, da keine ordnungsgemäße Abgabenerhebung erfolge.
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