Offener Brief von Innenminister Hövelmann an
den Landrat des Landkreises Goslar
19.02.2009, Magdeburg – 36
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 036/09
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 036/09
Magdeburg, den 19. Februar 2009
Offener Brief von Innenminister Hövelmann an
den Landrat des Landkreises Goslar
Zum
Streit um den Namen ¿Oberharz¿
Auf das Schreiben des Landrates des
Landkreises Goslar (Niedersachsen) antwortet Innenminister Holger Hövelmann
(SPD):
Sehr
geehrter Herr Manke,
vielen
Dank für Ihr Schreiben vom 07.01.2009 und Ihre darin zum Ausdruck gebrachte
Unterstützung der Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt. Ihre Bedenken
hinsichtlich des Arbeitstitels ¿Stadt Oberharz¿ für einen zukünftigen Zusammenschluss
der Stadt Elbingerode und der Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft
Brocken-Hochharz vermag ich grundsätzlich nachzuvollziehen. Die Möglichkeit
meiner Einflussnahme bei der Namensgebung ist allerdings beschränkt.
Gemeindenamen
haben in aller Regel einen historischen, regionalen oder geographischen Bezug.
Solche Bezüge sind jedoch nicht zwingend geboten, wenn sich eine Gemeinde in
Wahrnehmung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung neu benennt. § 12 Abs.
2 der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt lässt es daher ohne weitere Einschränkung
zu, dass der Landkreis den Gemeindenamen auf Antrag der Gemeinde ändert. Den
Beschluss über den Gemeindenamen fasst der Gemeinderat.
Eine
Namensänderung oder die Genehmigung des Namens einer neu gebildeten Gemeinde
könnte mithin nur dann versagt werden, wenn Anhaltspunkte für die
Rechtswidrigkeit der Benennung bestehen oder es sich um ¿groben Unfug¿ handeln
würde.
Dafür
sehe ich bei dem in Rede stehenden Arbeitstitel ¿Stadt Oberharz¿ jedoch
keinerlei Anhaltspunkte. Zwar würde es - wie Sie zutreffend bemerken - im Falle
der Umsetzung des Arbeitstitels eine Namensdoppelung mit der Samtgemeinde
Oberharz in Niedersachsen geben.
Die
Verwendung gleicher Gemeindenamen ist jedoch nichts unübliches. Als ein die
Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt betreffendes Beispiel seien hier die
Städte Nienburg/Weser und Nienburg (Saale) genannt. Ein weiteres überregional
bekanntes Beispiel wären etwa die Städte Halle (Saale) und Halle/Westf.
Ob
die Bezeichnung der unterschiedlichen Rechtsformen der Körperschaften als
Samtgemeinde und Stadt zur Unterscheidung als ausreichend anzusehen wären, oder
ob zusätzlich ein auf die geographische Lage hindeutender, eindeutiger Zusatz
wie etwa ¿Bode¿ erforderlich wäre, bliebe der Prüfung im Genehmigungsverfahren
vorbehalten, sofern der Arbeitstitel tatsächlich als Name gewählt würde.
In
welchem Umfang darüber hinaus etwaige namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB
oder anderen Normen auf dem ordentlichen oder dem Verwaltungsrechtsweg geklärt
werden könnten, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen. Letztendlich bliebe
aber auch hier abzuwarten, ob der bisherige Arbeitstitel im Rahmen der
tatsächlich geschlossenen Gebietsänderungsverträge beibehalten wird.
Mit
freundlichen Grüßen
Holger Hövelmann
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