Innenminister Holger Hövelmann zum neuen
Spielbankengesetz
19.02.2009, Magdeburg – 37
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 037/09
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 037/09
Magdeburg, den 19. Februar 2009
Innenminister Holger Hövelmann zum neuen
Spielbankengesetz
¿Erhöhte Attraktivität im Rahmen der
Privatisierung¿
In der heutigen Landtagssitzung erklärt Innenminister Holger Hövelmann
zur Einbringung des Entwurfs für ein neues Spielbankengesetz:
Gegenstand dieser Vorlage ist der Entwurf eines Spielbankgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt, das das bisherige Spielbankgesetz ablösen soll. Der
Regelungsbedarf resultierte aus der Notwendigkeit der Anpassung des
Landesrechts an den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland gepaart
mit dem Bestreben der Landesregierung, eine Veräußerung der Spielbanken zu
erleichtern.
Lassen
Sie mich in diesem Kontext vorwegschicken, dass unser Landesrecht weiterhin
davon ausgehen wird - wie in allen anderen Ländern auch -, dass der Betrieb
einer Spielbank kein ¿normales¿, erlaubtes Gewerbe, sondern eine grundsätzlich
verbotene und strafbewehrte Tätigkeit ist, die nur im Einzelfall aufgrund einer
besonderen Zulassung erlaubt werden kann und dass die Zulassung einer Spielbank
entscheidend durch die öffentliche Aufgabe bestimmt wird, das illegale
Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen
staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die
natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen.
Die
Grundlagen des Spielbankenwesens im Land Sachsen-Anhalt sind erstmals in dem
Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 1991 geregelt worden.
Seitdem ist die Zulassung und der Betrieb von Spielbanken im Land
Sachsen-Anhalt in dem Sinne monopolisiert, dass Spielbankunternehmer nur
privatrechtliche Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche Anteile
unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören.
Bereits
im Jahr 2004 wurde durch eine Änderung des Spielbankgesetzes übrigens
grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, Anteile der Spielbanken Sachsen-Anhalt
GmbH zu veräußern.
Es
sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch auch
gesetzliche Regelungen für ein Verfahren zur Ausschreibung von
Spielbankzulassungen und zu Kriterien für die Vergabe der Zulassungen nach
einem möglichen Verkauf der Anteile des Landes an der Spielbanken
Sachsen-Anhalt GmbH erforderlich.
Der Gesetzentwurf enthält nunmehr diese Bestimmungen:
Danach
bedarf die Erteilung von Zulassungen nach einer Veräußerung
der Anteile des Landes und dem Ablauf der zum Zeitpunkt der Veräußerung
geltenden Zulassungen eines Ausschreibungsverfahrens. Die Zulassung darf
dann jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, soweit ihr
ein Recht zustehen kann, erteilt werden; der Spielbankbetrieb muss folglich
nicht durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts wahrgenommen
werden.
Solange das Land seine Anteile an der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH
jedoch nicht veräußert und die Spielbanken selbst, durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist, oder
durch eine Gesellschaft in einer Rechtsform des Privatrechts, deren sämtliche
Anteile dem Land gehören, betreibt, bedarf die Erteilung von Zulassungen keiner
Ausschreibung.
Die Bestimmungen
des Gesetzentwurfes sind insoweit unabhängig von der Entscheidung über eine
Privatisierung und sowohl für den Betrieb der Spielbanken in einem staatlichen
Monopol als auch in einem privaten Monopol geeignet.
Der
Gesetzentwurf enthält weitere Bestimmungen, die unter Berücksichtigung einer
möglichen Veräußerung der Spielbanken eine ausreichende Überwachung der
Spielbankbetriebe ermöglichen und eine effektive Ausrichtung eines
Spielbankbetriebs ¿ ungeachtet des Betriebs in privater Trägerschaft ¿ an den
Zielen des Spielbankenrechts gewährleisten.
Daneben
versprechen wir uns von dem Gesetzentwurf positive Auswirkungen auf die
wirtschaftliche Entwicklung der Spielbankengesellschaft. So sieht der Gesetzentwurf
eine Abkehr vom Gebot der räumlich getrennten Veranstaltung von Tischspielen
(z. B. Roulette, Poker) und Automatenspielen vor, ferner soll die Möglichkeit
geschaffen werden, beispielsweise das derzeit beliebte Pokerspiel auch in
Zweigstellen der Spielbanken veranstalten zu können.
Ein weiterer wesentlicher
Bestandteil des Gesetzentwurfes ist das neue Abgabenkonzept. Die Spielbanken
sind ¿ unabhängig von ihrer Rechtsform und Trägerschaft ¿ kurz- und
mittelfristig nicht in der Lage, die im gegenwärtig geltenden Spielbankgesetz
vorgesehenen Abgaben (Spielbankabgabe und Zusatzabgabe) in Höhe von 70 % des
Bruttospielertrages zu erwirtschaften. (Deshalb erfolgt derzeit eine Absenkung
des nominellen Abgabesatzes im Billigkeitswege auf 25 vom Hundert des
Bruttospielertrages.)
Das im Gesetzentwurf
vorgesehene neue Abgabenkonzept besteht aus zwei Komponenten:
·
einer auf den Bruttospielertrag bezogenen
Spielbankabgabe, die im Wesentlichen dem Abgeltungscharakter der
spielbankbezogenen Abgaben Rechnung trägt und
·
einer (neuen) ergebnisbezogenen Zusatzabgabe, durch
die einerseits die Erzielung unverhältnismäßig hoher Gewinne aus dem
Spielbankenbetrieb vermieden und andererseits der Verbleib eines angemessenen
Unternehmergewinns sichergestellt werden soll.
Das neue Abgabenkonzept berücksichtigt auch die Aufhebung der
Umsatzsteuerbefreiung für Spielbankenumsätze, die der Bundesgesetzgeber mit
Wirkung ab 6. Mai 2006 aufgehoben hat. Zur Vermeidung einer systemwidrigen
Doppelbesteuerung durch die Erhebung der Umsatzsteuer neben der Spielbankabgabe
wird derzeit im Verwaltungswege die Spielbankabgabe in Höhe der festgestellten
Umsatzsteuer erlassen. Dieser Erlass soll nunmehr gesetzlich geregelt werden.
Die Landesregierung erhofft sich von diesem Abgabenkonzept eine erhöhte
Attraktivität der Spielbanken im Rahmen der Privatisierung.
Zum Verfahren: Die Landesregierung hat vom 14. Oktober 2008 bis zum
14. November 2008 die Anhörung zum Gesetzentwurf durchgeführt. 45 Verbände und Stellen
wurden um Stellungnahme zum Gesetzentwurf gebeten . 16 Verbände und Stellen haben die Gelegenheit
zur Stellungnahme genutzt. Im Rahmen der Anhörung
hat kein Beteiligter durchgreifende Bedenken vorgetragen.
Wie aber schon bei der Anhörung zum Glücksspielgesetz im September
2007, hat auch die Anhörung zum Spielbankgesetz gezeigt, dass die von den
unterschiedlichen Interessengruppen gesehenen Schwerpunkte des
Glücksspielrechts erheblich voneinander abweichen. Ich gehe davon aus, dass die
unterschiedlichen ordnungspolitischen Vorstellungen auch die heutige Debatte
und die weiteren Beratungen des Gesetzentwurfes im Landtag prägen werden. Einem
Teil der Interessierten geht der Gesetzentwurf zu weit, anderen nicht weit
genug.
Auf Seiten derer, die Vorschläge für einen stärker an wirtschaftlichen
bzw. fiskalischen Erwägungen ausgerichteten Gesetzentwurf vorbringen, findet
sich neben dem Landesrechnungshof auch die Industrie- und Handelskammer, die
anregt, die Öffnungszeiten für alle Spielangebote auf 24 Stunden zu verlängern.
Auf der anderen Seite stehen die Suchtverbände, die ebenso wie die
Verbände der gewerblichen Spielhallen jegliche Ausweitung des Spielangebotes ¿
sei es durch mehr Zweigstellen, durch ein breiteres Angebot oder durch
Erweiterungen der Öffnungszeiten ¿ ablehnen.
Manch einer verkennt bei seinen (wirtschaftlichen) Erwägungen, dass es
sich beim Spielbankenrecht um eine ordnungsrechtliche Materie und eben nicht
um eine wirtschaftliche Betätigung handelt. Daran ändert auch die Prüfung einer
Veräußerung der Spielbankgesellschaft nicht. Um den ordnungsrechtlichen
Anspruch des Spielbankenrechts zu verdeutlichen, haben wir diesen Grundsatz
auch ausdrücklich in die Begründung aufgenommen.
Der vorgelegte Gesetzesentwurf
wird den ordnungsrechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht und bietet einen angemessenen und
ausreichenden Rahmen für eine auch unter wirtschaftlichen Aspekten erfolgreiche
Betätigung heutiger oder künftiger Zulassungsinhaber.
Lassen Sie mich abschließend auf einen besonderen Umstand hinweisen: Da
der Gesetzentwurf ein Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen
in Deutschland ist, ist er gegenüber der Europäischen Kommission nach der
Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften sowie Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft zu notifizieren. Dieses Notifizierungsverfahren hat
mein Haus zwischenzeitlich eingeleitet. Die Notifizierung dient insbesondere
der Rechtssicherheit, da die Europäische Kommission offenbar hinsichtlich
sämtlicher Ausführungs- und Ergänzungsgesetze zum Glücksspielstaatsvertrag von
einer Notifizierungspflicht ausgeht und die Nichtbeachtung einer
Notifizierungspflicht zur Unanwendbarkeit der betroffenen Vorschriften führen
kann.
Grundsätzlich drei Monate nach
Eingang der Mitteilung über einen zu notifizierenden Gesetzentwurf bei der
Kommission kann das Gesetz In-Kraft-Treten, so dass von einer Verzögerung des
zum 1. Januar 2010 beabsichtigten In-Kraft-Tretens des Spielbankgesetzes nicht
auszugehen ist.
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