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Innenminister Holger Hövelmann zum neuen
Spielbankengesetz

19.02.2009, Magdeburg – 37

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 037/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 037/09

 

 

 

Magdeburg, den 19. Februar 2009

 

 

 

 

 

Innenminister Holger Hövelmann zum neuen

Spielbankengesetz

 

¿Erhöhte Attraktivität im Rahmen der

Privatisierung¿

 

In der heutigen Landtagssitzung erklärt Innenminister Holger Hövelmann

zur Einbringung des Entwurfs für ein neues Spielbankengesetz:

 

Gegenstand dieser Vorlage ist der Entwurf eines Spielbankgesetzes des

Landes Sachsen-Anhalt, das das bisherige Spielbankgesetz ablösen soll. Der

Regelungsbedarf resultierte aus der Notwendigkeit der Anpassung des

Landesrechts an den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland gepaart

mit dem Bestreben der Landesregierung, eine Veräußerung der Spielbanken zu

erleichtern.

 

Lassen

Sie mich in diesem Kontext vorwegschicken, dass unser Landesrecht weiterhin

davon ausgehen wird - wie in allen anderen Ländern auch -, dass der Betrieb

einer Spielbank kein ¿normales¿, erlaubtes Gewerbe, sondern eine grundsätzlich

verbotene und strafbewehrte Tätigkeit ist, die nur im Einzelfall aufgrund einer

besonderen Zulassung erlaubt werden kann und dass die Zulassung einer Spielbank

entscheidend durch die öffentliche Aufgabe bestimmt wird, das illegale

Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unter­drückenden Spieltrieb des Menschen

staatlich überwachte Betäti­gungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die

natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen.

 

Die

Grundlagen des Spielbankenwesens im Land Sachsen-Anhalt sind erstmals in dem

Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 1991 geregelt worden.

Seitdem ist die Zulassung und der Betrieb von Spielbanken im Land

Sachsen-Anhalt in dem Sinne monopolisiert, dass Spielbankunternehmer nur

privatrechtliche Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche Anteile

unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören.

 

Bereits

im Jahr 2004 wurde durch eine Änderung des Spielbank­gesetzes übrigens

grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, Anteile der Spielbanken Sachsen-Anhalt

GmbH zu veräußern.

 

Es

sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch auch

gesetzliche Regelungen für ein Verfahren zur Ausschreibung von

Spielbankzulassungen und zu Kriterien für die Vergabe der Zulassungen nach

einem möglichen Verkauf der Anteile des Landes an der Spielbanken

Sachsen-Anhalt GmbH erforderlich.

Der Gesetzentwurf enthält nunmehr diese Bestimmungen:

 

Danach

bedarf die Erteilung von Zulassungen nach einer Veräußerung

der Anteile des Landes und dem Ablauf der zum Zeitpunkt der Veräußerung

geltenden Zulassungen eines Ausschreibungsverfahrens. Die Zulassung darf

dann jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, soweit ihr

ein Recht zustehen kann, erteilt werden; der Spielbank­betrieb muss folglich

nicht durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts wahrge­nommen

werden.

 

Solange das Land seine Anteile an der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH

jedoch nicht veräußert und die Spielbanken selbst, durch eine

juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist, oder

durch eine Gesellschaft in einer Rechtsform des Privat­rechts, deren sämtliche

Anteile dem Land gehören, betreibt, bedarf die Erteilung von Zulassungen keiner

Ausschreibung.

 

Die Bestimmungen

des Gesetzentwurfes sind insoweit unabhängig von der Entscheidung über eine

Privatisierung und sowohl für den Betrieb der Spielbanken in einem staatlichen

Monopol als auch in einem privaten Monopol geeignet.

 

Der

Gesetzentwurf enthält weitere Bestimmungen, die unter Berücksichtigung einer

möglichen Veräußerung der Spielbanken eine ausreichende Überwachung der

Spielbankbetriebe ermöglichen und eine effektive Ausrichtung eines

Spielbankbetriebs ¿ ungeachtet des Betriebs in privater Trägerschaft ¿ an den

Zielen des Spielbankenrechts gewährleisten.

 

Daneben

versprechen wir uns von dem Gesetzentwurf positive Auswirkungen auf die

wirtschaftliche Entwicklung der Spielbankengesellschaft. So sieht der Gesetzentwurf

eine Abkehr vom Gebot der räumlich getrennten Veranstaltung von Tischspielen

(z. B. Roulette, Poker) und Automatenspielen vor, ferner soll die Möglichkeit

geschaffen werden, beispiels­weise das derzeit beliebte Pokerspiel auch in

Zweigstellen der Spielbanken veranstalten zu können.

 

Ein weiterer wesentlicher

Bestandteil des Gesetzentwurfes ist das neue Abgabenkonzept. Die Spielbanken

sind ¿ unabhängig von ihrer Rechtsform und Trägerschaft ¿ kurz- und

mittelfristig nicht in der Lage, die im gegenwärtig geltenden Spielbankgesetz

vorgesehenen Abgaben (Spielbankabgabe und Zusatzabgabe) in Höhe von 70 % des

Bruttospielertrages zu erwirtschaften. (Deshalb erfolgt derzeit eine Absenkung

des nominellen Abgabesatzes im Billigkeitswege auf 25 vom Hundert des

Bruttospielertrages.)

 

Das im Gesetzentwurf

vorgesehene neue Abgabenkonzept besteht aus zwei Komponenten:

 

·

einer auf den Bruttospielertrag bezogenen

Spielbankabgabe, die im Wesentlichen dem Abgeltungscharakter der

spielbankbezogenen Abgaben Rechnung trägt und

 

·

einer (neuen) ergebnisbezogenen Zusatzabgabe, durch

die einerseits die Erzielung unverhältnismäßig hoher Gewinne aus dem

Spielbankenbetrieb vermieden und andererseits der Verbleib eines angemessenen

Unternehmergewinns sichergestellt werden soll.

 

Das neue Abgabenkonzept berücksichtigt auch die Aufhebung der

Umsatzsteuerbefreiung für Spielbankenumsätze, die der Bundesgesetzgeber mit

Wirkung ab 6. Mai 2006 aufgehoben hat. Zur Vermeidung einer systemwidrigen

Doppelbesteuerung durch die Erhebung der Umsatzsteuer neben der Spielbankabgabe

wird derzeit im Verwaltungswege die Spielbankabgabe in Höhe der festgestellten

Umsatzsteuer erlassen. Dieser Erlass soll nunmehr gesetzlich geregelt werden.

Die Landesregierung erhofft sich von diesem Abgabenkonzept eine erhöhte

Attraktivität der Spielbanken im Rahmen der Privatisierung.

 

Zum Verfahren: Die Landesregierung hat vom 14. Oktober 2008 bis zum

14. November 2008 die Anhörung zum Gesetzentwurf durchgeführt. 45 Verbände und Stellen

wurden um Stellungnahme zum Gesetzentwurf gebeten . 16 Verbände und Stellen haben die Gelegen­heit

zur Stellungnahme genutzt. Im Rahmen der Anhörung

hat kein Beteiligter durchgreifen­de Bedenken vorgetragen.

 

Wie aber schon bei der Anhörung zum Glücksspielgesetz im September

2007, hat auch die Anhörung zum Spielbankgesetz gezeigt, dass die von den

unterschiedlichen Interessen­gruppen gesehenen Schwerpunkte des

Glücksspielrechts erheblich voneinander abweichen. Ich gehe davon aus, dass die

unterschiedlichen ordnungspolitischen Vorstellungen auch die heutige Debatte

und die weiteren Beratungen des Gesetzentwurfes im Landtag prägen werden. Einem

Teil der Interessierten geht der Gesetzentwurf zu weit, anderen nicht weit

genug.

 

Auf Seiten derer, die Vorschläge für einen stärker an wirtschaftlichen

bzw. fiskalischen Erwägungen ausgerichteten Gesetzentwurf vorbringen, findet

sich neben dem Landes­rechnungshof auch die Industrie- und Handelskammer, die

anregt, die Öffnungszeiten für alle Spielangebote auf 24 Stunden zu verlängern.

 

Auf der anderen Seite stehen die Suchtverbände, die ebenso wie die

Verbände der gewerblichen Spielhallen jegliche Ausweitung des Spielangebotes ¿

sei es durch mehr Zweigstellen, durch ein breiteres Angebot oder durch

Erweiterungen der Öffnungszeiten ¿ ablehnen.

 

Manch einer verkennt bei seinen (wirtschaftlichen) Erwägungen, dass es

sich beim Spiel­bankenrecht um eine ordnungsrechtliche Materie und eben nicht

um eine wirtschaftliche Betätigung handelt. Daran ändert auch die Prüfung einer

Veräußerung der Spielbank­gesellschaft nicht. Um den ordnungsrechtlichen

Anspruch des Spielbankenrechts zu verdeutlichen, haben wir diesen Grundsatz

auch ausdrücklich in die Begründung aufgenommen.

 

Der vorgelegte Gesetzesentwurf

wird den ordnungsrechtlichen Maßstäben unter Berück­sichtigung der

verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht und bietet einen angemessenen und

ausreichenden Rahmen für eine auch unter wirtschaftlichen Aspekten erfolgreiche

Betätigung heutiger oder künftiger Zulassungsinhaber.

 

Lassen Sie mich abschließend auf einen besonderen Umstand hinweisen: Da

der Gesetz­entwurf ein Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

in Deutschland ist, ist er gegenüber der Europäischen Kommission nach der

Richtlinie über ein Informations­verfahren auf dem Gebiet der

Normen und technischen Vorschriften sowie Vorschriften für die Dienste der

Informationsgesellschaft zu notifizieren. Dieses Notifizierungsverfahren hat

mein Haus zwischenzeitlich eingeleitet. Die Notifizierung dient insbesondere

der Rechts­sicherheit, da die Europäische Kommission offenbar hinsichtlich

sämtlicher Ausführungs- und Ergänzungsgesetze zum Glücksspielstaatsvertrag von

einer Notifizierungspflicht ausgeht und die Nichtbeachtung einer

Notifizierungspflicht zur Unanwendbarkeit der betroffenen Vorschriften führen

kann.

 

Grundsätzlich drei Monate nach

Eingang der Mitteilung über einen zu notifizierenden Gesetzentwurf bei der

Kommission kann das Gesetz In-Kraft-Treten, so dass von einer Verzögerung des

zum 1. Januar 2010 beabsichtigten In-Kraft-Tretens des Spielbank­gesetzes nicht

auszugehen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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