Presseberichterstattung zum Thema -
Rübentransporte -
04.01.2007, Magdeburg – 2
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 002/07
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 002/07
Magdeburg, den 4. Januar 2007
Presseberichterstattung zum Thema -
Rübentransporte -
In den Ausgaben des Naumburger Tageblattes
vom 28.12.06 und der MZ Weißenfels vom 30.12.06 wurde über ein Schreiben des
Landrates des Burgenlandkreises an Innenminister Hövelmann mit der Auffassung
des Landrates zum Thema ¿Rübentransporte¿ berichtet.
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung
(StVO) dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr u.
a. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger
hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Soweit keine gesetzliche Ausnahme
vorliegt, können gem. § 46 Abs. 2 S. 1 StVO die zuständigen obersten
Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen
(Landesverwaltungsamt, Landkreise) von den Vorschriften der StVO Ausnahmen für
bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.
Zuständige
oberste Landesbehörde für Ausnahmen von den Vorschriften der StVO ist in
Sachsen-Anhalt das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr (MLV). Von
daher ist die Auffassung, das Innenministerium sei für die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen beim Sonn- und Feiertragsfahrverbot zuständig, nicht
zutreffend.
Das Ministerium des Innern hat im Rahmen
seiner Zuständigkeit allein die Polizeidienststellen jeweils über die
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt. Nach Aufhebung
der allgemeinen Ausnahmegenehmigung durch das MLV und der Mitteilung, dass auf
Antrag der Landwirte und der von den Landwirten und des Verarbeitungsgewerbes
beauftragten Speditionen durch die zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden
(Landkreise) Einzelausnahmegenehmigungen/Einzeldauerausnahmegenehmigungen nach
§ 46 StVO erteilt werden können, hat das Ministerium des Innern die
Polizeidienststellen umgehend angewiesen, vor diesem Hintergrund von einer
Ahndung von Verstößen gegen das Sonntagsfahrverbot abzusehen.
Der Staatssekretär im
Innenministerium, Rüdiger Erben, erklärt hierzu:
¿Die oben geschilderte Rechtslage
ist allen Landkreisen, so auch dem Burgenlandkreis, bekannt. Insofern sind die
Vorwürfe an das Innenministerium völlig unbegründet. Bekannt dürfte auch die
völlig unterschiedliche juristische Beurteilung von Milch und Wein oder gar
Kohle zur Versorgung von Kraftwerken im Verhältnis zum Rübentransport sein.
Hier herrscht keine Rechts- oder sonstige Unsicherheit, und ich appelliere an
den Landrat, solche auch nicht zu schüren. Im Übrigen ist auch das Ministerium
des Innern wie alle anderen Behörden an Gesetze und gerichtliche Entscheidungen
gebunden.
Zur
Behauptung, die Zeitzer Zuckerfabrik könne keine Zuckerrüben bevorraten und sei
auf den täglichen Transport der Rüben und Rücktransport von Pressschnitzeln in
die Landwirtschaftsbetriebe angewiesen, erlaube ich mir den Hinweis, dass die
Zuckerfabrik Zeitz sehr wohl über ein Zwischenlager verfügt und dass gerade
Landwirte aus dem Burgenlandkreis (auch sonntags) ihre Rüben legal anliefern
und die Pressschnitzel anschließend abholen können.
Eine
Änderung der Rechtslage kann nur durch eine bundesgesetzliche Regelung
erfolgen. Sachsen-Anhalt wird auf diese auf der Bundesebene hinwirken.¿
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