Katastrophenschutz
Im Referatsteil Katastrophenschutz werden die Rechtsvorschriften und organisatorischen Regelungen für eine effektive Abwehr von Katastrophen im Land Sachsen-Anhalt erarbeitet.
Das Ministerium des Innern ist in Sachsen-Anhalt im Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutz oberste Katastrophenschutzbehörde und damit auch "oberste Fachaufsichtsbehörde". Das Landesverwaltungsamt ist obere Katastrophenschutz- und Fachaufsichtsbehörde, die Landkreise und kreisfreien Städte stellen die unteren Katastrophenschutzbehörden dar. Gesetzliche Grundlage ist das Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002, geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Juli 2005.
Das Referat ist zuständig für internationale Katastrophenhilfe, Hilfeleistungsersuchen an andere Bundesländer im Katastrophenfalle, für das Zusammenwirken mit diesen sowie für das Heranführen und den Einsatz der Hilfeleistungskräfte der anderen Länder. Ferner erfolgt eine Zusammenarbeit mit den Landesverbänden der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen und mit dem Länderverband für Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
Darüber hinaus wird die Aus- und Fortbildung der Helfer in den Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz, wie z.B. der Katastrophenschutzleitungen und -stäbe geregelt. Landesweite Katastrophenschutzübungen oberhalb der Standortebene werden in regelmäßigen Abständen von seiten des Ministeriums des Innern veranlasst und organisiert.
Aufgaben
Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Aufgabe Katastrophenschutz den Ländern.
Katastrophenschutz ist die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu planen und zu ergreifen. Hierzu sind insbesondere
- die Entscheidungen der zuständigen Behörden zu koordinieren und die Leitung der Abwehrmaßnahmen zusammenzufassen,
- Amtshilfe von anderen Dienststellen und sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben anzufordern,
- der Einsatz der mitwirkenden ehrenamtlichen Hilfeleistungskräfte zu leiten und
- die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit den Beteiligten zu planen und vorzubereiten.
Wann eine Katastrophe vorliegt, richtet sich nach der Bestimmung im Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§ 1 Abs. 2). Dort heißt es:
"Ein Katastrophenfall ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung einer Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden und zu dessen Abwehr oder Eindämmung der koordinierte Einsatz der verfügbaren Kräfte und Mittel unter einer gemeinsamen Leitung erforderlich ist."
Organisation
Die Aufgabe des Katastrophenschutzes obliegt nach dem Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Sie sind die unteren Katastrophenschutzbehörden. Sie haben die Gefährdung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu analysieren, die für die Katastrophenabwehr erforderlichen Kräfte zu berechnen, die planerischen und materiellen Vorbereitungen zur Abwehr von Katastrophen zu treffen und einen dafür erforderlichen Kreis von Personen für die Tätigkeit in ihrer Katastrophenschutzleitung und dem zur Arbeit erforderlichen Katastrophenschutzstab sowie in Technischen Einsatzleitungen, zu befähigen und auszubilden.
Zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr stellt die Landrätin oder der Landrat bzw. die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes auf. Dazu bedient sie oder er sich der in ihrem Zuständigkeitsbereich im Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und privaten Träger. Als private Träger von Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz wirken im Land Sachsen-Anhalt vorrangig der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst mit.
Die untere Katastrophenschutzbehörde überwacht die Ausbildung, Ausstattung und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen. Der Runderlass des Ministeriums des Innern über die Grundsätze der Aufstellung, Gliederung und Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Aufstellungserlass Katastrophenschutz) vom 21. Oktober 1996 sieht die Fachdienste Führung, Brandschutzdienst, Sanitätsdienst, Betreuungsdienst, Strahlungs- und chemischer Dienst und Wasserrettungsdienst vor.
Die Grundausbildung der Helfer und Helferinnen in den Fachdiensten Sanitäts-, Betreuungs- und Wasserrettungsdienst wird durch die privaten Organisationen nach organisationseigenen Grundsätzen und Regeln am Standort gewährleistet.
Die Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz und Zivilschutz der Unterführer und Unterführerinnen sowie der Führer und Führerinnen der Sanitäts-, Betreuungs- und Wasserrettungszüge für den Einsatz ihrer Einheiten unter Katastrophenbedingungen wird an der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge durchgeführt. Das gilt auch für Helfer und Helferinnen in Spezialfunktionen wie z. B. Feldköche.
Wehr- oder Zivildienstpflichtige, die sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Eingang des Einberufungsbescheides, mit Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde für mindestens sieben Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden, solange sie dort mitwirken, nicht zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen.
Finanzierung
Die unteren Katastrophenschutzbehörden tragen die ihnen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt entstehenden Kosten; sie werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.
Die im Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und privaten Träger tragen die ihnen durch Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten. Die Katastrophenschutzbehörden unterstützen die Träger nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne.
Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts durch Zuwendungen an die mitwirkenden Träger deren Ausbildungs- und Beschaffungsmaßnahmen. Erfordern in einem Katastrophenfall die Abwehrmaßnahmen einen Kostenaufwand ungewöhnlichen Ausmaßes, so beteiligt sich das Land daran durch Sonderzuweisungen an die Katastrophenschutzbehörden.