Alle Vorschläge umfassend vorbereitet und
abgewogen / Innenminister Hövelmann zur Einbringung der Gesetze für die
Gemeindegebietsreform
18.02.2010, Magdeburg – 15
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 015/10
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 015/10
Magdeburg, den 18. Februar 2010
Sperrfrist: Beginn der Rede
Alle Vorschläge umfassend vorbereitet und
abgewogen / Innenminister Hövelmann zur Einbringung der Gesetze für die
Gemeindegebietsreform
Der Landtag berät heute erstmals über die
Regierungsentwürfe für elf Einzelgesetze zur Eingemeindung oder Neubildung von
Gemeinden in der gesetzlichen Phase der Gemeindegebietsreform und für ein
zweites Begleitgesetz. Zur Einbringung der Gesetze erklärt Innenminister Holger
Hövelmann (SPD):
¿Mit den Ihnen
vorliegenden zwölf Gesetzentwürfen sind wir auf dem besten Weg, die
Gemeindegebietsreform im Land zum Abschluss bringen zu können. Wir haben für
den Gesetzgeber ein ziemlich großes Paket geschnürt, dessen Inhalt für jede Eingemeindung
oder Neubildung umfassend, systemkonform und am Gemeinwohl orientiert abgewogen
worden ist. Unser Ziel ist es, spätestens am 1. Januar 2011 alle gesetzlich
noch erforderlichen Neugliederungen in den elf Landkreisen wirksam werden zu
lassen.
Das Zweite Begleitgesetz
enthält dazu die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Mit Beginn des Jahres
2011 wird das Land Sachsen-Anhalt dann (endlich) über künftig leistungsfähige
Gemeindestrukturen verfügen, und wir können von uns behaupten, dass wir die
Zeichen der Zeit erkannt haben und zum Wohl unserer Gemeinden angemessen auf
die Herausforderungen der Zukunft reagiert haben.
Ich denke, auch nach dem
im parlamentarischen Raum geführten und noch zu führenden politischen Diskurs
ist vielen Parlamentariern daran gelegen, die gesetzliche Phase der
Gemeindegebietsreform zum Wohl unserer Gemeinden zeitnah abschließen zu können.
Ich bin deswegen optimistisch, dass das Hohe Haus die von der Landesregierung
vorgeschlagenen gesetzlichen Neugliederungen mittragen wird.
Lassen Sie mich kurz auf
den Verlauf unserer Gemeindegebietsreform eingehen. Nach Abschluss der
Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU haben wir im August 2007 ein
Leitbild vorgelegt, das gleichzeitig Startschuss für die Reform war.
Auf der
zweiten Reformstufe haben Sie zu Beginn des Jahres 2008 die Ziele, Leitbilder
und Leitlinien für eine zukunftsfähige kommunale Ebene des Landes mit dem
ersten Begleitgesetz verabschiedet. Sämtliche hiergegen erhoben
Verfassungsbeschwerden sind abgewiesen worden, das Landesverfassungsgericht
hält also unsere Vorstellungen über die Gemeindestruktur für
verfassungskonform. Die Mehrzahl der Gemeinden hat das auch so gesehen. Denn in
der freiwilligen Phase hat sich die Mehrzahl der Gemeinden bewegt: Zu Beginn
der Reform Mitte des Jahres 2007 hatten wir noch über 1.000, konkret 1.043
kreisangehörige Gemeinden. Insgesamt haben mehr als 830 Gemeinden bei der
Reform mitgezogen ¿ manche würden sagen, sind mit Druck geschoben worden ¿ und haben
im Interesse ihrer Bürgerschaft rund 390 Gebietsänderungsverträge ausgehandelt.
Mit Stand vom 1. Januar dieses Jahres gab es noch 365 kreisangehörige Gemeinden
im Land, per 24. Januar 2010 nur noch 362.
Meine Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter aus der Kommunalabteilung sowie die Kolleginnen und Kollegen im
Landesverwaltungsamt und in den Kommunalaufsichten der Landkreise haben dabei
ein gewaltiges Arbeitspensum absolviert. In den letzten zweieinhalb Jahren
haben sie die Gemeinden bei der Vertragsgestaltung beraten, sie haben unzählige
Gespräche mit den Gemeindevertretern geführt, sind vor Ort gewesen und haben in
den Räten die Rechtslage und ihre Gestaltungsmöglichkeiten erläutert, sie haben
die ausgehandelten Gebietsänderungsverträge und die
Verbandsgemeindevereinbarungen geprüft und genehmigt. Das alles war nicht immer
ganz einfach, das weiß ich. Teilweise ist sogar nachts und an den Wochenenden
gearbeitet worden, damit wir unsere doch sehr anspruchsvolle Reform-Zeitschiene
einhalten können. Allen Beteiligten möchte ich hier und heute ausdrücklich für
ihr großes Engagement und für das hohe Niveau, auf dem gearbeitet wurde und
wird, ganz herzlich danken.
Im Ergebnis haben wir
seit Beginn der freiwilligen Phase rund 85 Prozent der Gemeinden zukunftsfähig
gemacht. Das ist ¿ auch im Vergleich zu den Gebietsreformen in anderen
Bundesländern ¿ ein ausgezeichnetes Ergebnis, über das ich mich freue. Mein
Dank gilt deswegen auch allen beteiligten Kommunalpolitikern in den Gemeinden und
Verwaltungsmitarbeitern vor Ort. Die Vertragspartner standen vor großen
Aufgaben, die viel Kraft und zusätzliche Zeit gekostet haben.
Allen Städten und
Gemeinden, die freiwillig leitbildgerechte Einheitsgemeinden und
Verbandsgemeinden gebildet haben, gratuliere ich zu ihrem Entschluss; sie sind
den richtigen Schritt für die Zukunftsfähigkeit ihrer Gemeinde gegangen. Denn freiwillige
Lösungen ¿ um die kommunalpolitisch teilweise hart gerungen wurde ¿ bilden in
meinen Augen das beste Fundament für das Zusammenwachsen in den neuen Einheits-
und Verbandsgemeinden und für die bürgerschaftliche Beteiligung an der
kommunalen Selbstverwaltung.
151 Gemeinden sind diesen
Schritt leider nicht mitgegangen, sie entsprechen noch nicht dem Leitbild der
Gemeindegebietsreform. Diese Gemeinden müssen jetzt auf der dritten Stufe der
Gemeindegebietsreform vom Gesetzgeber neu gegliedert werden. Die
Landesregierung legt dazu elf Gemeindeneugliederungsgesetze vor, die jeweils
einen Landkreis betreffen. Wenn das Plenum unseren Neugliederungsvorschlägen
folgt, werden die neuen Strukturen spätestens am 1. Januar 2011 entstehen. In
Sachsen-Anhalt wird es dann 219 Gemeinden geben, nämlich 104 Einheitsgemeinden
und 18 Verbandsgemeinden mit insgesamt 115 Mitgliedsgemeinden.
Die
Gemeindeneugliederungsgesetze haben wir umfassend vorbereitet. Unsere
Neugliederungsvorschläge entsprechen dem im Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz
aufgestellten System. Wir haben für jede einzelne aufzulösende Gemeinde den
Sachverhalt vollständig ermittelt und der Abwägung zu Grunde gelegt. Wir haben
¿ und das ist ganz wesentlich ¿ zu jedem einzelnen Neugliederungsfall alle
Betroffenen angehört. Also: Alle aufzulösenden Gemeinden, die jeweils
aufnehmenden Gemeinden oder Verbandsgemeinden, die Landkreise, die Regionalen
Planungsgemeinschaften, die Stadt-Umland-Verbände und natürlich die Kommunalen
Spitzenverbände. Die von der Verfassung vorgeschriebene Anhörung der von der
Neugliederung betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben wir ebenfalls für den
Gesetzgeber vorbereitet und durchgeführt. Praktischen Schwierigkeiten hat uns
hier und da allerdings die Umsetzung der Bürgeranhörung bereitet.
Die Reformgegner in
einigen Gemeindevertretungen haben zumindest versucht, das Verfahren
aufzuhalten, indem sie die Anhörungstermine nicht bekannt gemacht haben, zum
Boykott aufgerufen haben oder die vorgesehenen Wahllokale nicht geöffnet oder
sogar mit schwerem landwirtschaftlichen Gerät blockiert haben. In
Zusammenarbeit mit den Kommunalaufsichten der Landkreise ist hier schnell,
teilweise mit Bibliotheksbussen als Wahllokal auch einfallsreich reagiert
worden.
In dieser Phase hat uns die
bestätigende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des
Oberverwaltungsgerichtes den Rücken gestärkt und betont, dass bürgerschaftliche
Beteiligungsrechte mit Verfassungsrang nicht von den gewählten Gemeindeorganen
den betroffenen Gemeindeeinwohnern vorenthalten werden dürfen ¿ auch wenn sie
für die Gemeinde als solche die Reform ablehnen. Also, die erforderliche
Anhörung der Bürgerinnen und Bürger für jede gesetzlich vorgesehene
Neugliederung hat stattgefunden. Leider in einigen Fällen mit einer verschwindend
geringen Wahlbeteiligung.
Erfreulich ist, dass noch während unseres
Anhörungsverfahrens elf noch nicht leitbildgerechte Gemeinden wirksame
Gebietsänderungsverträge geschlossen haben und wir die geplanten
Zwangseingemeindungen aus den Gesetzentwürfen wieder streichen konnten:
So haben sich im Landkreis Börde die Gemeinde
Wackersleben mit der Gemeinde Hötensleben und die Gemeinde Peseckendorf mit der
Stadt Oschersleben zusammengeschlossen. Im Landkreis Harz hatten die Stadt
Derenburg und die Gemeinden Timmenrode, Sargstedt und Danstedt noch freiwillige
Zusammenschlüsse realisiert. Leitbildgerechte Neugliederungen auf freiwilliger
Grundlage erfolgten ferner im Landkreis Mansfeld-Südharz, so bei den Gemeinden
Freist, Friedeburg und Heiligenthal, bei der Gemeinde Friedensdorf im
Saalekreis und auch bei der Gemeinde Naundorf bei Seyda im Landkreis Wittenberg.
In den Gemeindeneugliederungsgesetzen zu den
Landkreisen Burgenlandkreis, Harz, Stendal und Wittenberg sind wir nach den
Ergebnissen der Anhörung und Abwägung aller vorgetragenen Argumente von den
noch in den Referentenentwürfen ins Auge gefassten Neugliederungsvorhaben
abgewichen:
Dies betrifft zum einen den Entwurf des
Gemeindeneugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Burgenlandkreis. So sollen
nun auch die Gemeinden Großkorbetha, Schkortleben und Wengelsdorf in die Stadt
Weißenfels eingemeindet werden.
Nach dem Ergebnis der Anhörung und deren Auswertung
wurde zudem auch der Gesetzentwurf über die Neugliederung der Gemeinden betreffend
den Landkreis Harz insoweit geändert, als die Gemeinde Westerhausen nunmehr
statt in die Einheitsgemeinde Stadt Quedlinburg gesetzlich in die Stadt Thale
eingemeindet werden soll. Hinsichtlich der Verwaltungsgemeinschaft
Gernrode/Harz sieht der Gesetzentwurf nunmehr vor, dass die Stadt Gernrode und
die Gemeinden Bad Suderode und Rieder nicht in die Stadt Ballenstedt, sondern in
die Stadt Quedlinburg eingemeindet werden sollen.
Eine weitere Änderung wurde beim Entwurf zum
Gemeindeneugliederungsgesetz betreffend den Landkreis Stendal bezüglich der
Verbandsgemeinde Seehausen vorgenommen. Danach soll die Gemeinde Schönberg der
Mitgliedsgemeinde Hansestadt Seehausen (Altmark) zugeordnet werden und nicht der
Mitgliedsgemeinde Altmärkische Wische.
Letztendlich hat auch der Gesetzentwurf bezüglich
des Landkreises Wittenberg eine Änderung erfahren, konkret was die
Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming betrifft. So soll die Gemeinde Gadegast
nicht in die Stadt Jessen (Elster) eingemeindet werden, sondern gemäß § 5 Abs.
2 des Gesetzentwurfs an der Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster
teilnehmen. Die erforderliche Bürgeranhörung ist für den 18. April 2010 geplant
und bereits entsprechend veranlasst.
Nach dem Kenntnisstand
meines Hauses könnte kurzfristig im Saalekreis die gesetzliche Eingemeindung
der Gemeinde Braschwitz in die Stadt Landsberg entbehrlich werden. Die
Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages wird Ausnahmen enthalten, zu denen
die Gemeinderäte noch Beitrittsbeschlüsse fassen müssten. Geschieht dies, kann
die Gebietsänderung wirksam werden. Die
regierungstragenden Fraktionen könnten mit einem gemeinsamen Änderungsantrag,
die Gemeinde Braschwitz aus § 2 des Gemeindeneugliederungsgesetzes betreffend
den Landkreis Saalekreis zu streichen, auf den freiwilligen Zusammenschluss
reagieren. Möglicherweise lässt sich auch im Landkreis Harz die Gemeinde
Westerhausen noch freiwillig nach Thale eingemeinden.
Zu den
Gemeindeneugliederungsgesetzen kann ich zusammenfassend feststellen:
Die von einer
gesetzlichen Neugliederung betroffenen Gemeinden haben sich bis auf wenige
Ausnahmen (zum Beispiel Mehmke, Tangerhütte, Schkortleben, Gadegast) gegen ihre
Auflösung ausgesprochen, ebenso haben deren Bürgerinnen und Bürger zumeist
gegen den Neugliederungsvorschlag votiert. Beim jeweiligen Landkreis, den
aufnehmenden Gemeinden, den regionalen Planungsgemeinschaften und den in
manchen Fällen angehörten Stadt-Umland-Verbänden stießen unsere
Neugliederungsvorschläge überwiegend auf Zustimmung. Insgesamt entsprechen die
von uns erarbeiteten gesetzlichen Neugliederungen dem Leitbild zur
Gemeindegebietsreform.
Alle Anhörungsergebnisse
sind in den Gesetzen umfassend und detailliert dargestellt. Ich denke, sie
bieten dem Plenum eine sehr gute Grundlage für die schlussendlich von ihm zu
treffende Abwägungsentscheidung in jedem Neugliederungsfall. Selbstverständlich
steht es Ihnen frei, auf diese Anhörungsergebnisse zurückzugreifen und sich
insbesondere die Ergebnisse der verfassungsrechtlich unverzichtbaren Bürgeranhörungen
zu Eigen zu machen oder selbst erneut anzuhören.
Jetzt zum Zweiten
Begleitgesetz:
Zum Zweiten Begleitgesetz
haben wir die Kommunalen Spitzenverbände angehört. Die Kritik an den
Ausführungsvorschriften zur Gemeindegebietsreform war zumeist verhalten, wir
sind hier insbesondere dem Städte- und Gemeindebund entgegen gekommen.
Knackpunkt war, wie wir die Repräsentation der von einer Auflösung ihrer
Gemeinde betroffenen Bürgerinnen und Bürger bis zur nächsten allgemeinen
Kommunalwahl 2014 in der neuen Gemeinde gestalten.
Ich will es gleich vorweg
sagen, ich bin froh, dass wir eine gangbare Lösung gefunden haben. Der Städte-
und Gemeindebund und auch der Landkreistag hatten eine Verletzung des
Demokratieprinzips beanstandet, sollte das Zweite Begleitgesetz keine
ergänzenden Regelungen zu unserem geltenden wahlrechtlichen System enthalten.
Im Zweiten Begleitgesetz haben wir deswegen weitere Regelungen aufgenommen, die
meines Erachtens jetzt eine gute verfassungsgemäße Grundlage beinhalten und der
besonderen Situation einer das ganze Land betreffenden Gemeindegebietsreform
gerecht werden. Im Einzelnen:
Das Zweite Begleitgesetz ist als Artikelgesetz
ausgestaltet. Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Ausführung der
Gemeindegebietsreform, das den einheitlichen Vollzug aller im Zusammenhang mit
dem Abschluss der landesweiten Gemeindegebietsreform stehenden
Neugliederungsgesetze sicherstellen soll. Mit Artikel 2 wird zur Stärkung der
Ortschaftsrechte die Gemeindeordnung geändert.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist in der
Begründung zu Artikel 1 § 7 die Systematik des Gesetzgebers zur Anordnung einer
einzelnen Neuwahl des Gemeinderates erweitert worden. Der Gesetzgeber ordnet
die Neuwahl des Gemeinderates an, wenn statt bisher mehr als der Hälfte nunmehr
mehr als ein Drittel der künftigen Einwohnerschaft in eine Gemeinde
eingemeindet wird. Dies gilt sowohl für Einheitsgemeinden als auch für
Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden und betrifft die Einheitsgemeinden
Gardelegen, Annaburg und Gräfenhainichen sowie die Mitgliedsgemeinde Rochau der
Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck.
Der Forderung des Städte- und Gemeindebundes
Sachsen-Anhalt nach einer sog. ¿Bagatellgrenze¿ für anzuordnende Neuwahlen ist
damit nachgekommen worden. In diesen Fällen wird zweifelsohne dem
Demokratieprinzip genügt. Im Kern stellen wir darauf ab, ob die jeweilige
Eingemeindung nur unwesentliche oder wesentliche Veränderung der sozialen,
kulturellen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Struktur einer Gemeinde
bewirkt. Sind Veränderungen des Gemeindegefüges nämlich unwesentlich, kann nach
der Rechtsprechung der Rat der aufnehmenden Gemeinden auch den neu
hinzutretenden Gemeindeteil repräsentieren. Wesentlich sollen die Veränderungen
aber dann sein, wenn mehr als ein Drittel der Bevölkerung hinzukommt. Damit
wird an die gesetzgeberischen Leitlinien zur Gemeindegebietsreform im
Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz angeknüpft und ein in sich
geschlossenes System aufgestellt. Denn die ¿Ein-Drittel-Grenze¿ ist untersetzt
worden mit dem bereits vom Verfassungsgericht gebilligten Prinzip der doppelten
Mehrheit, bei sich Einheits- und Verbandsgemeinden bilden konnten, wenn die
zusammenschließenden Gemeinden unter anderem mindestens zwei Drittel der
Bevölkerung der Verwaltungsgemeinschaft stellten. Das ,restliche Drittel` der
Nichtwilligen wird ¿ verfassungsgerichtlich insoweit unbeanstandet ¿
zwangsverwaltet und damit von der sich freiwillig gebildeten Gemeinde
dominiert. Weil das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt diese Herangehensweise
des Gesetzgebers bereits einmal gebilligt hat, kann hieraus der Schluss gezogen
werden, dass sich jedenfalls bei Eingemeindungen bis zu einem Drittel der
künftigen Einwohnerzahl die grundlegenden Strukturen für die kommunale
Selbstverwaltung in einer Gemeinde nicht wesentlich ändern und deswegen eine
Neuwahl des Gemeinderates entbehrlich ist.
Neu eingefügt worden ist mit § 8 die Einführung der
Ortschaftsverfassung für den Rest der Wahlperiode in all denjenigen Gemeinden,
die ohne Neuwahl des Gemeinderates in eine Einheitsgemeinde eingemeindet
werden. Der Ortschaftsrat ist in diesen Fällen neu zu wählen. Die mit Artikel 2
durch das ¿Zweitbeschlussverlangen¿, das Antragsrecht sowie die mögliche
Einrichtung von Einwohnerfragestunden in den Sitzungen des Ortschaftsrates
gestärkten Ortschaftsrechte müssen ebenfalls in diesem Kontext gesehen werden.
Zu einer Neuwahl der Verbandsgemeinderäte wird es in
keinem Fall kommen. Bei den der Verbandsgemeinde zuzuordnenden
Mitgliedsgemeinden bzw. in Mitgliedsgemeinden einzugemeindende Gemeinde kann
der Bevölkerungsanteil im Verhältnis zur Verbandsgemeinde nie über einem
Drittel liegen, da alle betroffenen Verbandsgemeinden bereits nach dem
Mehrheitsprinzip gebildet wurden.
Ich bitte Sie um Ihre
Zustimmung zu den Gesetzentwürfen, damit wir die Gemeindegebietsreform als
eines unserer wichtigsten Vorhaben noch in dieser Legislaturperiode abschließen
können.¿
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