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Was macht der Verfassungsschutz?

Nach § 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) sammelt die Verfassungsschutzbehörde Informationen über

1.
- Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische 
  Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes 
  oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche
  Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane
  des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel
  haben,
- fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs-
  und Abwehrdienste der ehemaligen Deutschen
  Demokratischen Republik,
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten
  für eine fremde Macht,
- Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder
  darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige
  Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder
- Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9
  Absatz 2 Grundgesetz), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der
  Völker (Artikel 26 Absatz 1 Grundgesetz) gerichtet sind.

2.
Ferner wirkt die Verfassungsschutzbehörde auf Ersuchen mit
- bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des
  Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes sowie 
  bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen und
- bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im
  öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen
  Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die
  Kenntnisnahme durch Unbefugte.

Den überwiegenden Teil seiner Informationen gewinnt der Verfassungsschutz aus offenen, allgemein zugänglichen Quellen – also aus dem Internet, Zeitungen, Flugblättern, Programmen oder Aufrufen. Lediglich 20 Prozent der Informationen werden durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen. Nachrichtendienstliche Mittel dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn eine offene Informationserhebung nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Zu diesen Mitteln gehören insbesondere der Einsatz von Vertrauens- und Gewährspersonen (angeworbene Personen meist aus der extremistischen Szene, sie sind keine Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde), Observation, Bild- und Tonaufzeichnungen und die Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen.