Was macht der Verfassungsschutz?
Nach § 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) sammelt die Verfassungsschutzbehörde Informationen über
1.
- Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche
Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane
des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel
haben,
- fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs-
und Abwehrdienste der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik,
- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten
für eine fremde Macht,
- Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige
Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder
- Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9
Absatz 2 Grundgesetz), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der
Völker (Artikel 26 Absatz 1 Grundgesetz) gerichtet sind.
2.
Ferner wirkt die Verfassungsschutzbehörde auf Ersuchen mit
- bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des
Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes sowie
bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen und
- bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im
öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen
Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die
Kenntnisnahme durch Unbefugte.
Den überwiegenden Teil seiner Informationen gewinnt der Verfassungsschutz aus offenen, allgemein zugänglichen Quellen – also aus dem Internet, Zeitungen, Flugblättern, Programmen oder Aufrufen. Lediglich 20 Prozent der Informationen werden durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen. Nachrichtendienstliche Mittel dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn eine offene Informationserhebung nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Zu diesen Mitteln gehören insbesondere der Einsatz von Vertrauens- und Gewährspersonen (angeworbene Personen meist aus der extremistischen Szene, sie sind keine Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde), Observation, Bild- und Tonaufzeichnungen und die Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen.