Kontrolle des Verfassungsschutzes
Die Verfassungsschutzbehörde unterliegt der Kontrolle durch den Landtag. Diese Aufgabe nimmt die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK) wahr. Hiervon bleiben die anderen Rechte des Landtags und seiner Ausschüsse unberührt. Die Landesregierung hat diese Kommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die aus Abgeordneten des Landtags bestehende PKK tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Grundsätzlich hat die PKK das Recht auf Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten und andere Unterlagen, Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde sowie auf Anhörung von Auskunftspersonen (§ 27 VerfSchG-LSA).
Bei Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) und der Wahrnehmung von besonderen Auskunftsbefugnissen nach § 17a VerfSchG-LSA erfolgt die Kontrolle durch ein eigens dafür eingesetztes Gremium, die
G 10-Kommission.
Zusätzlich wird die Landesregierung auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, dem Landesrechnungshof und den Gerichten kontrolliert. Schließlich unterliegt die Verfassungsschutzbehörde auch einer faktischen Kontrolle durch die Berichterstattung der Medien und der öffentlichen Meinung.