Referat 21 - Recht der Gefahrenabwehr
Haftpflichtversicherung
Hunde, die nach dem 28. Februar 2009 geboren wurden oder Hunde deren Gefährlichkeit gesetzlich vermutet wird, unterliegen der Versicherungspflicht.
Die Halterin oder der Halter eines solchen Hundes ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50 000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Die Haftpflichtversicherung, ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine dem Hundegesetz entsprechende Pflichtversicherung besteht.