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Förderung kommunaler Brandschutz

Das Land Sachsen-Anhalt fördert in diesem Jahr landesweit Maßnahmen im kommunalen Brandschutz für Einheits- und Verbandsgemeinden mit einem Festbetrag von 50.000 Euro. Insgesamt stehen dafür im Jahr 2026 rund 5 Millionen Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur zur Verfügung.

Zusätzlich zu den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen aus dem Landesarm im Sinne des Infrastruktur-Sondervermögensgesetzes" (ANBest-Infra-SVG) des Ministeriums für Finanzen für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt als fördernde Stelle gelten folgende Fördergrundsätze:

Zuwendungsempfänger

Förderfähig sind alle zum 31.12.2025 nicht abundanten Einheitsgemeinden und alle Verbandsgemeinden des Landes Sachsen‑Anhalt. Verbandsgemeinden, die abundante Mitgliedsgemeinden haben, dürfen diese nicht in die Förderung einbeziehen.

Fördersatz und -höhe

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 50.000 EUR je zuwendungsfähigem Antrag auf Förderung von Infrastrukturprojekten im kommunalen Brandschutz nach diesen Fördergrundsätzen. Je förderberechtigter Einheits- und Verbandsgemeinde ist die Förderung auf eine vorzulegende Gesamtmaßnahme beschränkt.

Die Fördermittel können für eine Maßnahme eingesetzt werden, die vor dem 01.01.2025 noch nicht begonnen wurde und Gesamtkosten von mindestens 50.000 Euro aufweist.

Sonstige Förderanforderungen

Zur Erfüllung der Forderung aus § 3 Abs. 5 des „Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG)“ sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro förderfähig. Mehrere Teilleistungen einer Maßnahme mit Kosten unter 50.000 Euro werden als eine Gesamtmaßnahme anerkannt, wenn diese sächlich zusammengehören und Gesamtkosten von mindestens 50.000 Euro nachgewiesen werden. Dazu gehören beispielsweise einzelne bauliche Maßnahmen nach Ziff. 1.1 bis 1.6 an einer Feuerwehrliegenschaft (unterschiedliche Bauleistungen an einem Feuerwehrhaus wie Schaffung Notstromversorgung, Drucklufterhaltung oder Torumbauten) oder die Beschaffung eines Fahrzeuges und/oder Anhängers mit feuerwehrtechnischer und funktechnischer Ausstattung.

Förderfähige Maßnahmen

  1. Baumaßnahmen

    1.1 Baumaßnahmen an Feuerwehrhäusern zur Errichtung von Ladeerhaltungs- und Drucklufterhaltungsanlagen zur Sicherstellung der Ausrückezeiten für moderne Einsatzfahrzeuge auf LKW-Basis,

    1.2 Maßnahmen zur Steigerung der Resilienz der Feuerwehrhäuser:

    1.2.1 Ertüchtigung von Feuerwehrhäusern zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren und Nutzbarkeit der Feuerwehrhäuser als Leuchtturm bei Stromausfall durch Schaffung von Einspeisestellen für mobile Netzersatzanlagen,

    1.2.2 bauliche Maßnahmen zur Steigerung der Resilienz (Schaffung von (Teil-) Autonomie in Bereichen Strom (elektrische Speicher, Fotovoltaikanlagen), Wärme, Wasser (Lösch- und Brauchwasser)),

    1.3 Instandsetzungsmaßnahmen an zukunftsfähigen Feuerwehrhäusern zur Sicherstellung unfallschutzgerechter Stellplätze für Einsatzfahrzeuge sowie von unfallschutzgerechten Umkleide- und Sanitärräumen zur Sicherstellung der Schwarz-Weiß-Trennung,

    1.4 Schaffung (sowohl Baumaßnahmen als auch Erwerb von beweglichen wie unbeweglichen Sachen) von feuerwehrübergreifenden Ausbildungsobjekten zur  Sicherstellung einer fachgerechten Lehrgangsdurchführung sowie Aus- und Fortbildung (z. B. Übungsturm),

    1.5 Schaffung von unfallschutzgerechten Lagerräumen für gemeindeeigene Einsatzstellenlogistik (z. B. beheizte Fertigteilgaragen für die Unterbringung von Rollcontainern oder Schaummittelreserven, Öl- und Chemikalienbindemittel, Einsatzstellenverpflegung, etc.),

    1.6 Errichtung von trinkwassernetzunabhängigen Löschwasserentnahmestellen mit einer Leistungsfähigkeit von mind. 1.600 l/min über mindestens 3 h,
     
  2. Erwerb von beweglichen Sachen 

    2.1 Beschaffung mobiler Netzersatzanlagen (Anhänger) für kleine und mittlere Feuerwehrhäuser mit 30 bis 60 kVA Nennleistung zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren,

    2.2 Beschaffung von kompakten Führungs-, Erkundungs- und Logistikfahrzeugen für die Feuerwehren,

    2.2.1 Kommandowagen, bevorzugt mit Ladefläche:
  • geländegängig (optional mit Ladefläche für den Transport kontaminierter Einsatzmittel),
  • 4 bis 5 Sitzplätze,
  • feuerwehrtechnische Basisbeladung: Bolzenschneider, Axt, Halligan-Tool mit Schneidklaue, Pulverlöschgerät PG 6, 4 Handleuchten, 1 Notfallrucksack,
  • Kommunikationsmittel: 1 Fahrzeugfunkgerät, mindestens 2 Handsprechfunkgeräte,
  • Leerkisten für kommunale Mittel zur Führungsunterstützung, 

    2.2.2 Mannschaftstransportfahrzeug:
     
  • Kleintransporter mit 7 bis 9 Sitzplätzen (bevorzugt mit Allradantrieb und Anhängerkupplung),
  • gedrehte zweite Sitzreihe,
  • kleiner klappbarer Besprechungstisch,
  • feuerwehrtechnische Basisbeladung: Bolzenschneider, Axt, Halligan-Tool mit Schneidklaue, Pulverlöschgerät PG 6, 4 Handleuchten, 1 Notfallrucksack, 
  • Kommunikationsmittel: 1 Fahrzeugfunkgerät mit 2. Sprechstelle, 4 Handsprechfunkgeräte,
  • vier Leerkisten für kommunale Mittel zur Führungsunterstützung,

    2.3 Beschaffung von Feuerwehrbooten RTB 2 oder MZB jeweils mit Trailer und Zubehör für die Rettung, technische Hilfeleistung und Brandbekämpfung:

    2.3.1 Rettungsboot RTB 2
     
  • Zuladung mindestens 800 kg (1.000 kg empfohlen),
  • zulässige Personenzahl 6,
  • geeignete Sprechfunkausstattung, Bootszubehör und persönliche Schutzausrüstung für Besatzung,
  • Geschwindigkeit ca. 30 km/h (über Grund) bei vollem Kraftstofftank und 3-Mann-Besatzung, 

    2.3.2 Mehrzweckboot MZB
     
  • Zuladung min. 1.200 kg (1.500 empfohlen, Normwert),
  • zulässige Personenzahl 10,
  • geeignete Sprechfunkausstattung, Bootszubehör und persönliche Schutzausrüstung für Besatzung,
  • Bugklappe,
  • Rettungsnetz an mindestens einer Bootsseite,
  • Geschwindigkeit ca. 20 km/h über Grund bei Dauerlast, 

    2.3.3 Hinweise
     
  • erforderlich in Kommunen an Bundeswasserstraßen oder mit großen Wasserflächen zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung,
  • technische Umsetzung soll im Wesentlichen den gültigen Normen entsprechen,
  • bei Bootseinsätzen auf Fließgewässern sollte grundsätzlich ein zweites Boot zur Eigensicherung eingesetzt werden,
  • als eine Maßnahme wird deshalb auch die Beschaffung von zwei Booten mit Zubehör, die persönliche Schutzausrüstung sowie Trailer anerkannt,
  • persönliche Schutzausrüstung für Bootsbesatzung: zwei Überlebensanzüge, Rettungswesten,

    2.4 Feuerwehrfahrzeuge, Feuerwehranhänger mit Beladungssätzen oder ortsspezifische „Gerätesätze Bahnunfall“ für Einsätze in Eisenbahnbereichen und folgenden Einsatzmitteln (Auswahl):
     
  • Gerüste zur Überwindung von Höhenunterschieden (Plattformen, tragbare Leitern, Hanglagen von Bahndämmen),
  • Transportwagen für Schienenbetrieb mit Totmannbremse,
  • Tragemittel (Schleifkorbtragen, Spineboards, Tragetücher),
  • Sondergeräte zur Schaffung von Zugängen (Rettungssägen, Plasmaschneidgeräte etc.),
  • Ausrüstung zur Absturzsicherung für Einsatz in Hanglagen von Bahndämmen,
  • Stromerzeuger und Beleuchtungssätze mit Zubehör,
  • Unterbaumaterialen für Bahneinsätze,
  • transportable Zug- und Hebemittel (Greifzug mit Zubehör, Motorwinden, Hydraulikstempel, Hebesätze etc.),
  • Abdichtmittel,
  • Auffangbehälter,
  • Sonderlöschmittel,
  • Sicherungsmittel (Verkehrskegel, Blitzleuten, Hemmschuhe) ,

    2.5 Anhänger für Einsatzfahrzeuge (Beschaffung im Zusammenhang mit einer Fahrzeugbeschaffung nach Ziff. 2.2.1 bzw. 2.2.2),

    2.6 Feuerwehranhänger zur Sicherstellung der Einsatzstellenhygiene bzw. Dekontamination an Einsatzstellen (bis Dekon-Stufe II),

    3. Erwerb von unbeweglichen Sachen

    Erwerb von beweglicher Ausstattung nach Ziffer 1.4 und 2.1. zum Zwecke der ortsfesten Nutzung.