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Internationaler Tag des Tattoos

Einstellungsvoraussetzungen an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt

21.03.2024, Magdeburg – 034/2024

  • Ministerium für Inneres und Sport

Tattoos sind Ausdruck der individuellen Persönlichkeit. Sie werden von Menschen jeden Alters, Geschlechts, Herkunft und Religionszugehörigkeit getragen und sind aus der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Doch nicht jeder junge Mensch mit einem Tattoo darf bei der Landespolizei Sachsen‑Anhalt arbeiten. Anlässlich des Internationalen Tages des Tattoos blicken wir auf die Einstellungsvoraussetzungen bei der Landespolizei.

Tätowierungen stellen grundsätzlich kein Ausschlusskriterium für eine Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst dar. Gewaltverherrlichende, diskriminierende oder verfassungsfeindliche Abbildungen sind jedoch nicht erlaubt. Gleiches gilt für extremistische, menschenverachtende oder frauenfeindliche Motive. Sie führen ebenso wie Tattoos am Kopf, Hals und den Händen zum Abbruch des Bewerbungsverfahrens. Wer sich mit seiner Körperbemalung an die freiheitlich demokratische Grundordnung hält und diese im Dienst mit der Uniform abdeckt, kann Teil der Landespolizei werden.

Weitere Voraussetzungen für eine Bewerbung im Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt finden Sie hier: https://fh-polizei.sachsen-anhalt.de/ausbildung-studium/bewerbung-einstellung.

Hintergrund:

Der Internationale Tag des Tattoos wurde 2015 ins Leben gerufen. Jährlich wird dabei am 21. März die Körperkunst ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt, um so gegen Diskriminierung und für die freie Persönlichkeitsentfaltung einzustehen.

Impressum:
Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Verantwortlich:
Patricia Blei
Pressesprecherin

Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"
39112 Magdeburg

Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542
Fax: 0391 567-5520
E-Mail: Pressestelle(at)mi.sachsen-anhalt.de

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