Landtag verabschiedet Änderung des Rettungsdienstgesetzes
20.05.2026, Magdeburg – 063/2026
- Ministerium für Inneres und Sport
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat heute den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) verabschiedet. Mit der Novelle wird der Rettungsdienst vor allem im ländlichen Raum gestärkt und insgesamt qualitativ verbessert.
Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Der Rettungsdienst ist das Rückgrat unserer Notfallversorgung. Er rettet Leben, er gibt Sicherheit, er ist für die Menschen da, wenn Sekunden zählen. Patienten müssen sich im Notfall auf eine schnelle und hochwertige medizinische Versorgung verlassen – auf dem Land genauso wie in der Stadt. Mit den umfassenden und innovativen Änderungen im Rettungsdienstgesetz stellen wir die Weichen für die Herausforderungen der Zukunft. Wir sorgen für einen hochqualitativen Rettungsdienst sowie eine effizientere Planung und Steuerung von Rettungseinsätzen.“
Es gibt u. a. folgende Gesetzesänderungen:
Seit 2023 sind Gemeindenotfallsanitäter im Rahmen von Modellprojekten im Landkreis Wittenberg und im Burgenlandkreis tätig. Künftig können sie landesweit bei Notfällen zum Einsatz kommen, bei denen Patientinnen und Patienten einer dringenden medizinischen Versorgung bedürfen, aber ein Transport ins Krankenhaus nicht zwingend notwendig erscheint. Der Gemeindenotfallsanitäter ist ein innovativer Ansatz, mit dem die Notfallversorgung im Land ergänzt und der Rettungsdienst weiterentwickelt wird.
Der Einsatz des Telenotarztes wird dauerhaft im Rettungsdienstgesetz für das gesamte Land verankert. Seit Oktober 2024 erprobt Sachsen-Anhalt in den Landkreisen Mansfeld-Südharz und Saalekreis sowie in der Stadt Halle (Saale) den Telenotarzt. Seit dem Start des Pilotprojektes gab es mehr als 1.000 Telenotarzteinsätze (Stand: Ende April 2026). Die Erfahrungen zeigen deutlich, dass der Telenotarzt zu einer Stärkung des Rettungsdienstes führt.
Um die Qualität des Rettungsdienstes weiter zu sichern und auszubauen, wird das Ministerium für Inneres und Sport landesweit einheitliche Qualitätsstandards für Mitarbeiter in den Rettungsdienstleitstellen definieren und dafür bestimmte Vorgaben machen. Darüber hinaus ist eine Fortbildungspflicht für das nicht-ärztliche Personal des Rettungsdienstes und der Mitarbeiter der Rettungsdienstleitstellen gesetzlich verankert.
Zur Entlastung und Qualitätssteigerung des Rettungsdienstes besteht außerdem die Möglichkeit des freiwilligen Einsatzes von smartphonebasiert alarmierten Ersthelfern. Dabei handelt es sich um fachkundige Ehrenamtliche, die über ein App-Alarmierungssystem durch die integrierte Leitstelle alarmiert werden können und ergänzend zur Notfallrettung des Rettungsdienstes Nothilfe am Einsatzort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes erbringen.
Eine weitere Anpassung des RettDG LSA ist die Abstimmungspflicht für die Planung der Notarztstandorte. Die Träger des Rettungsdienstes werden verpflichtet, sich mit den ihnen angrenzenden Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Planung der Notarztstandorte abzustimmen.
Keine Änderungen gibt es hingegen bei den bekannten Hilfsfristen. Sie sind eine Planungsvorgabe für die Träger des Rettungsdienstes und liegen weiterhin unverändert für Rettungstransportwagen bei zwölf Minuten und für Notarzteinsatzwagen bei 20 Minuten.
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen sind zum 1. Januar 2027 umzusetzen.
Impressum:
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