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Innere Sicherheit

Rechtssicherheit in Bezug auf Waffenverbotszonen in Sachsen-Anhalt

20.03.2025, Magdeburg – 034/2025

  • Ministerium für Inneres und Sport

Das am 31. Oktober 2024 in Kraft getretene novellierte Waffengesetz schafft Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf Waffenverbotszonen in Sachsen-Anhalt und deutschlandweit.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, das auch Änderungen des bundesrechtlichen Waffenrechts enthält, wurde mit dem neu eingefügten § 42 b WaffG grundsätzlich verboten, Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Messer in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere in Gebäuden und Haltepunkten, zu führen. Damit sind die Bahnhöfe in Magdeburg und in Halle (Saale) bundesgesetzlich festgelegte Waffenverbotszonen. Es entfällt mithin die Notwendigkeit, die Bahnhöfe in Magdeburg und Halle (Saale) zusätzlich durch Rechtsverordnung zu Waffenverbotszonen zu erklären. Das Waffengesetz lässt bestimmte, im Einzelnen festgelegte Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern (z. B. für Rettungskräfte) zu.

Mit der Änderung des Waffengesetzes wurde darüber hinaus klargestellt, dass andernorts Waffenverbotszonen unmittelbar durch Rechtsverordnung eingerichtet werden können (§ 42 Absatz 5 WaffG). Dadurch ist eine (nach der alten Rechtslage) strittige Rechtsfrage, die Sachsen-Anhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht klären wollte, durch den Bundesgesetzgeber geregelt und damit abschließend geklärt worden. Sachsen-Anhalt hat daher die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Waffenverbotszone in Halle (Saale) zurückgenommen.

Bereits Ende 2024 hat das Ministerium für Inneres und Sport die Polizeibehörden in Halle (Saale) und Magdeburg angewiesen, die Verordnungen für Waffenverbotszonen (u. a. für das Umfeld der Bahnhöfe) zu überarbeiten und an das novellierte Waffengesetz anzupassen. Mitte April 2025 sollen die neuen Verordnungen veröffentlicht werden. Die Waffenverbotszonenverordnung in Magdeburg gilt bis dahin unverändert fort. Im Bereich der ehemaligen Waffenverbotszone in Halle (Saale) werden aktuell und bis dahin Kontrollen nach den davon unabhängigen Befugnissen nach §§ 20 Absatz 2 Nr. 1 (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen), 41 Absatz 2 Nr. 2 (Durchsuchung von Personen) und 42 Absatz 1 Nr. 1 (Durchsuchung von Sachen) des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt; die weiteren Verbote nach dem Waffengesetz (z. B. nach § 42 a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und bestimmter Messer) werden im Rahmen der Zuständigkeiten und Befugnisse konsequent durchgesetzt.

Hintergrund:
Die Polizeiinspektion Halle (Saale) richtete im Jahr 2020 am und im Bahnhof in Halle (Saale) eine Waffenverbotszone ein. Grundlage dafür war eine entsprechende Verordnung der Polizeibehörde.

Aufgrund eines Normenkontrollantrags überprüfte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die Rechtmäßigkeit der Einrichtung. Im Ergebnis kam das Gericht im September 2023 zu der Entscheidung, dass die Verordnung über die Einrichtung der Waffenverbotszone formell fehlerhaft und daher nichtig sei. Begründet wurde dies mit der Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage des Waffengesetzes (alte Fassung).

Das Vorgehen in Sachsen-Anhalt entsprach dem anderer Bundesländer, die ebenfalls Waffenverbotszonen durch Rechtsverordnungen eingerichtet hatten. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt wurde daher in Abstimmung mit anderen Bundesländern durch die das Land Sachsen-Anhalt vertretende Polizeiinspektion Halle (Saale) Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt, um bundesweit Rechtsklarheit zu erlangen. Dieses Anliegen wurde nun durch das novellierte Waffengesetz obsolet, das die Einrichtung von Waffenverbotszonen unmittelbar durch Rechtsverordnung nunmehr explizit vorsieht.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, das auch Änderungen des bundesrechtlichen Waffenrechts enthält und am 31. Oktober 2024 in Kraft trat, wurde klargestellt, dass Waffenverbotszonen unmittelbar durch Rechtsverordnung eingerichtet werden können. Somit hat die wichtigste Frage, die im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt werden sollte, für die Zukunft an Bedeutung verloren - die Revision wurde zurückgenommen.

Impressum:
Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Verantwortlich:
Patricia Blei
Pressesprecherin

Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"
39112 Magdeburg

Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542
Fax: 0391 567-5520
E-Mail: Pressestelle(at)mi.sachsen-anhalt.de

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