Umsetzung der EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie
Sachsen-Anhalt nutzt Erleichterungsoptionen für Kommunen
20.03.2024, Magdeburg – 033/2024
- Ministerium für Inneres und Sport
Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern oder weniger als 50 Beschäftigten werden von der Anwendung der Hinweisgeberschutzrichtlinie ausgenommen. Demzufolge sind sie zukünftig nicht verpflichtet, interne Meldestellen für die Meldung von Rechtsverstößen einzurichten. Mit dieser Ausnahmeregelung folgt der Landtag einem Vorschlag der Landesregierung. Mit der am heutigen Mittwoch erfolgten Verabschiedung des Gesetzes über die Einrichtung und den Betrieb kommunaler Meldestellen im Land Sachsen-Anhalt nutzt das Land die Option, eine Erleichterungsmöglichkeit für kleine Kommunen landesgesetzlich zu verankern.
Zudem können größere Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern oder mehr als 50 Beschäftigten, die aufgrund der europarechtlichen Richtlinienvorgabe zum Betrieb interner Meldestellen verpflichtet sind, diesen Betrieb gemeinsam wahrnehmen oder einen externen Dritten damit beauftragen. Auch diese Option wird nun landesrechtlich ermöglicht.
Kommunalministerin Dr. Tamara Zieschang: „Besonders für kleinere Kommunen können neue, zusätzliche Aufgaben zu einem Kraftakt werden. Deshalb ist es richtig und wichtig, dass das Land sie von der europarechtlichen Pflicht zur Einrichtung von internen Meldestellen befreit.“
Hintergrund:
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Hinweisgeberschutzrichtlinie), verpflichtet alle juristischen Personen, Kanäle und Verfahren für interne Meldungen zu Rechtsverstößen einzurichten. Der Bund hat zur Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vom 31. Mai 2022 erlassen. Aufgrund des sich aus dem Grundgesetz ergebenden Durchgriffsverbots war dem Bund eine Umsetzung für den kommunalen Bereich verwehrt. Daher sind die Länder europarechtlich verpflichtet, die Hinweisgeberschutzrichtlinie landesrechtlich für die Kommunen zu regeln.
Das Gesetz über die Einrichtung und den Betrieb kommunaler Meldestellen im Land Sachsen‑Anhalt gilt sinngemäß auch für Zweckverbände, kommunale Anstalten und kommunale Unternehmen.
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